Weitere Lockerungen für die Kontaktsportarten
Neue Coronaschutzverordnung für einen Monat gültig
Änderungen bei den Kontaktsportarten
Foto: Florian Schwarzbach, Blackburn Photographie, www.blackburn-photographie.de
Seit heute (01.10.2020) erhält die nächste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Die wesentlichen Auswirkungen der Änderung haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Wichtigste Änderung: Für den Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kontaktsportarten sind die Personenbegrenzungen entfallen. Es gibt somit keine Begrenzung mehr von 30 Personen/Tag in den Kontaktsportarten!
CoronaSchVO § 9 (2) – Sport (Stand: 01.10.2020): „Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.“
Gesichert sein muss dabei allerdings die einfache Nachverfolgbarkeit gemäß § 2a:
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
Zuschauergrenzen:
Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mind. 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
In Bezug auf private Feste z.B. in Vereinsheimen und Clubs behält die neue Verordnung allerdings weitere Einschränkungen bereit, sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über 35 oder 50 steigt (Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner- siehe § 15a der CoronaSchVO).
Infoseite des LSB: Wiederaufnahme des Sportbetriebs.