Mitgliederbindung - Mitgliedergewinnung: Chancen des Kanusports zu Corona-Zeiten!
Nächster Online-Themenabend am 30.03.2021 - 18.30 Uhr
Vieles hat sich im Wandel der Zeit verändert und bei quasi jedem Ehrenamtsthema wird uns bewusst, wie anders ein Verein früher aufgestellt war, wie verschieden die Aufgaben mittlerweile sind und wie vielfältig die Ressourcen heute eingeteilt werden müssen. Als Kanu-Vereine die alleinigen Anbieter von Kanusport waren, ja da kamen die Mitglieder von alleine, blieben ihr Leben lang dem Kanusport (und oftmals auch dem Kanu-Verein) treu und machten sich besonders für Erlebnisse in der Gemeinschaft stark. Aber das ist lange her – und für Kanu-Vereine, die sich nicht den gesellschaftlichen Veränderungen stellen, gilt schon bald folgender Satz:
„Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit!“
Im gemeinsamen Austausch wollen wir beim Online-Themenabend auf die positiven Entwicklungen im Vereinswesen schauen. Was müssen Vereine machen, um die eigenen Mitglieder gerade zu Zeiten von Corona und danach zu binden und neue Mitglieder zu bekommen? Welche Hilfestellungen bekommen Vereine von außen und welche Linien lohnt es zu verfolgen?
DKV Vereinsauszeichnungen
Beim gemeinsamen Austausch sollen auch verschiedene Hilfsmittel vorgestellt werden, z.B. die verschiedenen Vereinsauszeichnungen, die der DKV anbietet, aber auch Projekte aus der KanuJugend NRW (KiK-Zertifikat und "Zeig dein Profil"). Gerade die Vereinsauszeichnungen "Aktiver Kanuverein" und "Aktiv für Familien" zeigen eine Fülle von "Best-Practice"-Vereinen, die auf unterschiedlichen Ebenen ihre Besonderheiten gefunden haben und anhand der Auszeichnungen größere Aufmerksamkeiten erfahren.
Der Online-Themenabend wird von Gabi Koch, der Bezirksvorsitzenden aus Bez. 4 und DKV-Ressortleiterin Service, geleitet. Für die Jugendprojekte steht unsere Fachkraft aus der KanuJugend NRW, Sandra Scholzen, zur Verfügung.
Der Themenabend (30.03. - 18.30 Uhr) findet wie immer über MS Teams statt, Anmeldungen aus unseren Vereinen sind bis zum 29.03. möglich. Eine Mail mit Namen und Vereinszugehörigkeit an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! genügt. Eine Einladung zur Veranstaltung geht dann zeitnah zu.
Wir freuen uns auf zahlreiche Anmeldungen!
Und bereits zum Vormerken: Im April werden zwei weitere Online-Themenabende durchgeführt. Am 20.04.2021 um 18.30 Uhr wird erneut Mark Panek zum Thema "eFB" einladen. Noch einmal geht dann die herzliche Einladung an alle Vereine in NRW, die noch nicht so vertraut im Umgang mit dem eFB sind oder neu dort einsteigen möchten. Die genaue Ausschreibung kommt zeitnah ebenfalls auf die Homepage.
Darüber hinaus werden wir mit dem LSB NRW und dem VIBSS-Beraterteam einen Termin zum wichtigen Thema "Recht und Versicherung" vorbereiten, wir halten hier ebenfalls auf dem Laufenden.
NRW-Verbandstag erstmals digital durchgeführt
DKV-Präsident Thomas Konietzko begrüßte alle Teilnehmer des Verbandstages herzlich
Nach dem der Verbandstag des KV NRW im vergangenen Jahr gerade noch als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden konnte, blieb in diesem Jahr keine andere Möglichkeit als die Veranstaltung in den digitalen Raum zu verlegen. Aus diesem Grund hatten sich Udo Stumm als gastgebender Bezirksvorsitzender des Bezirkes 7 und Geschäftsführer Jens Lüthge bereits früh zusammengefunden, um die entsprechenden Vorbereitungen voranzutreiben. Nach zwei Testveranstaltungen in der Woche vor der Veranstaltung, an denen die Teilnehmer die Teilnahme an der Konferenz und der Wahl testen konnten, stand der virtuellen Durchführung des Verbandstags nichts mehr im Weg.
Weiterlesen: KV NRW Verbandstag digital mit Ehrungen, Wahlen und Ehrengästen
Der KSV Duisburg-Wedau startet heute in seine Crowdfunding-Mission
FSJ´ler auch für die Zukunft gesucht
Das Ziel des KSV Duisburg-Wedau ist es, auch 2021 wieder mit 7 Kindern und Jugendlichen an den Deutschen (Schüler) Meisterschaften teilzunehmen. Dafür brauchen sie die Unterstützung der derzeitigen Bundesfreiwilligendienstlerin Jannemien.
Seit 2016 unterstützt ein(e) Bundesfreiwilligendienstler(in) die ehrenamtlichen Trainer(innen) beim Training und den Wettkämpfen. Um diese Unterstützung zu finanzieren und gleichzeitig für unseren Sport zu werben, wurden bisher Feriencamps, Schul-AG's und Schnupperkurse organisiert. All dies war während des Lockdowns nicht möglich. Der KSV hat also ernsthafte Probleme, die Stelle weiter zu finanzieren und deshalb ein Crowdfunding-Projekt ins Leben gerufen.
Alle Infos über das fairplaid-Projekt findet Ihr hier direkt bei fairplaid. Schaut mal vorbei!
Der KSV hat in einem tollen, kleinen Film festgehalten, worum es bei dem Projekt geht, er kann sicher auch als Anregung dienen, wie eine Crowdfunding-Aktion gestartet werden kann.
Weiter geht es dann mit dem FSJ oder BFD beim KSV im September 2021. Ab dann wird die nächste Unterstützung gesucht. Bewerber*Innen können sich schon jetzt melden. Alle Infos gibt es hier im Download:
Im Kinder- und Jugendsport sind erste größere Lockerungen vorgesehen
Bleibt achtsam und gesund!
Ab kommenden Montag, 8. März, tritt eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die gestern veröffentlicht wurde. Weitere Informationen und wichtige Auslegungen z.B. in Bezug auf Ausbildungspersonen finden sich auch in der angehängten Mail vom LSB.
In Bezug auf den Sport besagt die aktualisierte CoronaSchVO unter § 9 Sport (1) folgendes:
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Nach wie vor - und in Zukunft sogar noch wichtiger – wird zudem die Beachtung von kommunale Anordnungen sein, da die Vorgaben für die Sportausübung künftig noch stärker an lokale Entwicklungen wie z.B. Inzidenzwertschwellen geknüpft werden. Nur die kommunalen Behörden stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell festlegen. Neben einer Anfrage bei lokalen bzw. kommunalen Behörden können häufig auch die zuständigen Kreis-bzw. Stadtsportbünde Auskunft geben.
Nachfolgend ein Link zur ab dem 08. März gültigen CoronaSChVO NRW: Lesefassung
Email des LSB NRW vom 05.03.2021
"Am kommenden Montag, 8. März, tritt erneut eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die soeben veröffentlicht wurde, siehe https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf
Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Im Folgenden erläutern wir für Sie die neuen Regeln. Diese Information ist mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.
§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
· Personen allein
· Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
· Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
· Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
B. Sport für Kinder in Gruppen (auch ohne Abstand)
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Verantwortung für die die Regeleinhaltung
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.
Training von Kadersportlern
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
Zu den in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten ab dem 22. März informieren wir Sie baldmöglichst."
Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Online-Kongress Nachwuchsförderung NRW 2021
Erkennen – Fördern – Steuern in Zeiten der Pandemie
Am 26. und 27. April führt die Staatskanzlei des Landes NRW in Kooperation mit dem Landessportbund NRW e.V. und der Deutschen Sporthochschule Köln den Internationalen Kongress Nachwuchsförderung NRW im Online-Format durch. Die Teilnehmer*innen erwarten u.a. spannende Themen, wie:
„COVID im Sport – Folgen für Gesundheit, Leistung und Trainingssteuerung“,
„Olympia 2021 – Herausforderungen in neuen Sportarten“,
„Sporternährung“ und „Herausforderungen in der Arbeit von Trainer*innen“.
Die Tagungsgebühr beträgt 50 Euro (Studierende 25 Euro). Der Kanu-Verband NRW erkennt die Teilnahme zur Verlängerung der Trainer C Lizenzen (1. Lizenzstufe) an. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Kanuschule NRW, Jessica Matej, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Weitere Infos sowie Hinweise zur Anmeldung sind unter https://www.dshs-koeln.de/momentum/transfer/symposien-kongresse-konferenzen/online-kongress-nachwuchsfoerderung-nrw-2021/ zu finden.
Das aktuelle Programm gibt es hier:
Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW ermöglicht wieder kleine Schritte hin zur Normalität
Betroffen sind die Sportanlagen unter freiem Himmel, das wieder mögliche Einzeltraining und die Ausweitung beim Kadertraining
Foto: Land NRW
Am 19.02. erreichte uns die erfreuliche Nachricht, dass die ab Montag (22.02.2021) geltende CoronaSchVo des Landes NRW Lockerungen in Bezug auf den Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel enthält!!! Die ausfühliche Meldung des LSB NRW dazu findet Ihr hier: Sportfreianlangen können ab 22.02. öffnen.
Die wichtigsten Punkte haben wir hier aus der neuen CoronaSchVO übernommen und zusammengefasst:
CoronaSchVO NRW ab 22.02.2021
§ 9 (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Weiterhin kommt es auch zu positiven Änderungen in Bezug auf den Sportbetrieb an Landes- und Bundesstützpunkten. Neu ist hier die Ausdehnung auf Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren.
§ 9 (1. c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“
Die neue CoronaSchVO findet ihr hier: CoronaSchVO ab 22.02.2021 - Änderungen in gelb markiert.
Wir freuen uns mit unseren Vereinen, bitte um eine verantwortungsvolle Umsetzung der Lockerungen und um Beachtung etwaiger kommunaler Bestimmungen.