Die Satzung als PDF Dokument
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Satzung
des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (KV NRW und/oder Kanu-NRW) und hat seinen Sitz in Duisburg.
2. Er ist beim Amtsgericht in Duisburg unter Reg.-Nr. 2445 in das Vereinsregister eingetragen.
3. Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. und des Landessport¬bundes Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 2
Verbandsgebiet
1. Der Verband umfasst das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
2. Das Verbandsgebiet gliedert sich in Bezirke.
3. In den Bezirken ist ein aus mindestens drei Personen bestehender Vorstand zu bilden, der von den Delegierten der im Bezirk ansässigen Vereine und von den dem Bezirk zugeordneten Einzelmitglieder gewählt wird. Jedes in der Bezirksversammlung anwesende erwachsene Einzelmitglied hat eine Stimme. Die Stimmzahl der Delegierten der Vereine entspricht der Anzahl der erwachsenen Mitglieder des jeweiligen Vereins. Das Wahlverfahren regelt eine Geschäftsordnung.
§ 3
Zweck des Verbandes
1. Der Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist, alle Formen des Kanusports unter Beachtung der Belange des Natur- und Umweltschutzes zu fördern und zu pflegen. Insbesondere will er die Ziele des Kanusports in alle Kreise der Jugend tragen; die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern und sie sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sportbetriebes betreuen.
2. Diesem Zweck dienen insbesondere:
--->1. gemeinsame Veranstaltungen wie Wettkämpfe, Wanderfahrten, Lehrgänge und dergleichen auf dem Gebiet des Kanusports;
--->2. die Pflege des Ausgleichssports;
--->3. das Schaffen und Erhalten verbandseigener Einrichtungen;
--->4. die Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen im Sport.
3. Die auf dem olympischen Gedanken ruhende Arbeit dient vorrangig dem Amateursport.
4. Der Verband wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
5. Der Verband verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere auch dadurch, dass er jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kanu-Verband für präventive und repressive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener Leistung steigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regeln die Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bishe-rigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Kanu-Verband e.V. in Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige kanusportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle gemeinnützigen Kanuvereine, Kanuabteilungen, sowie Einzelmitglieder werden, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben.
3. Der Verbandstag kann Persönlichkeiten, die besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben, mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitglie¬dern ernennen.
4. Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen werden, die
- innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben,
- aktiv und regelmäßig Kanusport anbieten und fördern und
- die sich verpflichten, die Zwecke des Kanu-Verbandes Nordrhein-
Westfalen e. V., insbesondere aber die Belange des
Natur- und Umweltschutzes, zu beachten.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
2. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Es kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und durch Zustellung mittels Einschreibebrief dem Betroffenen bekannt zu geben.
3. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt derselben schriftlich bei der Verbandsversammlung Beschwerde eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
4. Über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen der Satzung und der für die einzelnen Veranstaltungen getroffenen Bestimmungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Sie haben das in der Satzung geregelte Stimmrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder sind mit Einverständnis der betroffenen ordentlichen Mitglieder berechtigt, bei der Durchführung von Veranstaltungen deren Einrichtungen oder die des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen zu nutzen. Sind hierfür Gebühren oder Beiträge zu entrichten, orientieren diese sich an denen für Nichtmitglieder. Sie sind weiter berechtigt am Bezirkstag ihres Bezirkes mit Delegierten ohne Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder haben einen Beitrag an den Verband zu entrichten:
a) der sich bei den Vereinen und Abteilungen nach der Zahl ihrer Mitglieder richtet. Die Höhe des Beitrages für Vereine wird durch den Verbandstag festgesetzt. Er ist jeweils am 1. Februar, 1. April und 1. Juli zu je einem Drittel fällig. Bei Vereinen, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung bis zum 31. Oktober nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
. b) Die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder legt das Präsidium fest. Der Beitrag für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder ist in einer Summe jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Bei Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung bis zum 31. Mai nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
5. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt diese Satzung und die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Kanu-Verbandes als rechtsverbindlich an. Die Vereine und Abteilungen unterwerfen sich insoweit auch in bezug auf die ihnen angehörenden Personen.
6. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung, Insolvenz oder Aus¬schluss.
2. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erklären. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 15. November eingegangen sein.
3. Bei Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung endet die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses.
4. Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Rechtsord¬nung. In einem solchen Falle endet die Mitgliedschaft bei Rechtskraft der Ent¬scheidung der Spruch- und Schlichtungskammer.
6. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermö¬gen. Beitragsschulden und sonstige Verpflichtun¬gen gegenüber dem KV NRW sind umgehend zu erfüllen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
§ 9
Kanujugend
1. Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KV NRW. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 10
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. der Verbandstag
2. die Verbandsversammlung
3. das Präsidium ...
4. der Vorstand
§ 11
Zusammensetzung des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder werden durch die Delegierten der Bezirke vertreten.
Delegierter kann nur sein, wer Mitglied eines Kanuvereins, einer Kanuabteilung oder Einzelmitglied im Bezirk ist.
Mindestens ein Delegierter muss dem geschäftsführenden Vorstand seines Bezirks angehören. Delegierte, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand ihres Bezirks angehören, haben auf Verlangen des Verbandstages ihre Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht ihres Bezirksvorstandes nachzuweisen.
2. Mitglieder von Kanuvereinen, Kanuabteilungen und Einzelmitglieder können am Verbandstag ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie können sich an den Aussprachen beteiligen.
3. Jeder Bezirk hat zwei Grundstimmen sowie für jede angefangene 500 seiner erwachsenen Mitglieder, die sich aus Vereinsmitgliedern und Einzelmitgliedern zusammensetzen, eine weitere Stimme.
Die einem Bezirk zustehenden Stimmen können durch einen, aber auch durch mehrere Delegierte abgegeben werden; mehrere Delegierte brauchen nicht im selben Sinne zu stimmen.
Jedes außerordentliche Mitglied kann einen Delegierten ohne Stimmrecht entsenden.
4. Vereine, die die satzungsgemäßen Beiträge des vergangenen Jahres nicht gezahlt haben, werden bei der Ermittlung der Stimmzahl ihres Bezirkes nicht berücksichtigt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen am Verbandstag teil und haben je eine Stimme.
§ 12
Verbandstag
1. Der Verbandstag tritt einmal im Jahr zusammen.
2. Der außerordentliche Verbandstag tritt zusammen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der im Verbandstag vertretenen Stimmen es beantragen.
3. Die Einladungsfrist für den ordentlichen Verbandstag beträgt sechs Wochen, für den außerordentlichen Verbandstag vier Wochen. Die Einladungen müssen schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
4. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen vier Wochen, zum außeror-dentlichen Verbandstag zwei Wochen vorher bei der Geschäftsstelle einge-gangen sein.
§ 13
Die Aufgaben des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist das höchste beschlussgebende Organ des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen. Der Verbandstag nimmt die Berichte des Vorstandes einschließlich dem Kassenbericht entgegen und entscheidet nach dem Bericht über die Kassenprüfung über die Entlastung von Präsidium, Vizepräsident Finanzen und Vorstand.
2. Er beschließt über den Haushaltsplan. Er nimmt die Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden der Spruch- und Schlichtungskammer, seines Stellvertreters sowie der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Bestellung von zwei Kassen¬prüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers vor. Er setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereine an den Verband fest und ist für die Abgrenzung der einzelnen Bezirke zuständig.
3. Weiterhin entscheidet er über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
4. Er beschließt über Angelegenheiten, die durch die Verbandsversammlung an ihn herangetragen werden.
5. Er kann im Einzelfall seine Zuständigkeit auf die Verbandsversammlung, den Vorstand oder das Präsidium übertragen.
6. Die Aufgaben des außerordentlichen Verbandstages ergeben sich aus der Begründung zur Einberufung und der Tagesordnung.
§ 14
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der 1. Vorsitzenden der Be¬zirke. Diese können sich durch ein anderes Mitglied ihres geschäftsführenden Bezirksvorstandes vertreten lassen. Eine solche Vertretung muss erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende eines Bezirkes Mitglied des Vorstandes im Kanu-Verband NRW ist.
2. Jeder 1. Vorsitzende eines Bezirkes bzw. dessen Vertreter hat so viele Stim-men, wie seinem Bezirk auf einem zum selben Zeitpunkt durchgeführten Ver-bandstag zustehen würden.
3. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nimmt der Vorstand teil. Andere Personen können durch das Präsidium bei Bedarf ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
4. Das Stimmrecht des Vorstandes bestimmt sich nach § 11 Abs. 5.
§ 15
Einberufung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie tagt regelmäßig im Herbst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen ist eine zusätzliche Verbandsversammlung einzuberufen.
2. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsi-dium ... mindestens 14 Tage vor Tagungsbeginn erfolgen.
§ 16
Aufgaben der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung kann in dringenden Fällen über bedeutsame Verbandsangelegenheiten entscheiden. In Eilfällen ist schriftliches Verfahren zulässig.
§ 17
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) dem erweiterten Vorstand.
§ 18
Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Vizepräsidenten Finanzen .
2. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam.
4. Der Geschäftsführer ist ständiger Gast im Präsidium und nimmt an allen Gremiensitzungen des Verbandes teil.
§ 19
Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Ehrenpräsidenten
b) der Kanuwandersportwart
c) der Kanurennsportwart
d) der Kanuslalomsportwart
e) der Kanuwildwassersportwart
f) der Kanupolosportwart
g) der Kanudrachenbootsportwart
h) der Jugendwart
Die Stellvertreter der Fachwarte sowie die Kampfrichterobleute werden innerhalb der Fachwartetagungen für vier Jahre gewählt und gehören nicht dem Vorstand an.
Ist ein Fachwart verhindert, kann er sich im Vorstand durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils für ihr Sachgebiet verantwortlich.
Die Fachwarte vertreten im Vorstand auch das Anliegen der Kampfrichterobleute und Bootsvermesser ihrer Fachsparte.
§ 2o
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer
Alle Vorstandsämter können sowohl von Sportkameradinnen als auch von
Sportkameraden besetzt werden.
Alle Amtsinhaber sind für vier Jahre gewählt und zwar ... in folgenden Wahlgruppen:
1. Wahlgruppe a) der Präsident
b) ein Vizepräsident
c) der Kanuwandersportwart
d) der Kanurennsportwart
e) der Kanuwildwassersportwart
f) der Kanupolosportwart
außerhalb des Vorstandes
g) der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer
h) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
i) ein Kassenprüfer
j) ein Vertreter der Kassenprüfer
2. Wahlgruppe k) ein Vizepräsident
l) der Vizepräsident Finanzen
m) der Kanuslalomsportwart
n) der Kanudrachenbootsportwart
außerhalb des Vorstandes
o) der stellvertretende Vorsitzende der Spruch- und Schlich¬tungskammer
p) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
q) ein Kassenprüfer
§ 21
Ausschüsse
1. Bei Bedarf kann das Präsidium Ausschüsse zur Beratung in den einzelnen Sparten berufen.
2. Alle Sparten führen zumindest einmal im Jahr eine Fachwartetagung durch. Im Kanuwandersport bilden die Bezirkswanderwarte zusammen mit dem Wandersportwart des Verbandes und seinem Stellvertreter die Fachwartetagung. In den anderen Sparten wie z. B. Kanurennsport, Kanuslalom, Wildwasserrennsport und Kanupolo bilden die Vertreter der Vereine zusammen mit dem Fachwart des KV NRW, seinem Stellvertreter, den Bezirksfachwarten, dem Kampfrichterobmann, und dem Bootsvermesser die Fachwartetagung. Innerhalb der Fachwartetagungen besitzt jeder Verein so viele Stimmen wie er laut Mitgliederbestandserhebung des Landessportbundes erwachsene Mitglieder gemeldet hat. Der zuständige Fachwart des KV NRW, sein Stellvertreter, der Kampfrichterobmann, der Bootsvermesser und die Bezirksfachwarte besitzen jeweils eine Stimme. Weitere Personen dürfen ohne Stimmrecht zur Fachwartetagung eingeladen werden.
§ 22
Sitzungen
1. Von jeder Sitzung eines Verbandsorgans oder Ausschusses ist ein Be-schlussprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll umgehend nach Ende der Sitzung der Geschäftsstelle zugeleitet werden.
2. Jedes Verbandsorgan und jeder Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Mit¬glieder oder Sachverständige hinzuziehen. Diese wirken nur beratend und haben kein Stimmrecht.
3. Von jeder Sitzung, die nicht durch den Präsidenten einberufen wird, ist dieser rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Er kann an jeder Sitzung persönlich teilneh-men oder sich durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen.
4. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Präsidiums.
5. Beschlüsse des Vorstandes und des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderun¬gen können nur durch den Verbandstag beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 23
Wettkampfbestimmungen und Ordnungen
1. Die Wettkampfbestimmungen (WKB) und Rechts- und Sportordnung des Deutschen Kanu-Verbandes sowie die Jugendordnung des KV NRW sind Bestandteile dieser Satzung.
2. Der KV NRW gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Über sie entscheidet der Verbandstag.
3. Der KV NRW kann sich weitere Ordnungen geben.
4. Zur Umsetzung der in § 3 Absatz 5 dieser Satzung festgelegten Dopingbekämpfung gelten die Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind nicht Bestand-teil dieser Satzung.
Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom KV NRW auf den Deutschen Kanu-Verband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen.
Alle Streitigkeiten werden nach den Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Kanu-Verbandes anzuerkennen und umzusetzen.
§ 24
Spruch und Schlichtungskammer
1. Ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes.
2. Die Wahl ihrer Mitglieder und deren Vertreter erfolgt für jeweils vier Jahre durch den Verbandstag (§ 13).
3. Der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer ist ständiger Gast bei Verbandstagen und Verbandsversammlungen.
§ 25
Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung innerhalb der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes wird zumindest einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Dabei werden auch die Buchungskonten der Kanu Jugend geprüft. Die Prüfer erstatten dem Verbandstag einen Prüfungsbericht.
§ 26
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27
Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit durch den Verbandstag erfolgen.
Diese Satzung wurde einstimmig auf dem Verbandstag am 27. Februar 1977 in Bünde beschlossen.
Beschlossene Änderungen in §§ 13, 17, 18, 19, 20 auf dem Verbandstag in Duisburg am 11. März 1979
Beschlossene Änderungen in §§ 1, 3, 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Köln am 06. Februar 1983
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Oberhausen am 22. Februar 1987
Beschlossene Änderungen in §§ 5, 21 auf dem Verbandstag in Hohenlimburg am 05. März 1989
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Wesel am 0.3. März 1991
Beschlossene Änderungen in §§ 2, 3, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 in Lippstadt am 7.3.1993
Beschlossene Änderungen in § 7 in Köln am 5.3.1995
Beschlossene Änderungen in §§1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 in Köln am 9.3.2003
Beschlossene Änderung in § 19.1 in Duisburg am 5.3.2005
Beschlossene Änderung in §§ 19 und 20 in Hagen-Hohenlimburg am 4. März 2006
Beschlossene Änderung in §§ 3 und 23 auf dem Verbandstag in Köln am 07.03.2009