Sportstätten unter freiem Himmel vs. öffentlicher Raum
Aktualisierung vom 23.03.2021 zu:
Neue Regelungen ab dem 08.03.2021
Wir möchten Euch darauf hinweisen, dass der LSB in der vergangenen Woche seine ursprüngliche Aussage zum Sportbetrieb unter freiem Himmel korrigiert hat. Darin weist der LSB nochmals explizit darauf hin, dass…
…„die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses Missverständnis.“ (LSB Mail vom 15.03.2021)
Wir haben uns im Anschluss dazu mit weiteren Verbänden ausgetauscht und dann zu dieser Angelegenheit mit dem LSB gesprochen, der sich dieses Problems für z.B. wassersporttreibende Vereine nun bewusst ist und versucht eine Änderung der Auslegung herbeizuführen. Ebenfalls haben wir Kontakt mit dem Gesundheitsministerium (MAGS) aufgenommen, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Gesundheitsministerium hat dazu gestern geantwortet, aber auf die konkrete Fragestellung leider keinen direkten Bezug genommen und verweist wiederum an die jeweils zuständigen Ordnungsämter.
Nach der jetzigen Formulierung wäre demnach eine Ausübung des Kanusports (ebenso wie auch des Ruder- bzw. Segelsports) außerhalb von Sportanlagen nur im Rahmen der individuellen Sportausübung erlaubt! Da die meisten Gewässer, auf denen in NRW gepaddelt wird- entweder Bundes- oder Landesgewässer - hat dies besondere Auswirkungen, da es sich um einen öffentlichen Raum handelt. Betroffen ist dabei insbesondere das Gruppentraining (z.B. von Schülergruppen). Dieses wäre demnach aktuell nur erlaubt, wenn es auf einer Sportanlage (z.B. Kanustrecke, Vereinsgelände etc.) stattfindet. Dies führt leider zu dem unverständlichen Beispiel, dass eine Fußball-Jugendmannschaft mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahre auf einem Sportplatz in einem „Kontaktsport“ trainieren dürfte, ein Kanutrainer einige Meter weiter aber eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er eine Schülergruppe gleicher Größe auf einem Kanal/ Fluss „kontaktlos“ trainieren würde.
Weitere Fragen zum Sportbetrieb müssen daher an kommunale Institutionen gestellt werden!
Die weiterhin steigenden Inzidenzzahlen in NRW veranlassen die Kommunen derzeit weitere lokale Allgemeinverfügungen zu erlassen. So setzen die Kommunen bereits jetzt Regelungen ganz unterschiedlich um. Es gibt beispielsweise Kommunen in denen derzeit nur Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel nur mit 5 Kindern erlaubt ist, in einer anderen Stadt dürfen auf Sportanlagen unter freiem Himmel bis zu 20 Kinder trainieren, jedoch müssen alle Kinder 5m Abstand zueinander halten. Die Auslegung der kommunalen Verfügung sind bereits jetzt so unüberschaubar, dass wir als Verband diesen Überblick, insbesondere vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik, nicht mehr abbilden können.
Aus diesem Grund bitten wir Euch mit den kommunalen Ansprechpartner Stadt- und Kreissportbünde, sowie Ordnungsämtern regelmäßig auszutauschen, um die aktuell gültigen Regelungen abzufragen.
Da vorrausichtlich ab dem 29.03. die nächste Verordnung gilt und Ministerpräsident Laschet die Einhaltung der "Notbremse" angekündigt hat, dürften weitere Einschränkungen unmittelbar bevorstehen.
Wir halten Euch dazu gerne auf dem Laufenden.
Euer Kanu-Verband NRW