Geschäftsordnung
des
Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen
für die Tätigkeit von Führungsgremien sowie
für die Abwicklung von Sitzungen und Tagungen

beschlossen vom Präsidium des KV NRW am 04.01.1984
genehmigt vom Verbandsausschuss des KV NRW am 24.03.1984
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 21.02.1987
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 07.03.1992
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 08.03.2003
Änderung beschlossen vom Verbandstag am 04.03.2006
Änderung beschlossen bei Verbandsversammlung am 31.10.2008
Änderung beschlossen vom Verbandstag am 08.03.2014
Änderungen beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.10.2016
Änderungen beschlossen von der Verbandsversammlung am 06.11.2021

§ 1
Gültigkeit der Geschäftsordnung

Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kanu-Verband NRW (KV NRW) sind verbindlich, soweit nicht Vorschriften der Satzung und der Jugendordnung des KV NRW sowie Wettkampf- und Rechtsordnung des DKV etwas anderes bestimmen. ( siehe § 22.3 der Satzung) Die Satzung und die vorgenannten Ordnungen haben Vorrang vor den Vorschriften der Geschäftsordnung.

§ 2
Zuständigkeiten der Führungsgremien

2.1. Allgemeine Vertretung
Die Vertretung des KV NRW nach § 26 BGB ergibt sich aus § 17 der Satzung des KV NRW. Danach sind je zwei Mitglieder des Präsidiums, bestehend aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten, gemeinsam vertretungsberechtigt.

Das Präsidium kann Befugnisse auf Mitglieder des Präsidiums sowie auf andere ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter übertragen.

2.2. Verhandlungen und Schriftverkehr
Verhandlungen und Schriftverkehr des KV NRW mit allen Organen und Behörden des Landes NW sind Angelegenheit des Präsidiums. Diese Vertretung sollte vom Präsidenten selbst vorgenommen werden. Die Zuständigkeiten können vom Präsidenten delegiert werden.

Die gleiche Regelung gilt bei Verhandlungen und Schriftverkehr mit dem DKV-Präsidium, mit den anderen Landesverbänden des DKV, dem LSB und anderen Sportverbänden, überregionalen Institutionen und Organisationen sowie ähnlichen Einrichtungen. Auch hier können einzelne Aufgaben delegiert werden.

Bei Fachfragen sollen die zuständigen Fachwarte vorher gehört und bei Erfordernis an den Verhandlungen beteiligt werden.

Bei der Sportjugend NW wird der KV NRW durch den 1. Jugendwart vertreten.

2.3. Finanzielle Zuständigkeit
Alle Entscheidungen, die den KV NRW finanziell verpflichten, sollen sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes bewegen. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Haushaltsansatz überschritten werden darf, trifft verantwortlich

bei Beträgen bis zu 5.000 € - auf den Einzelfall bezogen - der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident Finanzen;

bei darüber hinausgehenden Beträgen bis zu 30.000 € der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident Finanzen gemeinsam mit einem der anderen Vizepräsidenten. Ist der Vizepräsident Finanzen ebenfalls verhindert, so treffen die beiden übrigen Vizepräsidenten die Entscheidung.

Soll der Betrag von 30.000 überschritten werden, muss die Entscheidung auf Vorschlag des Präsidenten oder des Präsidiums von der Verbandsversammlung getroffen werden. Die Entscheidung darüber kann auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

Bei allen Entscheidungen, die über den Ansatz des Haushaltes hinausgehen, muss eine schriftliche Begründung zu den Akten genommen werden, wobei möglichst ein haushaltsmäßiger Deckungsvorschlag mit aufzunehmen ist.

Die Zustimmung zu notwendigen Überschreitungen des Haushaltsansatzes kann auch schriftlich eingeholt werden.

Außerplanmäßige zweckgebundene Einnahmen bedürfen in der Verwendung keiner besonderen Genehmigung.

2.4. Repräsentation
Der KV NRW wird durch seinen Präsidenten nach innen und außen repräsentiert. Bei seiner Verhinderung tritt an seine Stelle ein Mitglied des Präsidiums.

Der Präsident kann die Repräsentation auf andere übertragen, wobei nach den Mitgliedern des Präsidiums die Vorsitzenden der Bezirke als Angehörige der Verbandsversammlung oder die Fachwarte bzw. der 1. Jugendwart berücksichtigt werden sollen.
Bei Jugendveranstaltungen üben neben dem Präsidenten bzw. den Mitgliedern des Präsidiums die Jugendwarte des KV NRW die Repräsentation aus.

§ 3
Aufgaben und Verantwortung des Präsidiums

3.1. Der Präsident vertritt den Verband nach innen und nach außen.
Der Präsident ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse von Verbandstagen, Verbandsversammlungen und Präsidiumssitzungen.

Das Präsidium beschließt den Haushaltsvoranschlag, wobei die Anforderungen der Fachwarte nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.

Das Präsidium besetzt Wahlämter mit Ausnahme der Kassenprüfer kommissarisch, wenn ein Wahlamt zwischen den Verbandstagen vakant wird.

Wenn von den beiden gewählten Kassenprüfern und dem gewählten stellvertretenden Kassenprüfer vor Ablauf der Wahlperiode zwei Amtsinhaber nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung einen kommissarischen Nachfolger gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren berufen.

Das Präsidium setzt Beauftragte unter Festlegung der Aufgabenbereiche ein und beruft diese wieder ab, wenn der Auftrag erfüllt oder ein Ersatz des Beauftragten notwendig wird.

Das Personal der Geschäftsstelle und die hauptamtlichen Trainer sind dem Präsidium direkt unterstellt. Nur das Präsidium ist gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt.

Das Präsidium kann die Dienstaufsicht für Geschäftsstelle sowie für hauptamtliche Trainer auf einzelne Mitglieder des Präsidiums übertragen.

3.2. Der Vizepräsident Finanzen verwaltet alle Finanzmittel, ist zuständig für Beitragsveranlagungen und -einziehungen sowie für die Überwachung der Haushaltstitel. Er ist verantwortlich für die im Rahmen des Haushaltsplanes liegenden Einnahmen und Ausgaben sowie die Verhinderung von Mehrausgaben.
Er ist weiterhin zuständig für die Vorbereitung der Haushaltsvoranschläge und Fertigung der Jahresrechnungen.

Der Vizepräsident Finanzen stellt eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicher.

Falls Unklarheiten oder Unstimmigkeiten festgestellt worden sind, ist dem Präsidenten unverzüglich schriftlich zu berichten. Das Präsidium hat dann sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

§ 4
Aufgaben und Verantwortung der Fachwarte und des 1. Jugendwarts und der Beauftragten

4.1. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart leiten ihre Aufgabenbereiche innerhalb gegebener Richtlinien und Beschlüsse selbständig.

Sie haben im Rahmen ihres Haushaltsansatzes die Freigabe der Mittel für die geplanten Ausgaben zu beantragen und zwar vier Wochen vorher, damit die Gelder rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Freigabeanträge sind an die Geschäftsstelle des KV NRW zu senden.

Stehen die beantragten Mittel nicht zur Verfügung, so ist der Antragsteller umgehend zu informieren. Es kann sich nicht auf Haushaltsansätze berufen, die vom Verbandstag genehmigt worden sind, weil Ausgaben immer nur getätigt werden können, soweit es die Einnahmen zulassen.

Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder sind nach der Reisekostenordnung des KV NRW abzurechnen.

Alle bei den Mitgliedern des Präsidiums, bei den Fachwarten und dem 1. Jugendwart eingehenden Rechnungen im Rahmen des Haushaltsplans sind mit Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sofort an die Geschäftsstelle zur Bezahlung zu senden. Abrechnungen von Veranstaltungen und Lehrgängen sind in der Regel vier Wochen nach Abschluss der Maßnahme mit gleicher Bestätigung an die Geschäftsstelle zu senden.

4.2. Fachwarte im Kanu-Wettkampfsport
4.2.1 Die Fachwarte der Sparten des Wettkampfsports sind in ihrer jeweiligen Sparte, beim Kanu-Rennsport einschließlich Kanu-Marathon-Rennsport, verantwortlich für:

- Talentsuche/Talentförderung und die Schulung der D-Kader sowie für die
Ausbildung von C-Trainern im KV NRW;
- die Vertretung der spartenspezifischen Interessen des KV NRW gegenüber
dem DKV;
- die Bearbeitung aller Verstöße gemäß DKV-Wettkampfordnung in
Verbindung mit dem jeweiligen Kampfrichterobmann.;
- die Arbeit im Landesleistungszentrum und in den Landes-
Leistungsstützpunkten sowie für die Arbeit der Verbandstrainer;
- die Erstellung der Jahresplanung im Rahmen der vom
Präsidium gegebenen Richtlinien unter Berücksichtigung der vom Trainerrat vorgelegten Vorschläge;
- die Aufstellung der D-Kader in Zusammenarbeit mit dem Trainerrat;
- die Nominierung der Auswahlmannschaften und Renngemeinschaften des KV NRW;
- das Inventar seiner Fachsparte;
- die Bildung eines Trainerrates.

4.2.2 Den Fachwarten sind Trainer beigegeben.

4.2.3 Die Fachwarte haben ein Vorschlagsrecht für geeignete Beauftragte für
Einzelfragen in ihren Sparten. Sie arbeiten mit den Beauftragten zusammen.

4.2.4 Stellvertretende Fachwarte im Kanu-Wettkampfsport
Ihnen obliegt die Vertretung der Fachwarte.

4.2.5 Kampfrichterobleute der Fachsparten im Kanu-Wettkampfsport
Sie sind verantwortlich für:
- die Neuausbildung und Fortbildung von Kampfrichtern
- die Überwachung der Einhaltung der Wettkampfordnung und Bearbeitung
aller Verstöße gemäß WO in Verbindung mit dem zuständigen Fachwart
- die Erstellung einer Jahresplanung im Rahmen der vom Präsidium gegebenen Richtlinien
- die Vertretung der Interessen des Kampfrichterwesens gegenüber dem DKV.

4.3 Kanu-Wandersportwart
4.3.1 Er ist verantwortlich für:
- den Kanu-Wandersport im KV NRW, für Kanu-Wandersport- und
Wildwasserveranstaltungen, soweit es sich nicht um Leistungssport handelt
- für Kanu-Rallyes, für Kanu-Wandersportschulungen sowie für die Ausbildung von C-Trainern im
Kanu-Wandersport;
- die Vertretung der spartenspezifischen Interessen des KV NRW gegenüber dem DKV;
- Fragen der Sicherheit;
- Einzelmitglieder;
- die Erstellung der Jahresplanung im Rahmen der vom Präsidium gegebenen Richtlinien;
- das Inventar der Fachsparte Kanu-Wandersport;
- die Auszeichnungen des Kanu-Wandersports im KV NRW. Über die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen beschließt die Fachwartetagung Kanu-Wandersport.
- Fragen des Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzes.

4.3.2 Der Kanu-Wandersportwart hat ein Vorschlagsrecht für geeignete Beauftragte für Einzelfragen. Er arbeitet mit den Beauftragten zusammen.

4.3.3 Stellvertretender Kanu-Wandersportwart
Ihm obliegt die Vertretung des Kanu-Wandersportwartes.

4.4. 1. Jugendwart
4.4.1 Er ist verantwortlich für:
- die Führung und Verwaltung der gesamten Jugendarbeit im KV NRW gemäß
Jugendordnung des KV NRW in Zusammenarbeit mit dem 2. Jugendwart;
- die Beschaffung öffentlicher Mittel für die Jugendarbeit und er trägt
zusammen mit dem Präsidium die Verantwortung für ihre Verwendung und Abrechnung;
- die Vertretung der Interessen der Kanujugend des KV NRW gegenüber dem DKV und der
Sportjugend NRW.

4.4.2 2. Jugendwart
Ihm obliegen die Vertretung des 1. Jugendwartes und die Aufgaben gemäß Jugendordnung des KV NRW.

§ 5
Die Geschäftsstelle

5.1 Der KV NRW hat eine Geschäftsstelle eingerichtet.

5.2 Aufgaben und Verantwortung der Geschäftsstelle:
Der Geschäftsführer übt die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie gegenüber den hauptamtlichen Trainern aus. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Präsidiums, insbesondere den Präsidenten, über die anstehenden Probleme zu informieren und deren Weisungen zu beachten.

Die Geschäftsstelle übernimmt u. a. folgende Aufgabenbereiche:
- Zuarbeit für das Präsidium
- Zuarbeit in Teilbereichen für die Fachwarte, Beauftragten und Bezirke
- Bearbeitung der eingehenden Post und E-Mails
- Vorbereitung, Einladung und Nachbereitung von übergeordneten Gremiensitzungen sowie
Umsetzung der Beschlüsse
- Erstellung der Buchführung
- Durchführung des Rechnungswesens
- Vorbereitung von Zuschussanträgen
- Vorbereitung von Haushaltsplan und Jahresabschluss
- Prüfung der eingereichten Abrechnungen innerhalb des Haushaltsplanes und der gültigen Richtlinien
und Vorbereitung der Mittelanweisung
- Mitgliederverwaltung für Vereine und Einzelmitglieder
- Beratung der Mitglieder
- Beratung von Kanusportinteressierten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Bereitstellung des Pegeldienstes
- Verwaltung der Bootskontingente
- Weiterleitung oder Beantwortung von Anfragen von Behörden, DKV und LSB

§ 6
Gliederung des Verbandsgebietes

6.1. Das Verbandsgebiet des KV NRW gliedert sich in neun regionale Bezirke.
Die regionalen Grenzen sind im Anhang in der Karte „Grenzen der Bezirke im KV NRW“ festgelegt:

Bezirk 1 Obere Lippe
Bezirk 2 Obere Ruhr
Bezirk 3 Westfalen-West
Bezirk 4 Köln-Bonn-Aachen
Bezirk 5 Düsseldorf-Neuss-Solingen

Bezirk 7 Niederrhein
Bezirk 8 Ruhr Wupper
Bezirk 9 Westfalen-Nord
Bezirk 10 Ostwestfalen

6.2. Die Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder des KV NRW sind dem Bezirk
zuzuordnen, in dessen regionalen Grenzen sie ihren Sitz haben.

6.3. Die Bezirkseinteilung hat allein den Zweck, dem KV NRW die Erfüllung seiner
Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen keine Gliederung des Verbandes mit selbständiger Rechtsstellung dar.

6.4. Die Vereine in den Bezirken wählen jeweils einen Bezirksvorstand. Die Stimmzahl der Vereine und Einzelmitglieder ergibt sich aus § 10 der Satzung des KV NRW. Der Wahlrhythmus beträgt vorzugsweise vier Jahre. Der enge Bezirksvorstand wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart. Den erweiterten Bezirksvorstand bilden die Fachwarte. Darüber hinaus kann der Bezirksvorstand Beauftragte für Einzelfragen einsetzen.

6.5. Einmal im Jahr wird der Bezirkstag, der sich aus den Bezirksvereinen und den Einzelmitgliedern im Bezirk zusammensetzt, einberufen. Der außerordentliche Bezirkstag wird einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens mit einem Drittel der Stimmen der Bezirksmitglieder ein entsprechender Antrag unterstützt wird.
Der ordentliche Bezirkstag sowie der außerordentliche Bezirkstag sind mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des KV NRW sowie durch schriftliche Einladung an die Vereine per E-Mail oder per Briefpost einzuberufen.
Anträge müssen beim ordentlichen Bezirkstag sowie beim außerordentlichen Bezirkstag zwei Wochen vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist beschlussfähig.

6.6. Der Bezirkstag nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet
über die Entlastung.
Die Kassenberichte der Bezirke und der Bericht der Kassenprüfer werden rechtzeitig vor der Prüfung der Verbandskasse an die Geschäftsstelle des KV NRW weitergeleitet.
Der Bezirkstag beschließt über den Haushaltsplan und bestätigt nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Bezirksvorstand und der Bezirksjugend die Planungen und Haushaltsanforderungen der Bezirksjugend. Er nimmt die Wahl des Vorstandes, der Delegierten für den Verbandstag sowie die Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers vor.
Weiterhin entscheidet er über Anträge der Bezirksvereine, der Einzelmitglieder und des Bezirksvorstandes.
Die Aufgaben des außerordentlichen Bezirkstages ergeben sich aus der Begründung für seine Einberufung.

6.7. Die Bezirke übernehmen vor allem folgende Aufgabenbereiche im KV NRW:

- Bindeglied zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern
- Information der Vereine und Einzelmitglieder über die Entscheidungen der Verbandsgremien
- Beratung und Unterstützung der Vereine und Einzelmitglieder in Fragen des Kanusports
- DKV-Mitgliedsausweise für Vereinsmitglieder ausstellen
- Unterstützung der Arbeit des Verbandes gegenüber den Behörden auf der Ebene der
Bezirksregierungen und Kreisverwaltungen sowie bei den Stadt- und Kreissportbünden
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen

§ 7
Finanzen

7.1. Geldverkehr und Belegführung
Die Buchführung des KV NRW wird durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung tragen der Vizepräsident Finanzen und der Geschäftsführer. Zur Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Buchhaltung sind außer den Mitgliedern des Präsidiums nur die Rechnungsprüfer berechtigt. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart können nur in die Unterlagen ihres Arbeitsgebietes Einsicht nehmen.

Im Übrigen gelten folgende Richtlinien:
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind zügig über Kassenbücher und Verbandskonten abzuwickeln.
- Den Vorschlägen der Kassenprüfer ist Folge zu leisten. Von ihnen kann nur mit Zustimmung des Präsidiums abgewichen werden. Hierbei ist ein schriftlicher Vermerk mit Begründung zu den Akten zu nehmen.
- Alle Bankkonten sind unter der Bezeichnung Kanu-Verband NRW e.V. zu führen und auf den Verbandsbriefbogen zu vermerken. Über diese Konten ist der Geldverkehr des Verbandes abzuwickeln.
- Auf der Geschäftsstelle wird eine Bar-Kasse geführt, für die ein Angestellter der Geschäftsstelle
verantwortlich ist. Der Geldbestand dieser Bar-Kasse soll 1.000 € nicht überschreiten und ist bestimmt zur Erledigung unaufschiebbarer kleinerer Zahlungen, zur Begleichung kleinerer Reisekosten- und Telefonabrechnungen, für Porto u. ä.
Über die Bar-Kasse ist ein Kassenbuch zu führen, das jederzeit prüffähig sein muss.

7.2. Sonstige Regelungen
Für die Erteilung von Aufträgen gilt folgende Regelung:
- Aufträge bis zu 5.000 € unterzeichnet der Vizepräsident Finanzen.
- Bei Aufträgen über 5.000 € zeichnen Präsident und Vizepräsident Finanzen gemeinsam.
- Unabhängig hiervon gilt, dass für die Zahlungsregulierung je zwei Unterschriftsberechtigte gemeinsam zeichnen.
- Bei Lieferungen und Leistungen im Auftragswert von über 3.000 € sind vor Auftragsvergabe drei
Angebote einzuholen.

§ 8
Kassenprüfer

Die vom Verbandstag gewählten Kassenprüfer arbeiten gemäß § 24 der Satzung des KV NRW. Auch für sie gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die Reisekostenordnung des KV NRW, sie sind aber von der Beantragung einer Reisegenehmigung ausdrücklich befreit.

§ 9
Abwicklung von Sitzungen und Tagungen auf Verbands- und Bezirksebene

9.1. Formalitäten gemäß Satzung des KV NRW
Die Satzung des KV NRW regelt Formalitäten zum Verbandstag in den §§ 10, 11, 12, 13, 22;
zu Sitzungen der Verbandsversammlung in den §§ 14,15,16 und
zu Sitzungen anderer Verbandsorgane und Ausschüsse in § 21.

9.2. Zusätzliche Formalitäten
9.2.1 Sitzungen der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet u.a. über
-Änderungen der Geschäftsordnung
- - Änderungen der Ehrenordnung
- Änderungen der Reisekostenordnung

9.2.2 Zusätzliche Formalitäten bei Anträgen
Mehrheit bei Abstimmungen:
Als Berechnungsgrundlage für die Mehrheit zu einem Antrag dient
grundsätzlich die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zusatzanträge:
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

Dringlichkeitsanträge:
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlich¬keitsanträge nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner dazu Stellung genommen haben.

Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung. Über die Einordnung in die Tagesordnung befindet der Versammlungsleiter.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung und auf Ehrungen sind unzulässig.

Anträge zur Geschäftsordnung:
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit nicht stellen. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, so erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter und einem Wortführer der Gegenrede auf deren Verlangen hin das Wort.
Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.

9.2.3 Zusätzliche Formalitäten bei Abstimmungen.

Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. Der Versammlungsleiter stellt fest, welcher Antrag der weitest gehende ist. Wird gegen diese Feststellung Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache.
Ergänzungsanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
Beschlüsse werden, wenn die Satzung des KV NRW nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

9.2.4 Tagungen der Fachsparten
Im Kanuwandersport beraten zumindest einmal im Jahr die Wandersportwarte der Bezirke über Themen des Kanuwandersports im KV NRW. In den Bezirken beraten jährlich die Wandersportwarte der Vereine des Bezirks.
In den anderen Fachsparten, die durch einen beim Verbandstag des KV NRW zu wählenden Sportwart vertreten werden, beraten zumindest einmal im Jahr die Sportwarte der Vereine Themen der jeweiligen Fachsparte im KV NRW. Teilnahme und stimmberechtigt sind die Vereine, die Vereinsmitglieder mit gültiger Startberechtigung in der jeweiligen Sparte im laufenden Jahr besitzen. Einzelmitglieder, die eine gültige Startberechtigung besitzen, sind in der entsprechenden Sparte ebenfalls berechtigt an der Sportwartetagung teilzunehmen und ihr Stimmrecht wahrzunehmen.

Bei Beratungen in den Tagungen der Fachsparten, zu denen eine Abstimmung notwendig ist, wird wie folgt abgestimmt:

Tagungen von Vereinsfachwarten mit den Stimmenzahlen der Vereine und der Einzelmitglieder gemäß den §§ 2.2 und 18.4 der Satzung.
Die Fachwarte und ihre Stellvertreter verfügen in den Tagungen der Fachsparten über jeweils eine Stimme.

Tagungen von Bezirksfachwarten mit den Stimmenzahlen der Bezirke gemäß den §§ 10.3 und 18.4 der Satzung.
Der Wandersportwart und sein Stellvertreter verfügen in den Tagungen der Bezirkswanderwarte über jeweils eine Stimme.