Neue CoronaSchVO gültig und Abmilderungsgesetz verlängert
Rechtliche Grundlagen für unsere Vereine
CoronaSchVO und Abmilderungsgesetz
Aktuelles vom 06.12.2021
1. Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert
Grundsätzlich bringt die neue Verordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis.
3. Kontrollen
Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden.
Bitte werben Sie weiter bei allen Sportler*innen und Vereinssportler*innen dafür, sich und andere durch Impfung und die bekannten Vorsichtsmaßnahmen bestmöglich zu schützen.
LSB NRW - 04.12.2021
Die aktuelle CoronaSchVO vom 04.12.2021 ist hier zu finden: CoronaSchVO ab 04.12.2021 Änderungen markiert
Seit gestern, 24.11.2021 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung bei uns in NRW. Die geänderte Fassung mit den Markierungen der Änderungen findet Ihr hier: CoronaSchVO ab 24.11.2021
Ab sofort fallen auch Sportangebote und sonstige Veranstaltungen in Sporteinrichtungen (innen und außen) unter die 2G-Regel. Weitere, die Vereine betreffende Veranstaltungen, z.B. Versammlungen haben andere Regelungen bei den Zugangsbeschränkungen.
Der LSB hat wie gewohnt die für die Vereine wichtigsten Regeln zusammengefasst, einige Interpretationsspielräume in der neuen Verordnung wurden noch einmal mit der Landesregierung besprochen, so dass seit heute verlässliche, rechtssichere Aussagen vorliegen. Hier nun alles zusammengefasst:
Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G
Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:
- Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
- Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.
Ausnahmen (hier gilt 3G)
Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:
1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).
3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.
Sitzungen und Versammlungen mit 3G
Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.
Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G
Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.
Kontrollen
Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.
Weitere Informationen rund um die neue Verordnung gibt es auf der VIBSS Seite des LSB: VIBSS: Regeln ab 24.11.2021.
Wichtig für Versammlungen, Wahlen etc. - Abmilderungsgesetz ist bis Ende August 2022 verlängert
Die Umstellung auf Online-Veranstaltungen z.B. bei den Mitgliederversammlungen ist weiterhin möglich, hier ist das Abmilderungsgesetz erneut verlängert worden. Es ist nun bis zum 31.08.2022 gültig. Weitere Erläuterungen findet Ihr direkt auf der VIBSS-Seite des LSB NRW.