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Aktuelle CoronaSchVO schränkt den Vereinssport wieder komplett ein

Neue CoronaSchVO NRW ab dem 16.12.2020 gültig: Vereine müssen den zuvor eingeschränkten Sportbetrieb wieder komplett einstellen!
Verordnung wie im Frühjahr 2020
Aktualisierung und Konkretisierung vom 18.12.2020 - siehe unten als kompletter Text

In Bezug auf die Sportausübung (vgl. § 9 CoronaSchVO NRW) gilt ab heute, 16.12.2020:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben ist z. Zt. untersagt, unabhängig davon, um welche Art von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich). Es kommt nur darauf an, ob im Rahmen der Übungsleiter*innen- oder Trainer*innen-Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die trainierte Person erlernen oder verbessern soll. Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen)

Ausnahme in Bezug auf das zulässige Training von Kadersportler*innen:
Nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung sind sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in vom Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen zulässig.

In Bezug auf Veranstaltungen und Versammlungen gilt weiterhin gemäß § 13 CoronaSchVO NRW in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung:

Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 10.01.2021 untersagt. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen unter folgenden Voraussetzungen:
maximal 20 Personen, wenn die Sitzung nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann;
bei mehr als 20 Personen bis maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis maximal 500 Personen unter freiem Himmel nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden und wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

Sollte eine Versammlung danach zulässig sein, wird bei mehr als 100 Teilnehmer*innen ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt.

Link zur aktuellen CoronaSchVO
Bitte beachtet außerdem immer die jeweils aktuell gültigen Allgemeinverfügungen der Städte und Kommunen.


Konkretisierung vom 18.12.2020

Auf Grund von einigen Rückmeldungen möchten wir Euch weitere Konkretisierungen zur aktuellen CoronaSchVO übermitteln:

Individuelle Sportausübung weiterhin erlaubt!
In unserer Meldung vom Mittwoch haben uns auf Grund der Kurzfristigkeit zunächst darauf konzentriert die allgemeingültige Verordnung gemäß der neuen CoronaSchVO zu kommunizieren. Hier geht es explizit um der Sportbetrieb auf Sportanlagen. Die individuelle Sportausübung ist nun zwar nicht mehr Teil der Verordnung, aber – gemäß der CoronaSchVO NRW – weiterhin grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen geschieht. Vor individueller Kanusportausübung ist also zu überprüfen, ob das Gewässer eine private oder öffentliche Sportanlage ist. Dabei ist auch zu beachten, dass auch die jeweilige Einstiegsstelle eine „Sportanlage“ darstellen kann.

Dazu führt der LSB NRW (gemäß §9 CoronaSchVO) aus:

[…] Das bedeutet, dass seit dem 16.12. auch der (vorher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen:

Möglich bleibt (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)

• Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).

Kommunale Anordnungen & Verfügungen sind ausschlaggebend!
Wichtig: Nur die kommunalen Behörden (Ordnungsämter) stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell interpretieren bzw. auslegen. Wir haben zudem festgestellt, dass die Behörden teilweise die Verordnungen auf ihren Internetseiten immer noch nicht allumfassend aktualisiert haben. Aus diesem Grund kann der Kanu-Verband auch keine verbindlichen Empfehlungen abgeben und rät bei Bedarf eine Nachfrage bei den lokalen bzw. kommunalen Einrichtungen wie z.B. Ordnungsamt bzw. Kreis-bzw. Stadtsportbund zu tätigen.

Entnahme von Sportgeräten aus Bootshäusern
In Bezug auf die Fragestellung, ob die im Privatbesitz befindlichen Sportgeräte aus dem Bootshaus entnommen werden dürfen gibt es derzeit keine einheitliche Regelung bzw. Auslegung. Selbst wenn es eine juristische Einschätzung geben würde (parallel läuft unsererseits eine Anfrage beim zuständigen Gesundheitsministerium NRW (MAGS) in Bezug auf die „kontaktlose Inbetriebnahme von Kanusportgeräten zur individuellen Nutzung außerhalb von Sportanlagen.“) wird diese immer den Verweis auf die lokalen Verfügungen beinhalten, da die Kommunen z.B. in Fall einer Steigerung des Inzidenzwertes die Maßnahmen jederzeit ändern können. Daher gilt für diesen Fall eine Auskunft bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen. Schlussendlich stellt sich natürlich die Frage der Haftung z.B. bei Unfällen bei der Bootsentnahme. Das Thema liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vereinsvorstandes. Dieser steht in der Verantwortung, sobald auf eigentlich gemäß Corona SchVO geschlossen zu gehaltenen Sportanlagen etwas passiert. Eine mögliche kommunale Ausnahme/ Freigabe können aus genannten Gründen nur die kommunalen Behörden erteilen.

Positiv zu erwähnen ist, dass einzelne Kommunen dieses Prozedere bereits erlaubt haben. So hat die Stadt Duisburg über das Ordnungsamt bereits genehmigt, dass das „Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.“ erlaubt ist.

Wir hoffen damit etwas mehr Klarheit in Bezug auf die Auslegung der aktuellen Verordnung bringen zu können.

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