Aktuelle CoronaSchVO schränkt den Vereinssport wieder komplett ein

Neue CoronaSchVO NRW ab dem 16.12.2020 gültig: Vereine müssen den zuvor eingeschränkten Sportbetrieb wieder komplett einstellen!
Verordnung wie im Frühjahr 2020
Aktualisierung und Konkretisierung vom 18.12.2020 - siehe unten als kompletter Text

In Bezug auf die Sportausübung (vgl. § 9 CoronaSchVO NRW) gilt ab heute, 16.12.2020:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben ist z. Zt. untersagt, unabhängig davon, um welche Art von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich). Es kommt nur darauf an, ob im Rahmen der Übungsleiter*innen- oder Trainer*innen-Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die trainierte Person erlernen oder verbessern soll. Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen)

Ausnahme in Bezug auf das zulässige Training von Kadersportler*innen:
Nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung sind sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in vom Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen zulässig.

In Bezug auf Veranstaltungen und Versammlungen gilt weiterhin gemäß § 13 CoronaSchVO NRW in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung:

Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 10.01.2021 untersagt. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen unter folgenden Voraussetzungen:
maximal 20 Personen, wenn die Sitzung nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann;
bei mehr als 20 Personen bis maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis maximal 500 Personen unter freiem Himmel nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden und wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

Sollte eine Versammlung danach zulässig sein, wird bei mehr als 100 Teilnehmer*innen ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt.

Link zur aktuellen CoronaSchVO
Bitte beachtet außerdem immer die jeweils aktuell gültigen Allgemeinverfügungen der Städte und Kommunen.


Konkretisierung vom 18.12.2020

Auf Grund von einigen Rückmeldungen möchten wir Euch weitere Konkretisierungen zur aktuellen CoronaSchVO übermitteln:

Individuelle Sportausübung weiterhin erlaubt!
In unserer Meldung vom Mittwoch haben uns auf Grund der Kurzfristigkeit zunächst darauf konzentriert die allgemeingültige Verordnung gemäß der neuen CoronaSchVO zu kommunizieren. Hier geht es explizit um der Sportbetrieb auf Sportanlagen. Die individuelle Sportausübung ist nun zwar nicht mehr Teil der Verordnung, aber – gemäß der CoronaSchVO NRW – weiterhin grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen geschieht. Vor individueller Kanusportausübung ist also zu überprüfen, ob das Gewässer eine private oder öffentliche Sportanlage ist. Dabei ist auch zu beachten, dass auch die jeweilige Einstiegsstelle eine „Sportanlage“ darstellen kann.

Dazu führt der LSB NRW (gemäß §9 CoronaSchVO) aus:

[…] Das bedeutet, dass seit dem 16.12. auch der (vorher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen:

Möglich bleibt (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)

• Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).

Kommunale Anordnungen & Verfügungen sind ausschlaggebend!
Wichtig: Nur die kommunalen Behörden (Ordnungsämter) stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell interpretieren bzw. auslegen. Wir haben zudem festgestellt, dass die Behörden teilweise die Verordnungen auf ihren Internetseiten immer noch nicht allumfassend aktualisiert haben. Aus diesem Grund kann der Kanu-Verband auch keine verbindlichen Empfehlungen abgeben und rät bei Bedarf eine Nachfrage bei den lokalen bzw. kommunalen Einrichtungen wie z.B. Ordnungsamt bzw. Kreis-bzw. Stadtsportbund zu tätigen.

Entnahme von Sportgeräten aus Bootshäusern
In Bezug auf die Fragestellung, ob die im Privatbesitz befindlichen Sportgeräte aus dem Bootshaus entnommen werden dürfen gibt es derzeit keine einheitliche Regelung bzw. Auslegung. Selbst wenn es eine juristische Einschätzung geben würde (parallel läuft unsererseits eine Anfrage beim zuständigen Gesundheitsministerium NRW (MAGS) in Bezug auf die „kontaktlose Inbetriebnahme von Kanusportgeräten zur individuellen Nutzung außerhalb von Sportanlagen.“) wird diese immer den Verweis auf die lokalen Verfügungen beinhalten, da die Kommunen z.B. in Fall einer Steigerung des Inzidenzwertes die Maßnahmen jederzeit ändern können. Daher gilt für diesen Fall eine Auskunft bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen. Schlussendlich stellt sich natürlich die Frage der Haftung z.B. bei Unfällen bei der Bootsentnahme. Das Thema liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vereinsvorstandes. Dieser steht in der Verantwortung, sobald auf eigentlich gemäß Corona SchVO geschlossen zu gehaltenen Sportanlagen etwas passiert. Eine mögliche kommunale Ausnahme/ Freigabe können aus genannten Gründen nur die kommunalen Behörden erteilen.

Positiv zu erwähnen ist, dass einzelne Kommunen dieses Prozedere bereits erlaubt haben. So hat die Stadt Duisburg über das Ordnungsamt bereits genehmigt, dass das „Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.“ erlaubt ist.

Wir hoffen damit etwas mehr Klarheit in Bezug auf die Auslegung der aktuellen Verordnung bringen zu können.

Angeleitetes Training durch Trainer/Übungsleiter lt. CoronaSchVO nicht gestattet!

Der LSB hat am Freitagnachmittag explizit darauf hingewiesen, dass anders als in unserem letzten Update geschrieben – jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z.B. ein Tennislehrer mit einem Tennisschüler), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich) von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt.“ Damit nimmt der LSB – auf Anweisung des Gesundheitsministeriums NRW - seine diesbezügliche Aussage vom 10.11.2020 zurück. Ausgenommen davon ist gemäß der CoronsSchVO nur das zulässige Training von Kadersportler*innen an den benannten Stützpunkten.

 

Genau diese Fragestellung nach dem Trainer/Athleten Gespann hat der KV NRW durch die Geschäftsstelle bereits am 02.11.2020 an den LSB gestellt, woraufhin der LSB das Verbot zunächst bestätigt hat, dann aber nach Rücksprache mit der Staatskanzlei NRW wieder aufgehoben hat. Die Information über das oben genannte Verbot wurde nun allerdings vom Gesundheitsministerium NRW (MAGS), der Behörde die die CoronaSchVO erlassen hat, Ende der vergangenen Woche in einem offiziellen Schreiben an den LSB NRW getätigt.

 

Wir bitten darum diese Information zeitnah an Vereine und Sportler weiterzuleiten, um so Schäden durch mögliche Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang zu vermeiden.

Hauptberuflicher Kanu-Rennsporttrainer für NRW gesucht

Stellenausschreibung

Hauptberufliche/r Trainer/in (m/w/d)
für die olympische Sportart Kanu-Rennsport in Essen

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Der Kanu-Verband NRW e.V. (KV NRW) ist die Dachorganisation der Kanuvereine in Nordrhein-Westfalen. Er vertritt die Interessen von 35.000 Mitgliedern in 354 Kanusport treibenden Vereinen.
Für die Fachsparte Kanu-Rennsport sucht der KV NRW möglichst zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n hauptberufliche/n Kanu-Rennsporttrainer/in. Diese/r soll am Landesleistungsstützpunkt in Ruhrgebiet-Mitte in Essen eingesetzt werden. Der Arbeitsumfang beträgt regelmäßig 40 Stunden pro Woche. Die Stelle ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021.

Das Aufgabengebiet umfasst…
• Die konzeptionelle und praktische Mitarbeit im Bereich des Stützpunkttrainings, Planung, Durchführung, Steuerung und Kontrolle von Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen am Stützpunkt auf der Grundlage der Rahmentrainingskonzeption unter Berücksichtigung des Zielvereinbarung des Verbandes
• Die eigenverantwortliche Betreuung von Stützpunktsportlern im Training sowie allen relevanten Wettkämpfen
• Die Sicherstellung der trainingsbegleitenden Betreuung von Kaderathleten (duale Karriere, Sportmedizin, Dopingprävention, Leistungsdiagnostik, etc.)

Das Anforderungsprofil umfasst…
• DOSB Trainer/in A-Lizenz in der Sportart Kanu-Rennsport ein abgeschlossenes sportwissenschaftliches Studium bzw. 1. Staatsexamen Fach Sport inkl. Trainer C-Lizenz oder Trainer B Lizenz mit der Bereitschaft zum Erwerb der A-Lizenz zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen (auch ein Quereinstieg aus anderen Kraftausdauersportarten ist grundsätzlich denkbar)
• Selbstständige Arbeitsweise sowie zielorientiertes und konzeptionelles Arbeiten
• Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie soziale und pädagogische Kompetenz
• Flexibilität, Belastbarkeit und hohe Einsatzbereitschaft (auch an Wochenenden)
• Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B & Sportbootführerschein Binnen
• Erfahrungen im Umgang mit Video- und PC-Technik

Wir bieten…
• Eine leistungsgerechte Vergütung sowie Übernahme von Fahrtkosten
• Flache Hierarchien, die ein selbstverantwortliches Handeln fördern
• Nette Kollegen innerhalb eines hoch motivierten & engagierten Trainerteams
• Gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Haben wir ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Qualifikationen, Nachweise) vorzugsweise per E-Mail in maximal 3 Dateien im PDF-Format bis zum 20.02.2021 an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Kanu-Verband NRW

Jens Lüthge
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg

Hauptberuflicher Kanu-Slalomtrainer für NRW gesucht

Der Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. sucht

eine(n) hauptberufliche(n) Trainer(in) (m/w/d) für die olympische Sportart Kanu- Slalom ab dem 01.01.2021

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Ab dem 01.01.2021 sucht der Kanu-Verband NRW eine(n) hauptberufliche(n) Kanu-Slalomsporttrainer(in). Diese (r) soll am Bundesleistungsstützpunkt Hagen-Hohenlimburg arbeiten. Die Wochenarbeitszeit beträgt 20 Stunden/Woche. Die ausgeschriebene Stelle ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021.

Aufgaben:

- Die Voraussetzungen im Training am Bundes- und Landesstützpunkt so gestalten, dass die Grundlagen für eine bestmögliche Leistungsentwicklung der den Stützpunkten zugeordneten Kaderathleten im nationalen und internationalen Vergleich geschaffen werden.

- Auf der Grundlage der DKV-Rahmentrainingskonzeption die Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung des Trainings der zugeordneten Kaderathleten in Abstimmung mit den Heimtrainern vornehmen und eine optimale Wettkampfbetreuung sicherstellen. Dabei wird das Regionalkonzept des Verbandes umgesetzt.

- Absicherung der trainingsbegleitenden Betreuung der Kaderathleten (Duale Karriere, Sportmedizin, Dopingprävention, Leistungsdiagnostik, etc.)

- Übernahme von Aufgaben im Kanu-Slalom auf der Bundes- und Landes-verbandsebene, z. B. die Betreuung einer Disziplingruppe und die Mitarbeit in der Ausbildung.

Ein abgeschlossenes Studium der Sportwissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation (z.B. 1 Staatsexamen Fach Sport) bzw. die Trainer-A Lizenz im Kanu-Slalom sowie erste Erfahrungen als Trainer sind wünschenswert.

Bei Interesse bitten wir um die Einsendung der aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis zum 15.12.2020 an die Geschäftsstelle des Kanu-Verbandes NRW e.V. postalisch an:

Kanu-Verband NRW e.V.
Jens Lüthge
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg

Oder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Für Rückfragen erreichen Sie uns unter 0203 – 7381- 653

Unterstützung für unsere Vereine in Zeiten der Corona-Krise

Erhebliche Auswirkungen der Corona-Krise auf Kanu-Vereine

Eine vom Deutschen Kanu-Verband initiierte Befragung seiner Mitgliedervereine zu den finanziellen Verlusten während der bisherigen Corona-Krise zeigt signifikante finanzielle Einbußen in der Saison 2020.
Von 1.300 Kanu-Vereinen in Deutschland haben sich innerhalb von drei Wochen 127 Vereine, dies entspricht ca. 10 % aller deutschen Kanu-Vereine, an dieser Befragung beteiligt. 98 Vereine gaben einen finanziellen Verlust zwischen 1.000 Euro und 30.000 Euro an. 29 Vereine gaben an, nur geringe oder keine Einnahmeverluste zu verzeichnen.

Der Gesamtverlust betrug bei den an der Umfrage rückgemeldeten Kanu-Vereinen gerundet 537.000 Euro.

Die größten Verluste von 196.400 Euro entstanden Vereinen durch den Wegfall von Start- und Meldegeldern aufgrund abgesagter Sportwettkämpfe während der Saison. Aber auch abgesagte Veranstaltungen, Kurse und Gemeinschaftsfahrten führten zu Einnahmerückgängen von 171.000 Euro. Zudem meldeten Kanu-Vereine 149.600 Euro als Mindereinnahme aus abgesagten Vereinsfesten.

Hochgerechnet auf der Basis der eingegangenen Meldungen kann man von einem Gesamtverlust eines mittleren siebenstelligen Betrags für alle Kanu-Vereine im Jahr 2020 ausgehen.

„Unsere Kanu-Vereine finanzieren mit diesen Einnahmen ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb und die Unterhaltung der Bootshäuser. Deshalb mache ich mir berechtigte Sorgen, dass wenn sich die Situation im nächsten Jahr nicht entspannt, einige unserer Kanu-Vereine unsicheren Zeiten entgegen gehen und gegebenenfalls ihre Angebote einschränken müssen“, so der Präsident des DKV Thomas Konietzko in einem Statement. „Es muss natürlich jeder Einzelfall geprüft werden, aber ich bin mir sicher, dass im nächsten Jahr einige Vereine finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Vereinsbetrieb wie gewohnt fortsetzen zu können.“

Allerdings spiegelt sich der Trend zu verstärkten Aktivitäten im heimischen Umfeld bei einigen der befragten Vereine auch in steigenden Mitgliederzahlen wieder.

„Das macht mir Mut, dass unsere Vereine mit der nötigen Unterstützung diese Krise mittelfristig überstehen werden“, so Konietzko.

In NRW hat die Landesregierung früh reagiert und die Soforthilfe Sport ins Lebens gerufen. Nun wird diese Hilfe weiter fortgesetzt. Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können nun bis zum 15. März 2021 Anträge stellen.
Alle Informationen hierzu sind wie immer auf der Homepage des LSB zu finden, für die Förderanträge steht das bekannte Förderportal des LSB zur Verfügung.
Bisher wurden über die Soforthilfe rund 870 Sportvereine mit Billigkeitsleistungen in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro unterstützt. Insgesamt stehen zehn Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung, um die ehrenamtlichen Strukturen im Sport zu bewahren.

Erläuterungen zu Individualsport und Sportbetrieb

Individualsport im Rahmen möglich - Organisierter Sport- und Trainingsbetrieb wird untersagt

Wir haben hier am Freitag zusammengefasst was die ab dem 02.11.2020 gültige CoronaSchVO des Landes NRW für den Sport und unsere Vereine bedeutet.

Auf Grund mehrfacher Rückfragen hat sich der LSB um eine weitere Konkretisierung der Formulierung „Individualsport“ bzw. Sportbetrieb bemüht. Diese von der Staatskanzlei NRW übermittelte Konkretisierung möchten wir Euch gerne hiermit weitleiten:

Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Eine Ausnahme in Bezug auf einen Sportbetrieb ist das Training an Bundes- und Landesstützpunkten. Dazu gibt es folgende Regelung:

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind […] das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

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