Auswirkungen des Landeskinderschutzgesetz auf unsere Kanu-Vereine
- Hauptkategorie: Prävention sexualisierter Gewalt
- Kategorie: Aktuelles
- Geschrieben von Geschäftsstelle
Kinderschutzgesetz NRW und die Auswirkungen auf Sportvereine
Prävention und Intervention interpersoneller Gewalt sichtbar machen
Das neue Kinderschutzgesetz in NRW (seit 01.05.2022 gültig) ist das stärkste in ganz Deutschland, es formuliert konkrete Maßnahmen, die die Qualität des Kinderschutzes stärken und die strukturellen Rahmenbedingungen verbessern sollen. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Arbeit in den Jugendämtern, hier werden neue Stellen geschaffen und eine größere Vernetzung vorangetrieben.
Hinzu kommt, dass das Kinderschutzgesetz nun auch alle Einrichtungen und Angebote mit einbezieht, die in irgendeiner Form mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Hier sind also alle Sportvereine mit Jugendabteilung involviert.
Wir haben hier alle momentan gesicherten Informationen zusammengetragen und viele Links verknüpft.
Welche Maßnahmen und Wege müssen nun eingeschlagen werden? Was müssen unsere Vereine wissen?
Das neue Kinderschutzgesetz ist recht schnell in NRW umgesetzt worden, eine direkte Umsetzung kaum möglich gewesen, Ausführungsbestimmungen zum Gesetz wird es laut Politik nicht geben. Nichts desto trotz sollte jeder Verein mit Jugendabteilung von dem neuen Gesetz wissen und sich auf den Weg machen.
Die Sportjugend NRW beschäftigt sich mit den Formalien, knüpft Kontakte zu den Landesjugendämtern und erarbeitet Hilfestellungen für die Vereine. Letztendlich werden durch das neue Gesetz alle Vereine mit Jugendabteilung verpflichtet, ein eigenes Schutzkonzept für Kinder- und Jugendliche vorzuhalten und zu versichern, in dessen Sinne zu handeln.
Viele Fragen, die sich hierzu ergeben hat der LSB in einer FAQ-Liste zusammengetragen und beantwortet, Ihr findet sie hier: FAQ´s zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetz.
Der Landessportbund NRW und die Sportjugend NRW müssen nun laut Gesetz in einem ersten Schritt verankern, dass Zahlungen von Fördergeldern an Mitglieder (Fachverbände und Kreis- und Stadtsportbünde) nur dann getätigt werden können, wenn ein Schutzkonzept vorliegt. Ebenso können KJFP-Mittel zukünftig nur an Sportvereine weitergeleitet werden, wenn auch dort ein Schutzkonzept vorliegt und eingehalten wird. Dies soll mit dem 01.01.2025 umgesetzt werden.
Ebenso können Städte und Kommunen mit ihren Fördergeldern verfahren. Das hat zur Folge, dass nicht jeder Sportverein gleich betroffen ist.
In der Mitgliederversammlung des LSB am 25.02.2023 wurde nun der Beschluss so umgesetzt, dass auch wir ab dem 01.01.2025 deshalb alle unsere KJFP-Mittel-Empfänger dazu verpflichten, ein eigenes Schutzkonzept vorliegen zu haben. Wir sind für die Überprüfung zuständig und der Vorstand des Vereins muss mit dem Antrag auf Förderung unterschreiben, dass ein Schutzkonzept vorliegt und es eingehalten wird. Liegt es nicht vor, dürfen keine KJFP-Mittel ausgezahlt werden. Unsere Bezirksjugenden als Untergliederungen sind durch unser Schutzkonzept abgedeckt. Alle eigenständigen e.V.´s, also alle Vereine, müssen ein eigenes Schutzkonzept vorhalten. Mittlerweile hat der LSB diesen Beschluss etwas abgeschwächt, Meilensteine auf dem Weg zum Schutzkonzept müssen aber erbracht sein.
Für die Erstellung von Schutzkonzepten werden derzeit weitere Hilfen vorbereitet, Seminare und Vereinsberatungen stehen bereits jetzt zur Verfügung. Wir haben die unterschiedlichen Hilfen unten zusammengefasst.
Wir empfehlen unseren Vereinen, auf Hilfen zurückzugreifen. Bislang sind Vereine aufgerufen sich auf den Weg zu machen, nicht in 2023 noch ein fertiges Schutzkonzept vorliegen zu haben.
Wer über die Koordinierungsstellen oder VIBSS-Beratungen derzeit nicht weiterkommt, aber trotzdem Hilfen in Anspruch nehmen möchte, der wendet sich an unsere Jugendfachkraft Sandra Scholzen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder 0203-7381654), sie kann bei der Erstellung von Schutzkonzepten mit Materialien (Workbook usw.) weiterhelfen. Digitale Beratungen sind möglich.
Viele Hilfestellungen für unsere Vereine sind in unserem padlet zusammengefasst: Gemeinsam gegen Gewalt.
Auch wir, der Kanu-Verband NRW, haben uns auf den Weg gemacht und bereiten derzeit alles vor, um dem "Qualitätsbündnis Sport NRW" beizutreten. Ein Schutzkonzept des Kanu-Verband NRW liegt seit 2014 vor, eine regelmäßige Überprüfung und Überarbeitung ist jedoch unerlässlich. Im Rahmen unserer Risikoanalyse im Oktober 2022 bearbeiten und analysieren wir unser Schutzkonzept derzeit. Es ist hier zu finden: Schutzkonzept 2014 - Prävention sexualisierter Gewalt Kanu-Verband NRW von 2014.
Infos und Hilfen für unsere Vereine:
KanuJugend NRW: Prävention sexualisierter Gewalt - Kanu-Verband NRW e.V. (kanu-nrw.de)
LSB NRW: Gegen sexualisierte Gewalt im Sport | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Koordinierungsstellen in ganz NRW mit ausgebildeten Beratern: Koordinierungsstellen_im_Qualitaetsbuendnis_NRW.pdf (lsb.nrw)
Kostenlose Vereinsberatungen zum Thema interpersoneller / sexualisiert Gewalt und Erstellung von Schutzkonzepten: Beratung - mein SportNetz NRW
Handlungsleitfaden für Vereine Kanu-Verband NRW: Prävention sexualisierter Gewalt - Kanu-Verband NRW e.V. (kanu-nrw.de)
Weitere Infos und Hilfe zu Schutzkonzepten Land NRW:
Rechte- und Schutzkonzepte – Fachstelle Prävention sexualisierte Gewalt NRW (psg.nrw)
Mit kurzem Film zu Schutzkonzepten, Risikoanalyse und Partizipation von Kindern und Jugendlichen
"Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des Kinderbildungsgesetzes (Auszug § 11)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des Kinderbildungsgesetzes Vom 13. April 2022 Artikel 1 Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen
§ 11 Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (1)
Nach den Maßgaben der Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu deren Schutz vor Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen oder auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach § Sa Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen (Kinderschutzkonzept). Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen."
15.03.2023, aktualisiert 10.11.2023
Sandra Scholzen, Fachkraft Jugend
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Telefon: 0203-7381654