Neue Regelungen ab 08.03.2021

Im Kinder- und Jugendsport sind erste größere Lockerungen vorgesehen
Bleibt achtsam und gesund!

Foto Land NRW Sport ab dem 08.03.2021

Ab kommenden Montag, 8. März, tritt eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die gestern veröffentlicht wurde. Weitere Informationen und wichtige Auslegungen z.B. in Bezug auf Ausbildungspersonen finden sich auch in der angehängten Mail vom LSB.

In Bezug auf den Sport besagt die aktualisierte CoronaSchVO unter § 9 Sport (1) folgendes:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,

- die Regeln strikt einzuhalten,

- unverändert vorsichtig zu agieren,

- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Nach wie vor - und in Zukunft sogar noch wichtiger – wird zudem die Beachtung von kommunale Anordnungen sein, da die Vorgaben für die Sportausübung künftig noch stärker an lokale Entwicklungen wie z.B. Inzidenzwertschwellen geknüpft werden. Nur die kommunalen Behörden stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell festlegen. Neben einer Anfrage bei lokalen bzw. kommunalen Behörden können häufig auch die zuständigen Kreis-bzw. Stadtsportbünde Auskunft geben.

Nachfolgend ein Link zur ab dem 08. März gültigen CoronaSChVO NRW: Lesefassung

Email des LSB NRW vom 05.03.2021

"Am kommenden Montag, 8. März, tritt erneut eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die soeben veröffentlicht wurde, siehe https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Im Folgenden erläutern wir für Sie die neuen Regeln. Diese Information ist mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.

§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

· Personen allein

· Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)

· Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)

· Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

B. Sport für Kinder in Gruppen (auch ohne Abstand)

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Verantwortung für die die Regeleinhaltung

Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.

Training von Kadersportlern

Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.

Zu den in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten ab dem 22. März informieren wir Sie baldmöglichst."

Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett      Dr. Christoph Niessen
Präsident          Vorstandsvorsitzender