Privates Paddeln auf öffentlichen Gewässern vs. Sportstättennutzung
Stellungnahme der Bezirksregierung zur Anfrage des KV NRW
Öffentliche Gewässer sind keine Sportstätten im Sinne der Corona-Verordnung - Kontaktverbot aber dringend einzuhalten
Die Bezirksregiegierung Düsseldorf hat uns bestätigt, dass das individuelle Paddeln auf öffentlichen Gewässern nach wie vor erlaubt ist. Natürlich ist auch hier die dringende Einhaltung des Kontaktverbotes zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für Fahrten auf der Ruhr von Bochum bis Mülheim, auf denen der Baldeneysee durchfahren wird. Die Einschränkungen der Stadt Essen können sich nur auf die städtischen, vereinseigenen und sonstigen Sportanlagen am Baldeneysee beziehen und darauf, dass Vereinssport auf dem See aktuell nicht zulässig ist. Bitte hier unseren neuen Artikel vom 20.04.2020 beachten.
Den gesamten Wortlaut der Bezirksregierung Düsseldorf haben wir hier abgedruckt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verbietet in § 3 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. als Angebot von Freizeitaktivitäten sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Öffentliche Gewässer sind keine „Freizeit- und Sportanlagen“ im Sinne des §3 CoronaSchVO.
Die rein individuelle Nutzung von Booten (nicht vereinsgebunden, keine Vereinsanlagen betroffen) ist zulässig. Die Einschränkungen des § 12 Coronaschutzverordnung sind auch hier zu beachten, d. h. das Boot darf nicht mit mehr als zwei Personen oder ausschließlich mit den nächsten Familienangehörigen / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen besetzt sein.
Das entbindet jedoch nicht von der Beachtung weitergehender Anordnungen/Sperrungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 13 Satz 2 CoronaSchVO."
Bezüglich der Nutzung von Sportstätten gibt es derzeit noch keine weitreichenden Änderungen, der LSB weist noch einmal auf die aktuelle Situation hin:
"Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb:
Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt."