Reisekostenordnung

1.         Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

2.         Alle Dienstreisen, die über die Landesgrenzen von Nordrhein-Westfalen hinausgehen, müssen vom Präsidenten des KV NRW - vertretungsweise vom Schatzmeister des KV NRW - genehmigt sein. Die Anträge dazu sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Hiervon ausgenommen sind Dienstreisen, für die schriftlich ein Auftrag erteilt oder für die eine Einladung des Deutschen Kanu-Verbandes oder des KV NRW zur Teilnahme an einer Sitzung übersandt wurde.

Referenten und Beauftragte haben ihre Anträge über den zustän­digen Fachwart zu leiten, der dazu Stellung zu nehmen hat.

3.         Reisen müssen auf dem vorgeschriebenen Reisekostenvordruck ab­gerechnet werden. Für die Mitarbeiter des Kanu-Verbandes NRW werden die Auslagen wie folgt erstattet:

An Fahrtkosten werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmit­tel einschließlich Zuschläge erstattet. Dabei ist in der Regel die 2. Klasse der Bundesbahn zugrunde zu legen.

Für Strecken, die mit dem PKW zurückgelegt werden, wird ein Kilometergeld von 0,30 € pro km erstattet. Für die Mitnahme einer weiteren abrechnungsberechtigten Person wird eine Entschädigung von 0,05 € pro Person gewährt.

Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.

4.         Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise, bei einer Dauer der Dienstreise:

a) von mehr als 6 bis  8 Stunden 3/10 des vollen Satzes,

b) von mehr als 8 bis 12 Stunden 5/10 des vollen Satzes,

c) von mehr als 12 Stunden den vollen Satz.

4.1      Die Sätze bei einer Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, lauten daher

a) bei mehr als 6 bis  8 Stunden (3/10)              4,80 €

b) bei mehr als 8 bis 12 Stunden (5/10)             8,00 €

c) bei mehr als 12 Stunden                              16,00 €

4.2      Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld

a) bei mehr als 6 bis  8 Stunden (3/10)             7,10 €

b) bei mehr als 8 bis 12 Stunden (5/10           11,80 €

c) bei mehr als 12 Stunden                             23,60 €

4.3      Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v.H. und das Mittag-/Abendessen um je 35 v. H. gekürzt, es sei denn, es handelt sich um Einzelmahl­zeiten, z. B. Empfänge.

5.         Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3.00 Uhr angetreten worden ist. Übernach­tungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3.00 Uhr angetreten oder vor 2.00 Uhr beendet worden ist. Das Übernachtungsgeld beträgt 20,00 €.

Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als die vor­genannte Übernachtungspauschale, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er unvermeidbar war. Sind in den Übernach­tungskosten die Kosten des Frühstücks eingeschlossen, so sind diese in Abzug zu bringen oder mit 20 v. H. vom Tagegeld abzu­ziehen.

Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen oder Schiffska­binen erstattet, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt.

6.         Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung der Dienstreise notwendig waren (Straßenbahn, Bus, Taxi, Gepäcktransport, Te­lefonate, Parkgebühren), werden erstattet, soweit ordnungsge­mäße Belege vorgelegt werden.

Bei Auslandsreisen gelten besondere Sätze, die jeweils früh­zeitig zu erfragen sind.

Letzte Änderung Verbandsversammlung Wesel 27.10.2012
Letzte Änderung Verbandsversammlung Datteln 05.11.2022