2G+ beim Sport in Innenräumen - Regelungen in der Ferienzeit
Neue Coronaschutzverordnung ab 28.12.2021
2G+ für Sport in Innenräumen - keine Ausnahme für Geboosterte in NRW
Der LSB NRW hat wie gewohnt die wichtigsten Änderungen zur neuen CoronaSchVO auf den VIBSS-Seiten bei den FAQ´s zusammengefasst. Den Link dazu gibt es hier.
Die Zusammenfassung zur Änderung bei der Sportausübung haben wir hier übernommen:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen im Freien (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen (sog. "2G-Regel") erlaubt. Dies gilt sowohl für den Amateur- wie für den Profisport.
Für Teilnehmer*innen (einschließlich des dazugehörigen Trainings) an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie für Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z. B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein bescheinigter negativer höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Corona-Test ausreichend. Das gilt auch für ältere nicht-immunisierte Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen mehr haben; auch für sie ist für den o. g. Liga- und Wettkampfbetrieb ein aktueller PCR-Test Teilnahmevoraussetzung.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen in Innenräumen (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getesteten (sog. "2G+-Regel") erlaubt. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Amateur- wie für den Profisport, wobei auch hier die oben beschriebene Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen und Ligen der Dachverbände, die dem LandessportbundNRW oder dem DOSB angehören, sowie an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten als immunisiert, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet gelten (nicht vom 27.12.21 bis zum 09.01.22). Sie können also auch ohne Impfung oder Genesung an 2G-Angeboten teilnehmen, bis einschließlich 26.12.21 und ab 10.01.22 ohne zusätzlichen Test, in der Zeit dazwischen brauchen sie einen gesonderten negativen Testnachweis. Das gilt sowohl für Individualsport als auch für Mannschaftssport.
Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sog. AHA-Regeln) gemäß "Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW" sind möglichst umfassend einzuhalten. Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist dem Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der CoronaSchVO enthalten.
(Quellen: § 2 Abs. 1, 3, 8 und 8 a, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 12, § 4 Abs. 2 Nr. 4 der CoronaSchVO NRW in der vom 28.12.2021 bis zum 12.01.2022 geltenden Fassung, Staatskanzlei NRW)
Hier die Ausführungen des LSB insgesamt vom 27.12.2021, die wir per Mail an unsere Bezirke und Vereine verteilt haben:
Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:
1. Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
2. Sport drinnen 2G+
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
3. Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
4. Zuschauer
Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.
Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir erwarten diesbezüglich eine Nachricht der Landesregierung und werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.