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Individualsport bleibt im engen Rahmen erlaubt

Neue Coronaschutzverordnung des Land NRW führt die Vorgaben des Bundes aus
Sportbetrieb ist umfangreich betroffen

Ab kommenden Montag, den 02.11.2020 gilt die neue CoronaSchVo mit erneut drastischen Einschnitten für die Sportausübung und den Vereinsbetrieb. Die sich verschlimmernde Pandemielage führte in den vergangenen Tagen dazu, dass bundesweit Regelungen getroffen wurden, um die Covid-19 Ausbreitung nachhaltig einzudämmen. Die auf Bundesebene besprochenen Maßnahmen wurden nun für das Land NRW im Rahmen einer neuen CoronaSchVO verschriftlicht und heute veröffentlicht. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.11.2020.

Grundsätzlich wurde der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen dieser Verordnung verboten! Es gibt allerdings gesonderte Regelungen für den Individualsport. So ist grundsätzlich der Individualsport unter gewissen Voraussetzungen weiterhin möglich:

"§ 9 Sport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig."
Das Update zur Gegenüberstellung Individualsport - organisierter Trainings- und Sportbetrieb durch den LSB vom 01.11.2020 haben wir hier zusammengefasst.

Wir möchten hiermit explizit darauf hinweisen, dass diese Regelung vorbehaltlich weiterer kommunalen Verordnungen gilt, da Kommunen und Kreise im Einzelfall (Inzidenzwert) auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen können. Weitere Informationen geben hier die zuständigen Kommunen und Kreis- bzw. Stadtsportbünde.

Wir empfehlen dringend, einen unter diesen Umständen möglichen Individualsport auf Vereinsgrundstücken/an Bootshäusern entsprechend rücksichtsvoll zu nutzen und diese Möglichkeit entsprechenden örtlichen Begebenheiten anzupassen. Alle Hygiene- und Abstands- und Kontaktregeln sind gemäß CoronaSchVO weiterhin einzuhalten. Die Verantwortung der Nutzung der Sportanlagen liegt beim jeweiligen Vereinsvorstand. Es sind daher im Idealfall Maßnahmen zur Lenkung und Steuerung der Mitglieder am Vereins-bzw. Bootshaus zu treffen.

Auch in Bezug auf die Durchführung von Versammlungen (z.B. satzungsgemäße Versammlungen wie Mitgliederversammlungen, Bezirksversammlungen) gibt es klare Regelungen( § 13 Absatz 3.):
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

"3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss."

Die ab Montag gültige Fassung der CoronaSchVO steht hier bereit.

Bei Fragen stehen wir natürlich wie gewohnt auf der Geschäftsstelle zur Verfügung, Tel.: 0203-7381653, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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