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Jugendordnung des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

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Vorwort

Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Jugend auf Landes- und Bezirksebene geregelt.

Sie enthält im ersten Abschnitt (§ 1-10) allgemein gültige Regelungen für die gesamte Verbandsjugend und im zweiten Abschnitt „Rahmenregelungen“ für die Bezirke (§ 11-14), wobei diese „Rahmenregelungen“ auf die jeweilige Situation in den Bezirken angepasst werden können. Die Bezirksregelungen dürfen jedoch den Regelungen des ersten Teils nicht widersprechen.

 

Abschnitt 1: Verbandsebene

Alle Formulierungen in dieser Jugendordnung beziehen sich auf jede natürliche Person.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie Einzelmitglieder die noch nicht 27 Jahre alt sind sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter bilden die Kanujugend im Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (KV NRW). Die Kanujugend ist steuerrechtlich unselbstständig.

§ 2 Aufgaben

2.1 Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KV NRW. Sie entscheidet über die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.2 Die Kontoführung mit der Buchhaltung wird von der Geschäftsstelle des KV NRW vorgenommen und die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern des KV NRW durchgeführt.

2.3 Die Kanujugend orientiert sich an den Aufgaben aus § 3 der Satzung des KV NRW, besonders im Hinblick auf die Jugendarbeit. Aufgaben der Kanujugend sind insbesondere:

  • Förderung der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den Kanuvereinen, Verbandsbezirken und den Fachsparten
  • Durchführung von kanusportlichen Jugendveranstaltungen
  • Entwicklung neuer Formen des Kanusports und zeitgemäßer, umweltfreundlicher, kanusportlicher Freizeitgestaltung
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und die Vermittlung von Einsichten in gesellschaftliche Zusammenhänge
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege internationaler Verständigung und Begegnung
  • Förderung des Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung zu aktuellen Jugendthemen der Kanujugend NRW
  • Förderung des Schutzes seiner jugendlichen Mitglieder vor sexualisierter Gewalt im Sport

§ 3 Organe der Kanujugend NRW

Die Organe der Kanujugend NRW sind:
3.1 der Verbandsjugendtag (VJT)
3.2 der Verbandsjugendausschuss (VJA)
3.3 der Verbandsjugendvorstand (VJV)

§ 4 Verbandsjugendtag

4.1 Der VJT ist das oberste Organ der Kanujugend im KV NRW und besteht aus:
4.1.1 den Vertretern der Vereine im KV NRW.
Jeder Verein kann je einen Jugendwart und zusätzlich je angefangene 50 Mitglieder in den Altersjahrgängen bis einschließlich 26 Jahre einen von der Jugend gewählten Vertreter (Vereinsjugenddelegierten) als Stimmberechtigten entsenden. Ausschlaggebend ist die aktuell in der Geschäftsstelle vorliegende Mitgliederbestandsmeldung des Vereins.
4.1.2 den stimmberechtigten Mitgliedern des VJA.
4.1.3 den Beauftragten der Kanujugend, welche beratend ohne Stimmrecht am VJT teilnehmen.
4.1.4 den Einzelmitgliedern im KV NRW, welche mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen können.
4.1.5 Gästen, die auf Einladung durch den VJV beratend ohne Stimmrecht am VJT teilnehmen können.
4.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche VJT.
4.2.1 Der ordentliche VJT findet alle zwei Jahre statt. Er soll im vierten Quartal des Jahres stattfinden, jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf der früheren Antragsfrist für den Verbandstag des KV NRW oder der Jugendvollversammlung der deutschen Kanujugend.
4.2.2 Ein außerordentlicher VJT findet nach Bedarf statt. Er ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn dies die Bezirksjugendwarte aus mindestens drei Bezirken schriftlich mit Begründung beantragen oder auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern des VJV.
4.3 Für den ordentlichen VJT gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen, für den außerordentlichen VJT eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den VJV.
4.4 Anträge zum ordentlichen VJT können von allen Mitgliedern des VJT schriftlich mit Begründung und Angabe des Namens spätestens drei Wochen vor Versammlungstermin gestellt werden.
4.5 Der VJT ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
4.6 Aufgaben des VJT

  • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
  • Entgegennahme der Berichte des VJV und des Kassenberichtes über die Jugendkonten
  • Entgegennahme der Berichte der Beauftragten (sofern bestehend)
  • Entlastung des VJV
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Kanujugend NRW
  • Änderung der Jugendordnung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Wahl der Delegierten zu den Bünden und Verbänden etc., zu denen die Verbandsjugend Delegiertenrecht hat
  • Wahl und Abwahl des VJV


4.7 Der VJT wird von einem Mitglied des VJV geleitet. Ist kein Mitglied des VJV anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer oder stellt ihn zur Wahl. Es ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies gilt im Grundsatz auch für alle anderen Organe. Auf Bezirksebene gilt dies in Bezug auf ein Mitglied des Bezirksjugendvorstandes (BJV).

§ 5 Verbandsjugendausschuss

5.1 Der VJA besteht aus:
5.1.1 je vier gewählten Vertretern pro Bezirk der Kanujugend NRW.
5.1.2 den stimmberechtigten Mitgliedern des VJV.
5.1.3 den Beauftragten der Kanujugend, die beratend ohne Stimmrecht am VJA teilnehmen.
5.1.4 Gästen, die auf Einladung durch den VJV beratend ohne Stimmrecht am VJA teilnehmen können.
5.2 Jedes Mitglied im VJA verfügt über eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
5.3 Der VJA tagt mindestens einmal im Jahr oder wenn es fünfzig Prozent der Mitglieder des VJV oder die Bezirksjugendwarte von mindestens drei Bezirken schriftlich begründet beantragen.
5.4 Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch den VJV mit einer Ladungsfrist von vier Wochen. In den Jahren, in denen auch ein VJT stattfindet, sollte er zeitlich vor dem VJT stattfinden.
5.5 Für die Einladung und Beschlussfassung des VJA gelten die gleichen Regularien, wie für den VJT.
5.6 Aufgaben des VJA
Der VJA übernimmt die Aufgaben des VJT, mit Ausnahme der Wahlen, der Entlastung des VJV und der Änderung der Jugendordnung. Er entscheidet über die zweckgemäße Verwendung der KJP-Mittel. Darüber hinaus analysiert er die Arbeit des zurückliegenden Jahres und koordiniert die Aktivitäten der Kanujugend für das kommende Jahr. Der VJA kann spezielle Fachgremien einsetzen.
5.7 Anträge zum VJA können von jedem Mitglied des VJA sowie von Fachgremien gemäß den Regularien des VJT gestellt werden.

§ 6 Verbandsjugendvorstand

6.1 Der VJV setzt sich zusammen aus:
6.1.1 dem 1. Jugendwart als Vorsitzenden, auch 1. Landesjugendwart genannt und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens zwei zum Zeitpunkt der Wahl unter 27 Jahre alt sind (Jugenddelegierte). Der 1. Jugendwart, der zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein muss, repräsentiert die Kanujugend nach innen und außen. Bei dessen Verhinderung wird er durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten. Ist die Position des 1. Jugendwartes nicht besetzt, so hat der VJV innerhalb von zwei Monaten einen kommissarischen Vertreter aus seinen eigenen Reihen zu wählen und seinen Mitgliedern bekanntzugeben.
6.1.2 Beauftragten für klar umgrenzte Aufgaben (z.B. Finanzielle Mittel - insbesondere KJP-Mittel, Sicherheit im Kanusport, Internet und Social Media, Prävention sexualisierte Gewalt (PSG), Kanu-Fachsparten), die bei Bedarf durch den VJV ergänzt werden können. Darüber hinaus soll mindestens ein Vertreter des J-Teams als Beauftragter benannt werden. Die Beauftragten können an allen Sitzungen der Organe der Kanujugend beratend teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
6.1.3 Gästen, die auf Einladung durch den VJV beratend ohne Stimmrecht an Treffen des VJV teilnehmen können.
6.2 Der VJV tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag von mindestens einem seiner Mitglieder auf Einladung eines Mitgliedes des VJV.
6.3 Der VJV ist mit mindestens zwei Drittel der Mitglieder des VJV beschlussfähig.
6.4 Aufgaben des VJV

  • Tagesgeschäft der Kanujugend NRW
  • Vorbereitung und Leitung von Tagungen der Organe der Kanujugend
  • Umsetzung der Beschlüsse des VJA oder des VJT
  • Ehrung von verdienten Mitarbeitern und Ehrenamtlichen
  • Vorbereitung der Mitarbeit in den Gremien des KV NRW, der Deutschen Kanujugend und der Sportjugend NRW


6.5 Es wird empfohlen, dass zumindest die Mitglieder des VJV den „Ehrenkodex des Landessportbundes“ unterzeichnen sowie im Abstand von fünf Jahren ein „erweitertes Führungszeugnis“ der Geschäftsstelle des KV NRW vorlegen.
6.6 Die Mitglieder des VJV werden vom VJT für zwei Jahre gewählt und bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Hauptamtliche Mitarbeiter

7.1 Zur Unterstützung der Kanujugend und ihrer Gremien können im KV NRW hauptamtliche Angestellte tätig sein.
7.2 Die Fachaufsicht über Mitarbeiter, deren Personalkosten überwiegend aus Jugendfördermitteln getragen werden, übt der 1. Jugendwart aus. Die Dienstaufsicht liegt beim Geschäftsführer des KV NRW. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des KV NRW.
7.3 Die hauptamtlichen Mitarbeiter können zu allen Sitzungen der Kanujugend eingeladen werden und beratend aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8 J-Team

8.1 Es besteht die Möglichkeit „J-Teams“ auf Landesebene in Kooperation mit dem VJV oder auf Bezirksebene in Kooperation mit dem BJV zu gründen.
8.2 Mitglied in einem J-Team kann jede Person, die noch nicht 27 Jahre alt ist, werden.
8.3 Seine Aufgaben gibt sich jedes J-Team selbst.
8.4 Jedes J-Team muss einen Vertreter bestimmen, der Ansprechpartner für den VJV, bzw. den BJV ist.

§ 9 Abstimmung und Wahlen

9.1 Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9.2 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Stimmkarten. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer oder vom Versammlungsleiter verlangt wird.
9.3 Jedes laut Jugendordnung stimmberechtigte, anwesende Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme und muss mindestens 12 Jahre alt sein. Für die Ämter im VJV kann gewählt werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist.

§ 10 Änderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von einem VJT beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen und müssen beim darauffolgenden Beschlussgremium (z.B. Verbandstag, Verbandsversammlung) des Kanu-Verbandes NRW e.V. bestätigt werden.

Abschnitt 2: Bezirksebene

§ 11 Bezirksjugend

11.1 Der KV NRW ist aufgeteilt in Bezirke. Diese sind in der Geschäftsordnung des KV NRW definiert. Sofern die Untergliederungen sich keine eigene Jugendordnung geben, gilt diese Ordnung im Grundsatz auch für die Untergliederungen des Kanu-Verbandes NRW.
11.2 Die Bezirksjugenden führen und verwalten sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KV NRW. Sie entscheiden über die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
11.3 Jeder Bezirk ist dazu berechtigt eine eigene Jugendordnung zu verabschieden, die nicht im Widerspruch zu der Jugendordnung des Verbandes stehen darf. Diese muss auf dem Bezirksjugendtag des jeweiligen Bezirks verabschiedet werden, um Gültigkeit zu erlangen.
11.4 Die beschlossene Jugendordnung des Bezirks muss der Geschäftsstelle des KV NRW, dem jeweiligen Bezirksvorstand sowie dem VJV zur Kenntnis vorgelegt werden.

§ 12 Organe der Bezirksjugend

Die Organe der Kanujugend NRW eines Bezirks sind:
12.1 der Bezirksjugendtag (BJT)
12.2 der Bezirksjugendvorstand (BJV)

§ 13 Bezirksjugendtag

13.1 Der BJT ist das oberste Organ der Bezirksjugend und besteht aus:
13.1.1 den gewählten Delegierten der Jugend der Vereine.
13.1.2 den Einzelmitgliedern des Bezirks.
13.1.3 dem BJV.
13.1.4 Gästen, beispielsweise den Mitgliedern der Kanujugend, die im Kanu-Verband NRW oder im DKV als gewählte Jugendvertreter tätig sind. Sie haben kein Stimmrecht.
13.2 Jeder ordnungsgemäß einberufene BJT ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
13.3 Es gibt ordentliche und außerordentliche BJT.
13.3.1 Der ordentliche BJT findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Er wird mindestens vier Wochen vorher vom BJV unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge in Textform einberufen. Existiert in einem Bezirk kein BJV, kann der VJV zum BJT eines Bezirks einladen.
13.3.2 Ein außerordentlicher BJT muss auf Antrag von zehn Prozent der Jugendvertreter der Vereine eines Bezirks oder aufgrund eines gefassten Beschlusses des BJV innerhalb von drei Monaten mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
13.4 Stimmrecht
13.4.1 Jede Jugendvertretung eines Vereins kann vier Delegierte entsenden.
13.4.2 Hat ein Verein mehr als 25 Jugendliche, so kann für je weitere angefangene 25 Jugendliche jeweils ein zusätzlicher Delegierter entsandt werden, maximal jedoch 10 Delegierte. Mindestens jeder dritte Delegierte eines Vereins muss unter 27 Jahre alt sein. Ausschlaggebend ist die aktuell in der Geschäftsstelle vorliegende Mitgliederbestandsmeldung des Vereins.
13.4.3 Einzelmitglieder mit Wohnsitz im jeweiligen Bezirk ohne Vereinszugehörigkeit können mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
13.5 Anträge zum ordentlichen BJT können von jedem Mitglied des BJT gemäß den Regularien des VJT gestellt werden.
13.6 Aufgaben des BJT

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des BJV
  • Entgegennahme der Berichte des BJV
  • Entgegennahme der Berichte der Beauftragten
  • Entgegennahme des Berichtes über die Kassenführung und -prüfung
  • Wahl und Abwahl des BJV
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge


§ 14 Der Bezirksjugendvorstand

14.1 Der BJV setzt sich zusammen aus:
14.1.1 dem 1. Jugendwart als Vorsitzenden, auch 1. Bezirksjugendwart genannt und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens einer zum Zeitpunkt der Wahl unter 27 Jahre alt ist (Jugenddelegierte). Der 1. Jugendwart, der zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein muss, repräsentiert die Bezirksjugend nach innen und außen. Bei dessen Verhinderung wird er durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten.
14.1.2 bei Bedarf weiteren gewählten Mitgliedern des BJT, um die der BJV erweitert werden kann. Dazu zählen insbesondere Fachwarte, weitere Jugenddelegierte oder ein Vertreter des J-Teams.
14.1.3 Gästen, die auf Einladung durch den BJV beratend ohne Stimmrecht an Treffen des BJV teilnehmen können.
14.2 Der BJV tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag von mindestens einem seiner Mitglieder auf Einladung eines Mitgliedes des BJV.
14.3 Die Mitglieder des BJV werden vom Bezirksjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.
14.4 Der BJV ist mit mindestens zwei Drittel der Mitglieder des BJV beschlussfähig.
14.5 Aufgaben des BJV

  • Der BJV ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten in seinem Bezirk.
  • Der BJV erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Kanu-Verbandes NRW e.V., der Jugendordnung des Verbandes oder des jeweiligen Bezirks sowie der Beschlüsse des BJT. Der BJV ist für seine Beschlüsse sowie für seine geleistete Arbeit dem BJT sowie dem Bezirksvorstand in seinem Bezirk verantwortlich.


14.6 Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der BJV Arbeitsgruppen einsetzen, deren Tätigkeit mit der Erledigung ihrer jeweiligen Aufgabe endet. Beschlüsse der Arbeitsgruppen bedürfen der Zustimmung des BJV.

Änderungshistorie

  • bestätigt in Hamm 1981
  • bestätigt in Köln 1983
  • bestätigt in Hohenlimburg 1989
  • bestätigt in Rheine 1997
  • bestätigt in Duisburg 2005
  • bestätigt in Bochum am 09.03.2019

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Samstag 30.03.2024
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