Neue CoronaSchVO ab 19.03.2022

Sport im Freien ohne Einschränkungen

Am Samstag dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: CoronaSchVO ab 19.03.2022 NRW

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G

Bis 1000 Personen: (drinnen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)

Bis 1000 Personen: (draußen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Keine Maskenpflicht

Über 1000 Personen (drinnen):
3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
Maskenpflicht! Ohne Ausnahme

Über 1000 Personen (draußen):
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
Keine Maskenpflicht!