Erläuterungen zu Individualsport und Sportbetrieb

Individualsport im Rahmen möglich - Organisierter Sport- und Trainingsbetrieb wird untersagt

Wir haben hier am Freitag zusammengefasst was die ab dem 02.11.2020 gültige CoronaSchVO des Landes NRW für den Sport und unsere Vereine bedeutet.

Auf Grund mehrfacher Rückfragen hat sich der LSB um eine weitere Konkretisierung der Formulierung „Individualsport“ bzw. Sportbetrieb bemüht. Diese von der Staatskanzlei NRW übermittelte Konkretisierung möchten wir Euch gerne hiermit weitleiten:

Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Eine Ausnahme in Bezug auf einen Sportbetrieb ist das Training an Bundes- und Landesstützpunkten. Dazu gibt es folgende Regelung:

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind […] das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.