Lippebefahrung im Naturschutzgebiet Sande untersagt (2)
- Hauptkategorie: ROOT
- Kategorie: Gewässerbaustellen
- Geschrieben von Geschäftsstelle
Auszug aus der Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus der Lippe auf dem Gebiet des Kreises Paderborn vom 19.05.2025
DETMOLD 19.05.2025 - Die Bezirksregierung Detmold erlässt als obere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 25 WHG i.V.m. § 20 LWG NRW i.V.m. § 26 WHG i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, für das Gebiet des Kreises Paderborn folgende Allgemeinverfügung:
"1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Gewässer wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser mittels mechanischen oder elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnisse aus der Lippe auf dem Gebiet des Kreises Paderborn wird untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
Das Befahren der Lippe in der Renaturierung Sande unterhalb des Lippesees im Abschnitt zwischen Flusskilometer 206,0 und 205,3 mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, hierzu zählen insbesondere Kanus und Kajaks, wird untersagt.
(Einschub Kanu-Verband NRW: Ein Einstieg in die Lippe unterhalb der Renaturierung Sande ist erst wieder bei km 184,4 Straßenbrücke Hörste - Mettinghausen möglich, da davor derzeit noch die Bausstelle am Wehr Mantinghausen existiert. Hier hat die Bezirksregierung angekündigt, dass die Baustelle bald beendet ist. Dann wäre ein Wiedereinstieg an der Einsetzstelle Boke - Sportplatz bei km 197,74 wieder möglich. Wir halten bei den Gewässerbaustellen auf dem Laufenden.)
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und Abs. 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 30. September 2025.
Begründung:
Aufgrund der teilweise weit unterdurchschnittlichen Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten sowie der seit Wochen anhaltenden Bodentrockenheit, haben sich in der Lippe im Kreis Paderborn sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Das für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Wasserdargebot (Wassermenge, Wassertiefe, Wasserqualität) ist daher nicht mehr flächendeckend gewährleistet und es besteht die Gefahr, dass die Gewässerbiozönose nachhaltig gestört wird (…)
In der Renaturierung Sande unterhalb des Lippesees zwischen Flusskilometer 206,0 und 205,3 haben sich Niedrigwasserfurten entwickelt mit Wasserständen von weniger als 30 cm über die gesamte Gewässerbreite. Das Befahren der Lippe mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (insbesondere Kanus und Kajaks) würde in diesem Flussabschnitt unvermeidbar zu Grundschürfungen und damit zu nachhaltigen Schädigungen der Gewässerbiozönose führen. Das Umtragen um die Niedrigwasserbereiche herum ist aufgrund des Betretungsverbots im örtlichen Naturschutzgebiet nicht möglich, sodass nur ein Befahrungsverbot der gesamten Renaturierung Sande eine Schädigung der Gewässerbiozönose verhindern kann.
Die Befahrung der Lippe mit anderen Fahrzeugen als den Genannten ist ohnehin nicht statthaft. Da der Niederschlag überwiegend von der Vegetation aufgenommen wird und nicht zum Abfluss kommt bzw. nur sehr kurzfristig zu einer Erhöhung des Abflusses in den Gewässern führt, ist mit großer Sicherheit zu erwarten, dass die Pegelstände der Lippe weiter niedrig bleiben oder sinken werden. Eine signifikante Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Dieses gilt selbst dann, wenn an den einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte. (…)
Die Verfügung wird zunächst bis zum 30.09.2025 beschränkt. Aufgrund der beendeten Vegetationsperiode, einer geringeren Verdunstungsrate aufgrund niedrigerer Temperaturen und im Normalfall erhöhter Niederschläge ab September, wird die Lippe dann voraussichtlich wieder ausreichend Wasser führen. Die obere Wasserbehörde wird fortlaufend prüfen, ob eine Aufhebung oder Änderung dieser Allgemeinverfügung vor dem 30.09.2025 geboten ist."
Die gesamte Allgemeinverfügung ist hier einsehbar: Bezirksregierung Detmold.