Schnupperpaddeln sicher gestalten

Die Anfragen von Vereinsvorständen und Übungsleitenden zu den Themen Haftung und Versicherung eines Vereins und seiner Mitglieder in den Vereinen, haben wir schon in den anderen Artikeln dieser Seiten zusammengefasst. Besonders empfehlen können wir die Seiten des LSB zum Thema “Haftung” und die 50 Fragen und Antworten für Übungsleitende

Im Folgenden wollen wir nun auf den besonderen Fall eingehen, dass im Verein ein Schnupperpaddeln mit Nicht-Mitgliedern angeboten wird.  

Der Verein / Vereinsvorstand sollte zunächst einmal beachten, dass im Rahmen der üblichen abgeschlossenen Sportversicherung Nicht-Mitglieder nicht mitversichert sind. Viele Vereine haben deshalb über die ARAG eine Zusatzversicherung abgeschlossen (siehe hier). 

Haftung, Versicherung und Sorgfaltsanforderungen beim Schnupperpaddeln 

Der Verein, seine Vorstände und Geschäftsführung haften für die von ihnen beauftragten Übungsleiter, Betreuer und sonstigen Helfer zivilrechtlich bei einem schuldhaft verursachten Schaden beim Schnupperpaddeln auf Schadensersatz und diese Haftung wird durch die Sportversicherung oder die D&O-Versicherung (für Vorstände und Geschäftsführungen) abgedeckt, soweit kein Vertreter oder Mitarbeitender des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden, etwa durch Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Übungsleiters, mitverursacht haben. Die Sportversicherung oder die D&O-Versicherung befriedigen insoweit berechtigte Ansprüche gegen den Verein, seine Vorstände, die Geschäftsführung und seine Mitarbeitenden und wehren unberechtigte Forderungen ab.  

 Die vom Verein beauftragten Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und sonstigen Helfer*innen haften zivilrechtlich bei einem von ihnen schuldhaft verursachten Schaden beim Schnupperpaddeln auf Schadensersatz und auch diese Haftung wird durch die Sportversicherung abgedeckt, soweit der Schaden von dem Übungsleiter*innen, Betreuer*innen oder sonstigen Helfer*innen nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Die Sportversicherung erfüllt auch insoweit berechtigte Ansprüche und wehrt Unberechtigte ab.  

 Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und sonstige Helfer*innen haften strafrechtlich selbst, wenn sie strafmündig sind (ab 14 Jahren) und anlässlich des Schnupperpaddelns einen Straftatbestand (z. B. fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 223, 229 StGB oder die vorsätzliche Unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB) verwirklicht haben. Das kommt besonders dann in Betracht, wenn die Aufsicht führende Person durch ihr Handeln unter vermeidbarer Missachtung der von ihr verlangten erforderlichen Sorgfalt aus ihrer Sicht vorhersehbar oder sogar mit Wissen und Wollen jemanden verletzt hat oder bei einem Unglücksfall mit Wissen und Wollen eine erforderliche, ihr zumutbare und mögliche Hilfe ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten unterlassen hat.   

Die Sorgfaltsanforderungen für Vereinsvorstände, Geschäftsführungen, Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und sonstige Helfer*innen sind im Rahmen ihrer konkreten Aufgabenbereiche für die Organisation und Durchführung umso höher, je gefährlicher eine Situation sein kann. Eine größere Gefahr liegt üblicherweise nahe während eines Schnupperpaddelns mit im Kanusport unerfahrenen Teilnehmern zum Beispiel bei Gefährdungen infolge Balancedefiziten, Ungeschicklichkeiten und Übermut der Teilnehmer beim Transport von Kajaks und Kanadiern, beim Ein- und Ausstieg, im Boot und bei bewegtem Wasser, insbesondere durch Strömung und Strömungshindernisse, und vor allem nach Kenterung.  

Vereinsvorstände und Geschäftsführungen treffen insbesondere Organisationspflichten etwa hinsichtlich der Auswahl qualifizierter Übungsleiter*innen und geeigneter Ausbildungsorte. Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und sonstige Helfer*innen haben insbesondere Aufsichtspflichten, die sie vor allem durch Beobachten, Überwachen, Belehren, Aufklären, Melden und konkrete Anleitungen und Hilfen auch arbeitsteilig erfüllen können.  

Den erhöhten Sorgfaltsanforderungen beim Schnupperpaddeln werden Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und Helfer*innen gerecht, wenn sie bezogen auf vorhersehbare Gefährdungen Sicherungsmaßnahmen für alle Teilnehmer - auch für die Fälle der Kenterung - ergreifen.  

Auch für das Schnupperpaddeln gilt, dass bei einer Gefahrerhöhung durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein erhöhtes Risiko minimiert wird und - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - eine zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen des Vereins für Organisation und Durchführung des Schnupperpaddelns durch die Sportversicherung oder für Vorstände und Geschäftsführung gegebenenfalls durch die D&O Versicherung abgedeckt ist und eine strafrechtliche persönliche Schuld nicht entsteht.  

 Sorgfaltsanforderungen werden beim  Schnupperpaddeln mit unerfahrenen Teilnehmern insbesondere missachtet, wenn zum Beispiel kein dafür qualifizierter - nicht notwendig lizenzierter - Übungsleiter vom Verein beauftragt ist, die zu betreuende Gruppe zu groß ist, bei Minderjährigen erkennbar nicht die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erteilt worden war, ein Teilnehmer*innen nach Abfrage erklärtermaßen nicht schwimmen kann, im sicherheitsrelevanten Bereich erkennbar beschädigtes Übungsmaterial benutzt wird, eine Schwimmweste erkennbar nicht oder nicht ordnungsgemäß getragen wird, keine Kontroll-, Unterstützungs- oder Rettungskraft neben dem Übungsleiter eingeteilt und eingewiesen wird und auch sonst für die Bewältigung von erwartbaren Gefährdungen (etwa mit einem Erste-Hilfe-Set und einem Handy für einen Notruf) nicht vorgesorgt wird.