Neuste Beiträge & DKV News

Individueller Kanusport in NRW

Landesregierung bestätigt Ausübung von privatem, individuellen Kanusport
Aktualisiert am 20.04.2020

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Der Kanu-Verband NRW und seine Bezirke, aber auch viele Vereinssportler, haben mittlerweile bei verschiedenen NRW-Landesbehörden nachgefragt, ob das private, individuelle Kanufahren so wie das Radfahren oder Joggen auf Uferwegen trotz Coronaerlass zulässig ist. Inzwischen liegen uns von vier Landesbehörden dazu einhellige Informationen vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die Wasserschutzpolizei, die Landespolizei NRW und die Stabsstelle "Corona" des NRW-Gesundheitsministeriums stellen unisono fest, dass individuelle, private Bootsfahrten auf öffentlichen Gewässern durch den Coronaerlass nicht untersagt werden, solange Kontaktabstände und Hygienevorschriften eingehalten werden. Auch von den Wasserverbänden in NRW sind uns keine Verbote bezüglich der Befahrung der Talsperren bekannt.

Die ausdrückliche Frage eines Kanusportlers, ob er sein Boot aus dem Clubhaus nehmen dürfe, um es über den Vereinssteg ins Wasser zu setzen, um dort zu paddeln, wurde mit dem nachfolgenden Schreiben aus dem Ministerium positiv beantwortet:

"Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Nach unserer internen Abstimmung halten wir die von Ihnen begehrte individuelle Ausübung des Kanusports unter den von Ihnen beschriebenen Bedingungen für zulässig. Dazu dürfte insbesondere die kontaktlose Inbetriebnahme des Bootes zählen. Vereinstreffen sind im Übrigen nach der von Ihnen zitierten Vorschrift des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
... (Gast) - Richterin am Verwaltungsgericht -
Stabsstelle Corona
Juristische Fragestellungen, Öffentliches Leben, Coronschutzverordnung, Erlasse
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen“

Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass die Stadt Essen weiterhin auf der Ruhr, auf dem Baldeneysee und auf dem Rhein-Herne-Kanal anders als in den Feststellungen der Landesbehörden jeglichen Wassersport untersagt (Aktualisierung zu unserem Beitrag vom 09.04. Link Artikel).

Uns ist nicht bekannt, ob auch andere Kommunen in NRW zusätzliche Einschränkungen beschlossen haben. Daher bitten wir darum, sich jeweils vor Ort zu erkundigen, ob es lokale Zusatzregelungen gibt.

Verordnung zum Schutz vor dem Corona-Virus

Weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie
Pressemitteilung und neue Verordnung der Landesregierung NRW

Mit heutigem Tag, 17.04.2020, informiert die Landesregierung über die Verlängerungen und Veränderungen für die Bürger des Landes NRW in Bezug auf die Corona-Pandemie. Weitere Maßnahmen zum Umgang hiermit sind mit der neuen Verordnung, die ab dem 20. April in Kraf tritt, beschlossen worden.

Die teilweise neue Regelungen betreffen aber in keinster Weise das bisher geltende Kontaktverbot oder den generellen Sportbetrieb. Dieser sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen bleiben leider verboten.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 03. Mai 2020 und ist hier nachzulesen (ebenso die neueste Fassung, die ab dem 27.04. in NRW gilt: Land NRW, aber ebenso keine Änderung im Sportbereich nach sich gezogen hat).

Aus der Pressemitteilung der Landesregierung:

"Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“

Wo gibt es rechtliche Infos für Vereine?

LSB und DOSB Führungsakademie informieren
Vereinsrecht zu Zeiten der Corona-Pandemie

Noch immer erreichen uns alle täglich eine Vielzahl von neuen Informationen zum Thema "Corona". Die Themen können unsere Vereine auf unterschiedliche Art betreffen und sind oftmals neu für die zuständigen Ehrenamtlichen. Kreativ gehen viele unserer Vereine mit den Einschränkungen um und bieten beispielsweise neue, virtuelle Angebote an. Dazu kommen abgesagte Veranstaltungen oder mögliche Anträge für Soforthilfen. Unter dem # "Corona-Virus" stellen wir alle wichtigen Neuigkeiten zeitnah zur Verfügung.

Für den richtigen Überblick speziell bei rechtlichen Infos empfehlen wir die FAQ´s, die der LSB - Corona auf seinen Seiten zusammengestellt hat. Hier werden die wichtigsten Fragen der Sportvereine gesammelt und beantwortet, zudem gibt es zahlreiche weiterführende Links.

Darüber hinaus gibt es eine neue Broschüre der DOSB Führungsakademie. Hier werden u.a. Themen wie
-  Handlungsfähigkeit des Vorstands
-  Durchführung von (virtuellen) Mitgliederversammlungen
-  Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne MV
-  Durchführung von Vorstandssitzungen oder
-  Absagen von Veranstaltungen
-  Kurzarbeitergeld
-  Versicherungsfragen behandelt.
Die Broschüre kann für 12,50 Euro direkt online bestellt werden. Hier gibt es den Link zur Homepage der DOSB Führungsakademie.

Privates Paddeln auf öffentlichen Gewässern vs. Sportstättennutzung

Stellungnahme der Bezirksregierung zur Anfrage des KV NRW
Öffentliche Gewässer sind keine Sportstätten im Sinne der Corona-Verordnung - Kontaktverbot aber dringend einzuhalten

Die Bezirksregiegierung Düsseldorf hat uns bestätigt, dass das individuelle Paddeln auf öffentlichen Gewässern nach wie vor erlaubt ist. Natürlich ist auch hier die dringende Einhaltung des Kontaktverbotes zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für Fahrten auf der Ruhr von Bochum bis Mülheim, auf denen der Baldeneysee durchfahren wird. Die Einschränkungen der Stadt Essen können sich nur auf die städtischen, vereinseigenen und sonstigen Sportanlagen am Baldeneysee beziehen und darauf, dass Vereinssport auf dem See aktuell nicht zulässig ist. Bitte hier unseren neuen Artikel vom 20.04.2020 beachten.

Den gesamten Wortlaut der Bezirksregierung Düsseldorf haben wir hier abgedruckt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verbietet in § 3 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. als Angebot von Freizeitaktivitäten sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Öffentliche Gewässer sind keine „Freizeit- und Sportanlagen“ im Sinne des §3 CoronaSchVO.

Die rein individuelle Nutzung von Booten (nicht vereinsgebunden, keine Vereinsanlagen betroffen) ist zulässig. Die Einschränkungen des § 12 Coronaschutzverordnung sind auch hier zu beachten, d. h. das Boot darf nicht mit mehr als zwei Personen oder ausschließlich mit den nächsten Familienangehörigen / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen besetzt sein.

Das entbindet jedoch nicht von der Beachtung weitergehender Anordnungen/Sperrungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 13 Satz 2 CoronaSchVO."

 

Bezüglich der Nutzung von Sportstätten gibt es derzeit noch keine weitreichenden Änderungen, der LSB weist noch einmal auf die aktuelle Situation hin:

"Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb:
Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt."

Der LSB informiert: Neue Gelder vom Land NRW für unsere Vereine

Soforthilfeprogramm für Vereine und weitere Gelder für Übungsleiter

foto lsb infos 08.04.2020

Im heute verschickten Anschreiben des LSB weist dieser auf weitere Hilfsleistungen für unsere Vereine hin. Es gibt weitere  Details zur 10-Milionen-Euro Soforthilfe, zur Aufstockung der Übungsleiterförderung und zur allgemeinen Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige.

Ihr findet sowohl hier eine Übersicht als auch in den jeweils schon eingestellten Artikeln zum Thema:

Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)

Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des Landessportbundes NRW https://www.lsb.nrw/ veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.

Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)
Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/ November) auf den Sommer wird angestrebt.

Anträge sind online über das Förderporttal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich. Ein entsprechendes Vereinsmailing wird der LSB morgen versenden und bittet vorab darum, unsere Vereine zu informieren.

Unverändert ist außerdem eine Beteiligung von Vereinen, Bünden und Verbänden an folgenden Programmen möglich:

Soforthilfeprogramm des Bundes
Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständigesteht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.

Aktuell gibt es hier eine neue Entwicklung (09.04.2020):
Antragsstellungen sind nach wie vor möglich, eine Auszahlung der Soforthilfe ist derzeit gestoppt.

Das NRW-Wirtschaftsministerium informiert:

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.

Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.

Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Weiteres Hilfsprogramm für Vereine in NRW angekündigt

Zehn Millionen Euro Hilfsprogramm für den Sport in NRW

01.04.2020 | Allgemein (LSB)

Ein wichtiges Zeichen für den Sport in Nordrhein-Westfalen: Das Land NRW hat mit einem Zehn Millionen Euro Hilfsprogramm nun auch gemeinnützige Sportvereine im Blick, die nicht unternehmerisch tätig sind.

In einer zweiten Videobotschaft informieren Sportstaatssekretärin Andrea Milz und Landessportbund-Präsident Stefan Klett über das vom Landtag NRW beschlossene Hilfsprogramm für den Sport in NRW in der Corona-Krise.

Darüber hinaus sagt die Sportstiftung NRW erfreulicherweise die finanzielle Förderung der olympischen und paralympischen Athlet*innen weiterhin bis zum Ende des Jahres zu. Für die paralympischen Trainer*innen, die ebenfalls von der Sportstiftung NRW gefördert werden, gilt dies sogar bis Ende 2021, über den olympischen Zyklus hinaus.

"Der Landessortbund hat zudem in Abstimmung mit der Landesregierung beschlossen, dass auch die Trainer*innen der olympischen Fachverbände über den olympischen Rhythmus hinaus - bis Ende 2021 - gefördert werden", so Stefan Klett.

Alle Infos sind nun hinzugefügt worden und sind ab dem 09.04. auf der Homepage des LSB nachzulesen:

Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)

Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des LSB NRW veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.

Quelle: LSB NRW
Foto/Video: Andrea Bowinkelmann

Unsere Partner

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Logo Qualitaetsbuendis Wir sind auf dem Weg

Kurse der Kanuschule NRW

Kanusport für Anfänger*innen und geübte Kanut*innen!

Alle Kurse und Lehrgänge der Kanuschule NRW für 2024 werden Anfang des Jahres für Euch auf der Homepage zur Verfügung stehen. 

Wenn Ihr im gesamten Programm blättern möchtet, schaut Euch den gesamten Flyer hier an. Anmeldungen sind über die Homepage möglich.

Ihr habt noch weitere Fragen? Dann meldet Euch gerne bei info@kanuschule-nrw.de.

Alle Termine unter Vorbehalt

Freitag 29.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Freitag 29.03.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4
Samstag 30.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Samstag 30.03.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4
Sonntag 31.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Sonntag 31.03.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4
Montag 01.04.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Montag 01.04.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4
Dienstag 02.04.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Mittwoch 03.04.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5

NRW-Kanu-Testival

Kontakt

Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e. V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg

con tel +49 203 7381-653
 con fax +49 203 7381-650
 con address www.kanu-nrw.de
 emailButton info@kanu-nrw.de

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