Weitere Lockerungen für die Kontaktsportarten

Neue Coronaschutzverordnung für einen Monat gültig
Änderungen bei den Kontaktsportarten

Foto Allbau Cup 2020 1
Foto: Florian Schwarzbach, Blackburn Photographie, www.blackburn-photographie.de

Seit heute (01.10.2020) erhält die nächste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Die wesentlichen Auswirkungen der Änderung haben wir nachfolgend zusammengefasst:

Wichtigste Änderung: Für den Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kontaktsportarten sind die Personenbegrenzungen entfallen. Es gibt somit keine Begrenzung mehr von 30 Personen/Tag in den Kontaktsportarten!

CoronaSchVO § 9 (2) – Sport (Stand: 01.10.2020): „Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.“

Gesichert sein muss dabei allerdings die einfache Nachverfolgbarkeit gemäß § 2a:
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.

Zuschauergrenzen:
Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mind. 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.

In Bezug auf private Feste z.B. in Vereinsheimen und Clubs behält die neue Verordnung allerdings weitere Einschränkungen bereit, sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über 35 oder 50 steigt (Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner- siehe § 15a der CoronaSchVO).

Infoseite des LSB: Wiederaufnahme des Sportbetriebs.

Empfehlung des KV NRW-Präsidiums zu digitalen Mitgliederversammlungen

Zum Umgang mit Mitgliederversammlungen in diesem Jahr

Im Herbst stehen wieder zahlreiche Mitgliederversammlungen in den Vereinen und Bezirken an. Diese sind meist satzungsgemäß verankert und dienen dazu wichtige personelle Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse zu fällen. Unter dem Einfluss der Corona-Pandemie gibt es dieses Jahr natürlich einige Besonderheiten bzw. Auflagen zu beachten.

Die Pandemie führt derzeit dazu, dass es in Bezug auf anstehende Versammlungen eine hohe Planungsunsicherheit gibt. Die sich ständig ändernde Infektionslage hat in den vergangenen Tagen u.a. dazu geführt, dass Präsenzveranstaltungen (wie z.B. „Ständige Konferenzen“ des LSB NRW) wieder in den digitalen Raum verlegt wurden, um die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden.

Der Gesetzgeber hat über das „COVID-19-Abmilderungsgesetz“ die Möglichkeit geschaffen im Kalenderjahr 2020 auch ohne Satzungsgrundlage z.B. „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchzuführen. Diesbezüglich wurden innerhalb des COVID-19-Abmilderungsgesetz Erleichterungen für Vereine zu Beschlussfassungen im Umlaufverfahren erlassen.

Auf Grund der rechtlichen Legimitation durch das COVID-19-Abmilderungsgesetz, der schwankenden Infektionslage in Bezug auf die Entwicklungen der Rechtslage in Bezug auf Versammlungen sowie die daraus mangelnde Planungssicherheit von Veranstaltungen empfiehlt das Präsidium des KV NRW anstehende Versammlungen nach Möglichkeit „digital“ durchzuführen. Über Konferenzsysteme wie z.B. Microsoft Teams, Zoom u.v.m. können Versammlungen mittlerweile auch Online organisiert werden.

Die schlussendliche Entscheidung sollte allerdings einer umfassenden Betrachtung und Bewertung zahlreicher Rahmenbedingungen erfolgen wie z.B. Teilnehmeranzahl, kommunale Bestimmungen, Inhalt der Veranstaltung, Teilnahme von Risiko-Zielgruppen, lokale Infektionslage, Größe & Verfügbarkeit von Veranstaltungsräumen, technische Affinität der Teilnehmer. Diese Entscheidung sollte von den Verantwortlichen verantwortungsvoll getroffen werden.

Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten mit dem Thema Mitgliederversammlung und Corona umzugehen:

Verschiebung der Mitgliederversammlung
Grundsätzlich kann der Vorstand die Mitgliederversammlungen mit einem sachlichen Grund (z.B. geringere Teilnehmerzahl wegen einer Pandemie) verschieben. Die Grundlage dazu bietet das (COVID-19-Abmilderungsgesetz): (§ 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt). Die Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten, gilt für Vorstände, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft, und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Das wirkliche Problem ist auf diese Weise allerdings nicht gelöst, sondern nur verschoben.

Durchführung von Präsenzveranstaltungen unter Schutzbestimmungen
Grundsätzlich besteht je nach Art der Veranstaltung, Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, Anzahl der Teilnehmer auch (noch) die Möglichkeit Präsenzveranstaltungen nach der aktuell gültigen CoronoSchVO durchzuführen. Dazu hat der DKV einen Hygiene-Leitfaden Sitzungen/Tagungen/Konferenzen verfasst, der als Orientierung dienen kann. Da die NRW-Verordnung in einigen Teilen mehr zulässt, sind die Beschreibungen als Empfehlung zu sehen.

Rechtslage gemäß CoronaSchVO: „Grundsätzlich sind dabei bei die jeweiligen Regelungen im Bundesland und der Kommune/ Stadt zu beachten. Derzeit sind bei (nicht-geselligen) Veranstaltungen und Versammlungen bis zu 300 Teilnehmer*innen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht unter die in § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO genannten Gruppen fallen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften, etc.), sicherzustellen. Da Mitgliederversammlungen in der Regel nicht im Freien stattfinden, ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sicherzustellen. In diesen Fällen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn die Teilnehmer*innen auf fest zugewiesenen Plätzen sitzen, kann auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 2a Absatz 2 der CoronaSchVO sicherzustellen. Hierbei ist ein Sitzplan zu erstellen, aus dem sich ergibt, welche anwesende Person wo gesessen hat. Dieser Sitzplan ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.“

Durchführung einer „Digitalen Mitgliederversammlung“
Die gesundheitlich sicherste aber auch aufwendigere Methode ist Durchführung einer „Digitalen Mitgliederversammlung“. Der Gesetzgeber hat mittlerweile Erleichterungen beschlossen, um Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem ist es möglich, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen gelten nur für Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Regelungen sind am 28.03.2020 in Kraft getreten. COVID-19-Abmilderungsgesetz)

Natürlich steht die Geschäftsstelle auch gerne persönlich zur Verfügung. Ihr könnt Euch mit Eurem Anliegen gerne per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 0203-7381-653 (momentan montags-freitags von 09.00-12.00 Uhr) melden.

Mehr als 300 Zuschauer bei Wettbewerben in NRW möglich

Corona-Schutzverordnung vom 16.09.2020 - gültig bis zum 30.09.2020
Zuschauermengen neu geregelt

Grafik Land NRW Zuschauermengen

Mit Stand heute, 16.09., ist die neue CoronaSchVO des Landes NRW gültig. In vielen Punkten hat es keine Änderungen gegeben.
Ausschlaggebend für den Sport wurde der regelnde Paragraph 9 erweitert. Mannschaftssportarten, die aus mehr als 15 Personen bestehen, dürfen nun auch im Training und Wettkampf mit zwei Mannschaften antreten, auch wenn sie dann die 30-Personen-Regel im Kontaktsport überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Personenzahlen laut Spielordnung vorgegeben ist.

Für den Kanusport ändert sich die zulässige Menge der Zuschauer bei Spielen und Wettbewerben. Ab heute wird im § 9 in Absatz (6) und (6a) unterschieden nach den Zuschauerangaben bis 300 und mehr als 300. Auch mehr als 300 Zuschauer sind nun möglich, allerdings nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen (wenn Teams aus ganz Deutschland dabei sind oder z.B. europäische Vereinswettbewerbe) sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Nachzulesen im Kapitel XV.

Bei Veranstaltungen und Versammlungen hat sich der Paragraph nicht geändert, hierzu haben wir in unserem letzten Artikel ausführlich berichtet.

Hier die jeweils aktuell gültige CoronaSchVO:

Das Qualifizierungssystem im Kanu-Freizeitsport - EPP-D

Europäischer Paddel Pass Deutschland (EPP-D)

Das Kanu-Sportabzeichen, der Europäische Paddel Pass Deutschland, wurde 2004 entwickelt. Ziel war und ist die Ausbildung im Kanusport auf breiter Ebene in Europa zu verbessern, aber auch diese europaweit vergleichbar zu machen. Es ist ein System zur freiwilligen Qualifizierung von Paddlern und Paddlerinnen.

Foto EPP Urkunden

Die Inhalte der kanusportlichen Ausbildung sind in allen Ausbildungsstufen gleich:

A. Paddeltechnik
B. Sicherheit im Kanusport
C. Ökoschulung, Sensibilisierung der Kanuten im Verhalten mit und in der Natur

Das Kanu-Sportabzeichen ist jedem Interessierten zugänglich und kann von diesem erworben werden. Eine Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft ist nicht notwendig. Somit ist es interessant für Verein, dieses Mittel bei Kursen einzusetzen, die ja Vereinsfremde zunächst ansprechen.
Die Vergabe erfolgt mittels Schulungen und Prüfungsfahrten in den Bereichen Technik, Sicherheit und Umwelt. Die Kurse und Prüfungsfahrten werden von qualifizierten Trainer-C bzw. Trainer-B Kanu aus dem Freizeitsport über Vereine bzw. Verbände oder auch in gewerblichen Kanuschulen angeboten.

Foto EPP Abnahme

Foto EPP Stufen
Die umfangreiche und komplexe Ausbildung erfolgt stufenweise. Derzeit sind vier Levels mit entsprechenden Fachkenntnissen verfügbar:
1. Anfänger EPP-D 1 geht nicht allein aufs Wasser
2. Fortgeschritten EPP-D 2 kann grundsätzlich mit seinem Boot umgehen
3. Kompetent EPP-D 3 bewegt sich autonom und sicher auf dem Gewässer
4. Sehr Erfahren EPP-D 4 kann Gruppen sicher führen

Die Qualifizierungen werden für verschiedene Bootsformen vergeben, wie Kajak, Canadier, Stand-Up-Paddling (SUP) und differenzieren sich in unterschiedliche Gewässertypen, z.B. Wildwasser, Flüsse und Seen im Binnenland (Touring), Küste (Seekajak).
Die Standards der Level sind unter den Europäischen Mitgliedsländern abgestimmt und werden in einem laufenden Prozess permanent weiter entwickelt. Zu den Sonderregelungen beim EPP SUP haben wir auf unseren SUP-Seiten weitere Infos hinterlegt.

Der EPP wird in einigen europäischen Ländern als Zugangsregelung zu bestimmten Gewässern genutzt, da auf Grund des differenzierten Inhaltes die Qualifizierung des Inhabers nachgewiesen wird. Für die Nutzung sensibler Gewässer ist die intensive Umweltschulung von Bedeutung und gilt als Nachweis der besonderen Achtsamkeit der Inhaber.
Gewerbliche Kanuverleiher verlangen teilweise den EPP als Nachweis von Fachkenntnissen für die Verleihung von Material.

Weitere allgemeine Informationen gibt es direkt beim DKV:
https://www.kanu.de/FREIZEITSPORT/Infothek-fuer-Paddler.

Eine Übersicht über das Kursangebot zum EPP ist entweder direkt bei unserer Kanuschule NRW zu finden oder allgemein in der Termindatenbank des DKV: https://www.kanu.de/SERVICE/Termine - Suchwort: EPP / Verbände: NRW.

Alle zweitägigen Einsteigerkurse unserer Kanuschule und die Kurse "Tipps und Tricks" sind zur Erlangung des EPP ausgeschrieben. Darüber hinaus bietet das Wandersport-Team NRW das Jahr über zahlreiche unterschiedliche Angebote an. Alle Termine sind jeweils bei der Kanuschule NRW (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0203-7381-683) oder bei unserem Wanderwart Marc Huse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0151-20318094) zu erfragen.

Ansprechpartner für den EPP-Deutschland ist in NRW Marc Huse (Daten siehe oben), beim DKV der DKV-EPP-Referent Clemens Hegger, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder die Ressortleiterin Service Alexandra Knorr, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

DKV bittet um Unterstützung bei Online-Petition zu Wehren

Die Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ ist online!

Seit dem 28.08. ist die vom DKV unterstützte Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ (Petitionsnummer 113550 ) online. Mit der Petition wird gefordert, dass bei Neu- und Umbauten von Kastenwehren oder Wasserbauwerken diese so gestaltet werden müssen, dass keine lebensgefährlichen Rückläufe für Mensch und Tier entstehen. Bestehende Bauwerke sollen unter diesem Aspekt geprüft und ggf. entschärft bzw. umgebaut werden. Hier geht es zur Petition.

Um die Petition zeichnen zu können, muss man sich zuerst auf der Seite des Petitionsausschusses registrieren. Nach der Bestätigung des Links in der zugeschickten Email kann man die Petition unterzeichnen. Hierzu einfach wieder den obigen Link verwenden oder nach der Petitionsnummer 113550 suchen.

Foto Wehr Stefan Bühler
Foto: Stefan Bühler

Nächste Coronaschutzverordnung gilt ab heute

CoronaSchVO lockert den Sportbetrieb in der Halle und lässt mehr Zuschauer zu
Akutalisierung vom 23.07.2020 zur Vermietung bei Sportvereinen
Akutalisierung vom 14.08.2020: Die neueste CoronaSchVO hat keine Änderungen für den Sport gebracht und ist nun bis Ende August gültig
Akutalisierung vom 01.09.2020: Auch die ab heute gültige CoronaSchVO hat keine Änderungen in den unten im Text beschriebenen Inhalten gebracht, die aktuelle CoronaSchVO ist unten zu finden

Foto Land NRW Sport 30 Personen

Mit dem 15. Juli 2020 ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Sie betrifft in einigen Abschnitten auch wieder die Ausübung des Sports. Dazu gibt es Ausweitungen bei der Personenzahl von Veranstaltungen. Die neue Verordnung ist nun bis zum 11. August, dem Ende der Sommerferien, gültg.

Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von 10 auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht. Dies gilt sowohl im Freien als auch in der Halle, die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Veranstaltungen, mit und ohne geselligen Charakter, erfahren ebenfalls eine Erhöhung der erlaubten Teilnehmenden. Veranstaltungen und Versammlungen benötigen beispielsweise erst ab 300 Personen ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach §2b. Bis zu dieser Personenzahl können beispielsweise Versammlungen mit den üblichen bekannten Regelungen zu Hygiene, Steuerungs des Zutritts usw. veranstaltet werden.
Zu unterscheiden ist hier ein weiterer Punkt aus § 13 der CoronaSchVO, nämlich (5). Dieser bezieht sich auf Feste, dies sind Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Diese benötigen einen herausragenden Anlass und sind höchstens für 150 Teilnehmer zulässig.
„Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“
Dies kann man in § 2 nachlesen, im Grunde geht es um die Erstellung eines Sitzplanes.

Akutalisierung vom 23.07.2020 - Thema „Vermietung von Vereinsräumlichkeiten“ insbesondere im Hinblick auf die Haftungssituation

Folgende Auskunft gab uns die Rechtberatung des LSB NRW:

Laut § 10 dürfen Sportvereine wieder Räumlichkeiten vermieten. Es sind aber nur bestimmte Feste mit herausragendem Anlass und unter zahlreichen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wer ist hier haftungstechnisch verantwortlich? Reicht es, wenn ein Verein fragt, was gefeiert werden soll? Und dann im Vertrag auf die Einhaltung der Vorschriften laut aktueller CoronaSchVO hinweist?

Antwort: Auch die Vereine sind in der Pflicht, nur das zuzulassen, was auch gesetzlich erlaubt ist. Deshalb empfiehlt der LSB-Experte dringend eine Absicherung für die Vereine z.B. über eine Nutzungsvereinbarung oder einen Mietvertrag. Darin sollte der Verein regeln, dass nur Veranstaltungen mit herausragendem Anlass gemäß § 13 CoronaSchVO veranstaltet werden dürfen. Weiterhin muss der Mieter alle Vorgaben der Verordnung zu Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung dazu. Alle nicht im Rahmen der CoronaSchVO zugelassenen Aktivitäten sollten darin ausdrücklich verboten werden.

Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind natürlich weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

Die aktuelle CoronaSchVO ist hier im Download hinterlegt:

Unsere Partner

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Logo Qualitaetsbuendis Wir sind auf dem Weg

Kurse der Kanuschule NRW

Kanusport für Anfänger*innen und geübte Kanut*innen!
Jetzt im Programm 2024 stöbern und ins Kanu steigen 😊

Entdecke die Schönheit des Canadierpaddelns und verfeinere deine Technik. Die Kurse findest du ab sofort in der Rubrik Paddeln im Canadier.

Praxisnah lernst du in unseren Kursen die verschiedenen Techniken und Manöver um dich im Kajak fortzubewegen.

Jetzt SUP-Instruktor*in oder Fahrtenleiter*in werden und zukünftig spezifische Aktivitäten und Fahrten für den Verein anbieten.

In unseren Eskimotierkursen lernst du wie du das gekenterte Boot schnell und sicher wieder aufrichtest ohne auszusteigen. Herbsttermine jetzt online!

Ihr habt noch weitere Fragen? Dann meldet Euch gerne bei info@kanuschule-nrw.de.

Alle Termine unter Vorbehalt

Freitag 26.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Samstag 27.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Samstag 27.04.2024
Kanu-Klassiker Treffen
Fahrtenprogramm Bezirk 10
Samstag 27.04.2024
Sicherheitskurs WW i.R. der Kanurallye NRW
Verbandsfahrten
Samstag 27.04.2024
Sicherheitsschulung
Fahrtenprogramm Bezirk 10
Samstag 27.04.2024
Vorprogramm z. 51. Int. Kanu Rallye NRW
Verbandsfahrten
Sonntag 28.04.2024
4. Bezirksfahrt 51. Kanu Rallye NRW
Fahrtenprogramm Bezirk 7
Sonntag 28.04.2024
51. Int. Kanu Rallye NRW
Verbandsfahrten
Sonntag 28.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Sonntag 28.04.2024
Sicherheitsschulung
Fahrtenprogramm Bezirk 10

NRW-Kanu-Testival

Kontakt

Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e. V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg

con tel +49 203 7381-653
 con fax +49 203 7381-650
 con address www.kanu-nrw.de
 emailButton info@kanu-nrw.de

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