Neue CoronaSchVO in NRW ab dem 29.03.2021

Die Corona-Notbremse in NRW

Seit heute, 29.03.2021, gilt die nächste CoronaSchVO, sie regelt u.a., dass der Sportbetrieb möglich bleibt!

Neue Regelungen sind beispielsweise:

- die Regelungen bei einer Überschreitung der Inzidenzwertschwelle von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (siehe LSB- Info / Link unten)
- die einfache Nachverfolgbarkeit bei der Durchführung des Gruppensports für Kinder.

Seit heute ist die CoronaSchVO um die "Corona-Notbremse" - § 16 erweitert worden. Diese gilt in Landkreisen ab einer 3-Tage-Inzidenz von über 100 und bringt weitere Einschränkungen als die der vorangegangenen Paragraphen der Verordnung mit sich. Stand heute gibt es 31 Städte und Kreise in NRW, in denen dies wirksam wird. Die Einschränkungen beziehen sich unter anderem auf die Sportausübung mit Kindergruppen bis 14 Jahren, aber auch auf den Sport der Erwachsenen (Individualsport).

Der LSB NRW hat wie gewohnt alles hier zusammengefasst.

Wichtig: Mittlerweile haben einige Kommunen allerdings bereits eigenständig lokale Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium NRW erlassen, die die Sportausübung ganz unterschiedlich regeln. Das begrenzt leider unsere Möglichkeiten, allgemeine Hinweise für ganz NRW zu geben. An dieser Stelle möchten wir erneut darum bitten bei weiteführenden Fragen die Stadt- und Kreissportbünde sowie im Zweifel die Ordnungsämter zu konsultieren.
Die Allgemeinverfügungen können in Hinblick auf eine gut organisierte Teststrategie im Kreis oder der Stadt auch wieder den erweiterten Sportbetrieb wie bei einer Inzidenz von unter 100 erlauben.

Näheres zur "Corona-Notbremse" in 31 Städten und Kreisen gibt es u.a. direkt beim Gesundheitsministerium NRW:

MAGS Coronanotbremse.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung mit den Änderungen in gelb markiert gibt es hier: Lesefassung 29.03.2021.

Über weitere Änderungen werden wir natürlich schnellstmöglich berichten.
Bleibt achtsam und gesund!