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Inzidenzrate und lokale Einschränkungen beachten

  • Kategorie: News
  • Veröffentlicht: 16.10.2020
  • Geschrieben von Geschäftsstelle
  • Zugriffe: 1578

Neue CoronaSchVO ab 17.10.2020
Inzidenzrate gibt den Ausschlag - hier können die Zahlen in NRW nachgeschlagen werden

Foto Land NRW Hotspots neu

Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.

Nachfolgend die aktuellen Anpassungen, dies sind nur die Allgemeingültigen, die sich auf den Sportbetrieb beziehen, bitte unbedingt die örtlichen Vorgaben nach den gültigen Stufen beachten. Gerne helfen auch die Kreis- und Stadtsportbünde weiter. Für alle anderen Änderungen, z.B. zu Versammlungen und Feiern, gibt die CoronaSchVO Auskunft (eine Zusammenfassung bietet die Pressemitteilung des Landes NRW)

I. Coronaschutzverordnung – NRW-weite Gültigkeit

- In gesamt NRW gelten bei Inzidenz-Werten unter 35 unverändert die bisherigen Vorgaben

- Für den bundesweiten Teamsport gilt nun: liegt der Wert der Neuinfektionen im Austragungsort über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) sind keine Zuschauer mehr zulässig

II. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 1 – Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)

- Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:

o für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.

III. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 2 – Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)

- Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:

o Für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.

o Es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen durchgeführt werden.

o Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz >50) sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.

IV. Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte

- In den Kreisen und kreisfreien Städten können weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet werden, wenn nach 10 Tagen der Inzidenzwert > 50 nicht zum Stillstand gekommen ist. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen jeweils bei den zuständigen Behörden vor Ort abgefragt werden.


Wir schließen uns dem LSB NRW an und werben bei allen Vereinsmitgliedern, Kursteilnehmenden und dem Sport verbundenen Bürgerinnen und Bürgern nachdrücklich dafür, dass die Einhaltung der Vorgaben jeden Einzelnen schützt und damit letztlich auch dazu beiträgt, dass die vielen NRW-Sportvereine nicht in ihrer Existenz gefährdet werden.

Bleiben Sie rücksichtsvoll und achtsam! Natürlich stehen wir nach wie vor für Fragen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

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