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Nächste Coronaschutzverordnung gilt ab heute

  • Kategorie: News
  • Veröffentlicht: 15.07.2020
  • Geschrieben von Geschäftsstelle
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CoronaSchVO lockert den Sportbetrieb in der Halle und lässt mehr Zuschauer zu
Akutalisierung vom 23.07.2020 zur Vermietung bei Sportvereinen
Akutalisierung vom 14.08.2020: Die neueste CoronaSchVO hat keine Änderungen für den Sport gebracht und ist nun bis Ende August gültig
Akutalisierung vom 01.09.2020: Auch die ab heute gültige CoronaSchVO hat keine Änderungen in den unten im Text beschriebenen Inhalten gebracht, die aktuelle CoronaSchVO ist unten zu finden

Foto Land NRW Sport 30 Personen

Mit dem 15. Juli 2020 ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Sie betrifft in einigen Abschnitten auch wieder die Ausübung des Sports. Dazu gibt es Ausweitungen bei der Personenzahl von Veranstaltungen. Die neue Verordnung ist nun bis zum 11. August, dem Ende der Sommerferien, gültg.

Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von 10 auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht. Dies gilt sowohl im Freien als auch in der Halle, die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Veranstaltungen, mit und ohne geselligen Charakter, erfahren ebenfalls eine Erhöhung der erlaubten Teilnehmenden. Veranstaltungen und Versammlungen benötigen beispielsweise erst ab 300 Personen ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach §2b. Bis zu dieser Personenzahl können beispielsweise Versammlungen mit den üblichen bekannten Regelungen zu Hygiene, Steuerungs des Zutritts usw. veranstaltet werden.
Zu unterscheiden ist hier ein weiterer Punkt aus § 13 der CoronaSchVO, nämlich (5). Dieser bezieht sich auf Feste, dies sind Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Diese benötigen einen herausragenden Anlass und sind höchstens für 150 Teilnehmer zulässig.
„Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“
Dies kann man in § 2 nachlesen, im Grunde geht es um die Erstellung eines Sitzplanes.

Akutalisierung vom 23.07.2020 - Thema „Vermietung von Vereinsräumlichkeiten“ insbesondere im Hinblick auf die Haftungssituation

Folgende Auskunft gab uns die Rechtberatung des LSB NRW:

Laut § 10 dürfen Sportvereine wieder Räumlichkeiten vermieten. Es sind aber nur bestimmte Feste mit herausragendem Anlass und unter zahlreichen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wer ist hier haftungstechnisch verantwortlich? Reicht es, wenn ein Verein fragt, was gefeiert werden soll? Und dann im Vertrag auf die Einhaltung der Vorschriften laut aktueller CoronaSchVO hinweist?

Antwort: Auch die Vereine sind in der Pflicht, nur das zuzulassen, was auch gesetzlich erlaubt ist. Deshalb empfiehlt der LSB-Experte dringend eine Absicherung für die Vereine z.B. über eine Nutzungsvereinbarung oder einen Mietvertrag. Darin sollte der Verein regeln, dass nur Veranstaltungen mit herausragendem Anlass gemäß § 13 CoronaSchVO veranstaltet werden dürfen. Weiterhin muss der Mieter alle Vorgaben der Verordnung zu Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung dazu. Alle nicht im Rahmen der CoronaSchVO zugelassenen Aktivitäten sollten darin ausdrücklich verboten werden.

Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind natürlich weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

Die aktuelle CoronaSchVO ist hier im Download hinterlegt:

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