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Satzung / Ordnung

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Satzung des Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (KV NRW und/oder Kanu-NRW) und hat seinen Sitz in Duisburg.
2. Er ist beim Amtsgericht in Duisburg unter Reg.-Nr. 2445 in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort befinden sich am Ort der Geschäftsstelle des KV NRW.
3. Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Verbandsgebiet und Bezirke
1. Der KV NRW umfasst das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
2. Das Verbandsgebiet gliedert sich in Bezirke.
3. In den Bezirken ist ein aus mindestens drei Personen bestehender Vorstand zu bilden, der von den Delegierten der im Bezirk ansässigen Vereine und von den dem Bezirk zugeordneten Einzelmitgliedern gewählt wird. Jedes in der Bezirksversammlung anwesende erwachsene Einzelmitglied hat eine Stimme. Die Stimmzahl der Delegierten der Vereine entspricht der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Vereins. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung des Kanu-Verband NRW.
§ 3
Zweck des KV NRW
1. Der KV NRW hat die Aufgabe, den Kanusport in allen Sparten auf breiter Grundlage und in jeder Ausprägung zu fördern und zu pflegen. Die Ausübung des Kanusports setzt eine intakte Umwelt voraus. Kanusport soll deshalb unter

Berücksichtigung der Belange der Umwelt ausgeübt werden. Der KV NRW setzt sich für eine natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Kanusports ein. Er engagiert sich für den Gewässerschutz und den Erhalt und das Nutzbarmachen der Gewässer für den Kanusport.
Der KV NRW setzt sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sport und in seinen Organen und Gremien ein.
Er fördert den Kanusport von Kindern und Jugendlichen und sieht es als seine Aufgabe an, diese für den Kanusport zu gewinnen. Ihre körperliche, geistige und seelische Integrität und Entwicklung ist besonders zu schützen.
Der KV NRW fördert die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in den Kanusport und setzt sich für die Entwicklung entsprechender behindertengerechter Sportangebote ein.
Er unterstützt das bürgerschaftliche Engagement im Sport, auf dem seine Arbeit beruht.
Er fördert den Leistungssport und den Freizeitsport gleichermaßen.
Der KV NRW fördert seine Sportlerinnen und Sportler im Sinne eines humanen Leistungssports. Er setzt sich für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
2. Der KV NRW setzt sich für seine Ziele und Aufgaben unter Anerkennung der Menschenrechte in parteipolitischer Neutralität und in religiöser sowie weltanschaulicher Toleranz ein. Er bekennt sich zur freiheitlichen Demokratie im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
3. Dem Erreichen dieser Aufgaben dienen insbesondere:
a) die Durchführung gemeinsamer Wettkämpfe in allen Disziplinen nach den gültigen Wettkampfbestimmungen, von Lehrgängen und Ausbildungsmaßnahmen, Wanderfahrten und sonstigen Veranstaltungen;
b) die Förderung und Weiterentwicklung des Kanu-Wandersports insbesondere durch Fahrtenangebote, Lehrgänge sowie Informations- und Beratungsangebote;
c) der Einsatz für die Durchführung des Kanusports unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege z. B. durch entsprechende Angebote, Informationen sowie Aus- und Weiterbildungslehrgänge für alle Kanufahrer;

e) die Vertretung des Kanusports und Kanutourismus in Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich der ordentlichen Mitglieder fällt;
f) die Vertretung der Interessen der nordrhein-westfälischen Kanusportler beim Deutschen Kanu-Verband und im Landessportbund NRW.
g) die Pflege und Förderung bundesweiter und internationaler Beziehungen im Kanusport;
h) die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Erhaltung, Reinhaltung und Entwicklung von Gewässern zur kanusportlichen Nutzung;
i) die Förderung geeigneter Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sowie Motivierung ehrenamtlicher Mitarbeiter;
j) die Unterhaltung von Einrichtungen zur geeigneten Verfolgung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen.
4. Der KV NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KV NRW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der KV NRW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KV NRW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KV NRW.
5. Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 4
Mitglieder
1. Der KV NRW hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle gemeinnützigen Kanuvereine, Kanuabteilungen von Sportvereinen, sowie Einzelmitglieder werden, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und als Verein dem für sie zuständigen Stadt- oder Kreissportbund angeschlossen sind.

3. Der Verbandstag kann Persönlichkeiten, die besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben, mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen werden, die
- innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben,
- aktiv und regelmäßig Kanusport anbieten und fördern und
- die sich verpflichten, die Zwecke des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V., insbesondere aber auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes, zu beachten.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des KV NRW zu richten.
2. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von Kanuvereinen und Kanuabteilungen von Sportvereinen entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
3. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern entscheidet die Geschäftsstelle des KV NRW nach Prüfung der Antragsunterlagen.
4. Über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und deren Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des KV NRW im Rahmen der Satzung und der für die einzelnen Veranstaltungen getroffenen Bestimmungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Sie haben das in der Satzung geregelte Stimmrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder sind mit Einverständnis der betroffenen ordentlichen Mitglieder berechtigt, bei der Durchführung von Veranstaltungen deren

Einrichtungen oder die des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen zu nutzen. Sind hierfür Gebühren oder Beiträge zu entrichten, orientieren diese sich an denen für Nichtmitglieder. Sie sind weiter berechtigt am Bezirkstag ihres Bezirks mit Delegierten ohne Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu bezahlen.
3.1. Der Beitrag für Vereine und Kanuabteilungen von Mehrspartenvereinen setzt sich zusammen aus:
a) dem Beitrag für den KV NRW
b) dem Beitrag für den Deutschen Kanu-Verband
c) einer Umlage*
3.1.1 Der Beitrag der Mitgliedsvereine für den KV NRW sowie der Beitrag für den DKV richten nach der Zahl der Mitglieder der Vereine bzw. der Kanuabteilungen. Die Grundlage der Rechnungslegung ist die Mitgliederbestandsmeldung der Vereine aus dem Vorjahr an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Die Höhe des Beitrages für Vereine wird durch den Verbandstag des KV NRW festgesetzt. Den Beitrag für den DKV beschließt der Deutsche Kanutag auf der Grundlage der Satzung des DKV. Der Beitrag für den KV NRW sowie der Beitrag für den DKV werden durch den KV NRW bei seinen Mitgliedsvereinen in Rechnung gestellt. Der Gesamtbeitrag ist jeweils am1. Februar, 1. April und 1. Juli zu je einem Drittel fällig. Bei Vereinen, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung bis zum 31. Oktober nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
*Die Umlage umfasst den Beitrag zur Sporthilfe, den Beitrag für die Sportversicherung, die GEMA-Gebühren und den Beitrag zur Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Umlage richtet sich ebenfalls nach der Zahl der Mitglieder der Vereine bzw. der Kanuabteilungen. Die Grundlage der Rechnungslegung ist die Mitgliederbestandsmeldung der Vereine aus dem laufenden Jahr an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung der Sporthilfe NRW e. V. bzw. des Landessportbundes NRW e. V. festgelegt. Die Umlage wird vom Landessportbund NRW e. V. auf direktem Weg bei den Mitgliedsvereinen des KV NRW erhoben, da der KV NRW in einer Abtretungserklärung seinen satzungsgemäßen Anspruch auf die Umlage auf den Landessportbund NRW e. V. überträgt.

b) Die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder legt das Präsidium fest. Der Beitrag für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder ist in einer Summe jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Bei Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger

Mahnung bis zum 31. Mai nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
4. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt diese Satzung und die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Kanu-Verbandes als rechtsverbindlich an. Die Vereine und Abteilungen unterwerfen sich insoweit auch in Bezug auf die ihnen angehörenden Personen.
5. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder
6. Um Sportler vor sexualisierter Gewalt zu schützen, hat der Deutsche Kanu-Verband in seiner Satzung Regelungen formuliert, die auch für den Kanu-Verband NRW und seine Mitglieder sowie seine Maßnahmen in vollem Umfang Gültigkeit besitzen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aktivitäten und Maßnahmen des KV NRW und des Deutschen-Kanu-Verband zur Vermeidung sexualisierter Gewalt zu unterstützen.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung, Insolvenz oder Aus-schluss.
2. Der Austritt ist schriftlich, per Mail oder Briefpost an die Geschäftsstelle des KV NRW zu senden. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 15. November eingegangen sein.
3. Bei Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung endet die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses.
4. Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden
6. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Beitragsschulden und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem KV NRW sind umgehend zu erfüllen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

§ 8
Kanujugend
1. Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KV NRW. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 9
Organe des KV NRW
1. Die Organe des KV NRW sind:
1.1. der Verbandstag
1.2. die Verbandsversammlung
1.3. das Präsidium
2. Alle Einladungen zu Sitzungen der Organe des KV NRW und zu Telefon- bzw. Web-Konferenzen der Verbandsversammlung und des Präsidiums erfolgen schriftlich, per E-Mail oder per Briefpost. Über alle Zusammenkünfte oder Web- bzw. Telefonkonferenzen der Organe des KV NRW sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind ebenfalls schriftlich, per E -Mail oder per Briefpost zu versenden.
3. Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dürfen in der Regel nur bei deren Zusammenkünften aufgrund satzungsgemäßer Einladung erfolgen. Entscheidungen und Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. bei Telefon- und Webkonferenzen sind zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der in einem Organ vertretenen Stimmen damit einverstanden sind und wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs dazu eingeladen werden.
4. Versammlungen aller Verbandsorgane finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Das Präsidium kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Video-versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Präsidiums haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
5. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest.

6. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungs-bereich des Vereins zuzurechnen.
7. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 10
Zusammensetzung des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder werden durch die beim Bezirkstag gewählten Delegierten der Bezirke vertreten. Delegierter kann nur sein, wer Mitglied eines Kanuvereins, einer Kanuabteilung oder Einzelmitglied im Bezirk ist. Mindestens ein Delegierter jedes Bezirks soll dem engen Vorstand seines Bezirks angehören. (siehe § 6 der Geschäftsordnung)
2. Mitglieder von Kanuvereinen, Kanuabteilungen und Einzelmitglieder können am Verbandstag ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie können sich an den Aussprachen beteiligen.
3. Jeder Bezirk hat zwei Grundstimmen sowie für jede angefangene 500 seiner Mitglieder, die sich aus Vereinsmitgliedern und Einzelmitgliedern zusammensetzen, eine weitere Stimme. Die einem Bezirk zustehenden Stimmen können durch einen, aber auch durch mehrere Delegierte abgegeben werden; mehrere Delegierte brauchen nicht im selben Sinne zu stimmen. Jedes außerordentliche Mitglied kann einen Delegierten ohne Stimmrecht entsenden.

4. Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart nehmen am Verbandstag teil und haben je eine Stimme.

§ 11
Einberufung Verbandstag
1. Der Verbandstag tritt einmal im Jahr zusammen.
2. Der außerordentliche Verbandstag tritt zusammen, wenn es das Interesse des KV NRW erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der im Verbandstag vertretenen Stimmen es beantragen.
3. Die Einladungsfrist für den ordentlichen Verbandstag beträgt sechs Wochen, für den außerordentlichen Verbandstag vier Wochen. Die Einladungen müssen schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig.
4. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen vier Wochen, zum außerordentlichen Verbandstag zwei Wochen vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
5. Anträge zum Verbandstag dürfen stellen:
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart
c) die Bezirke auf Beschluss des Bezirkstags oder des engen und des erweiterten Bezirksvorstands.
6. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache, bei Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist bei Wahlen geheim abzustimmen.

§ 12
Aufgaben des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist das höchste Organ des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen. Der Verbandstag nimmt die Berichte des Präsidiums, der Fachwarte und des 1. Jugendwarts einschließlich dem Kassenbericht entgegen und entscheidet nach dem Bericht über die Kassenprüfung über die Entlastung von Präsidium und Vizepräsident Finanzen.
2. Er beschließt über den Haushaltsplan.
Er entscheidet über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
Er nimmt die Wahl des Präsidiums, der Fachwarte, der Mitglieder
der Spruch- und Schlichtungskammer, und die Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers vor.
Er setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereine an den KV NRW fest und ist für die Abgrenzung der einzelnen Bezirke zuständig.
Er entscheidet über die Satzung des KV NRW
3. Weiterhin entscheidet er über Anträge.
4. Er kann im Einzelfall seine Zuständigkeit auf die Verbandsversammlung, oder das Präsidium übertragen.
5. Die Aufgaben des außerordentlichen Verbandstages ergeben sich aus der Begründung zur Einberufung und der Tagesordnung.

§ 13
Wahl des Präsidiums, der Fachwarte, der Kassenprüfer und der Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer
Alle Amtsinhaber werden durch den Verbandstag für vier Jahre gewählt und zwar in folgenden Wahlgruppen. Die Wahlen in den beiden Wahlgruppen erfolgen im Abstand von zwei Jahren.
1. Wahlgruppe a) der Präsident
b) ein Vizepräsident
c) der Kanu-Wandersportwart
d) der Kanu-Rennsportwart
e) der Kanu-Wildwasserrennsportwart
f) der Kanu-Polosportwart
g) der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer
h) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
i) ein Kassenprüfer
j) ein Vertreter der Kassenprüfer
2. Wahlgruppe k) ein Vizepräsident
l) der Vizepräsident Finanzen
m) der Kanu-Slalomsportwart
n) der Kanu-Drachenbootsportwart
o) der stellvertretende Vorsitzende der Spruch- und
Schlichtungskammer
p) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
q) ein Kassenprüfer

§ 14
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der 1. Vorsitzenden der Bezirke. Diese können sich durch ein anderes Mitglied ihres engen Bezirksvorstandes vertreten lassen. Eine solche Vertretung muss erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende eines Bezirkes Mitglied des Präsidiums im Kanu-Verband NRW ist oder gleichzeitig das Amt eines Ehrenpräsidenten, Fachwarts oder 1. Jugendwarts im KV NRW ausübt.
2. Jeder 1. Vorsitzende eines Bezirkes bzw. dessen Vertreter hat so viele Stimmen, wie seinem Bezirk auf einem zum selben Zeitpunkt durchgeführten Verbandstag zustehen würden.
3. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen auch die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart teil. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart können sich vertreten lassen. Andere Personen können durch das Präsidium bei Bedarf ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
4. Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart haben je eine Stimme.

§ 15
Einberufung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie tagt regelmäßig im Herbst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen ist eine zusätzliche Verbandsversammlung einzuberufen.
2. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn erfolgen.
3. Anträge müssen 14 Tage vorher auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 16
Aufgaben der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung dient der Vorbereitung des Verbandstages und der Verbandsausschusssitzungen des Deutschen Kanu-Verband.
2. Sie entscheidet über die Geschäftsordnung und die Ehrenordnung des KV NRW.
3. Sie kann in dringenden Fällen über bedeutsame Verbands- Angelegenheiten entscheiden, sofern nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Verbandstages gegeben ist.
4. In Eilfällen ist schriftliches Verfahren zulässig

§ 17
Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Vizepräsidenten Finanzen.
2. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam.
4. Der Geschäftsführer ist ständiger Gast im Präsidium und nimmt an allen Gremiensitzungen des KV NRW teil.

§ 18
Fachsparten
1. Zur Erledigung abgegrenzter Aufgabenbereiche bildet der KV NRW Fachsparten. Die Fachwarte leiten die Fachsparten und werden vom Verbandstag gewählt. (§ 18)
2. Fachwarte im KV NRW sind:
a) der Kanu-Wandersportwart
b) der Kanu-Rennsportwart
c) der Kanu-Slalomsportwart
d) der Kanu-Wildwasserrennsportwart
e) der Kanu-Polosportwart
f) der Kanu-Drachenbootsportwart
Die Stellvertreter der Fachwarte sowie die Kampfrichterobleute werden innerhalb der Fachwartetagungen gewählt. Ist ein Fachwart verhindert, kann er sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3. Die Fachwarte sind jeweils für ihr Sachgebiet verantwortlich.
Die Fachwarte vertreten beim Verbandstag und in der Verbandsversammlung auch die Anliegen der Kampfrichterobleute ihrer Fachsparte.
4. Alle Fachsparten führen zumindest einmal im Jahr eine Fachwartetagung durch. Die Tagungen dienen insbesondere der Beratung und Meinungsbildung sowie Erarbeitung von Beschlüssen, die nicht die Zustimmung von Verbandsorganen verlangen und keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Die Fachwartetagungen befassen sich weiter mit der Terminkoordinierung innerhalb der Fachsparte, der Klärung von besonderen Vorfällen der Sparte sowie der Beratung über alle personellen Veränderungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Im Kanu-Wandersport bilden die Bezirkswanderwarte zusammen mit dem Kanu-Wandersportwart des KV NRW und seinem Stellvertreter die Fachwartetagung. In den anderen Sparten wie z. B. Kanu-Rennsport, Kanu-Slalom, Kanu-Wildwasserrennsport, Kanu-Polo und Kanu-Drachenbootsport bilden die Vertreter der Vereine, die in der jeweiligen Sparte gültige Sportpässe besitzen, zusammen mit dem Fachwart des KV NRW, seinem Stellvertreter, den Bezirksfachwarten, dem Kampfrichterobmann, und gegebenenfalls weiteren Funktionsträgern der Sparte die Fachwartetagung.
Innerhalb der Fachwartetagung im Kanuwandersport besitzt jeder Bezirkswanderwart so viele Stimmen wie seinem Bezirk beim Verbandstag laut § 10.3 zustehen. In den anderen Fachwartetagungen besitzt jeder Verein so viele Stimmen wie er laut Mitgliederbestandserhebung des Landessportbundes Mitglieder gemeldet hat. Der zuständige Fachwart des KV NRW, sein Stellvertreter, der Kampfrichterobmann, alle weiteren von der Fachsparte gewählten Funktionsträgerer und die Bezirksfachwarte besitzen jeweils eine Stimme. Weitere Personen dürfen ohne Stimmrecht zur Fachwartetagung eingeladen werden.

§ 19
Vergütungen für die Tätigkeit im KV NRW
1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Ämter im KV NRW im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit im KV NRW nach Abs. (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KV NRW gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KV NRW.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KV NRW einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den KV NRW entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss zeitnah nach seiner Entstehung, unbedingt vor Ablauf des Haushaltsjahres geltend gemacht werden.
8. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des KV NRW.

§ 20
Ausschüsse
1. Bei Bedarf können das Präsidium oder die Fachwarte Ausschüsse berufen.

2. Sie erarbeiten Entscheidungsvorschläge zu vorgegebenen Fragestellungen.

§ 21
Sitzungen
1. Von jeder Sitzung eines Verbandsorgans, einer Fachwartetagung oder eines Ausschusses ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll innerhalb von vier Wochen nach Ende der Sitzung der Geschäftsstelle zugeleitet werden.
2. Jedes Verbandsorgan, jede Fachwartetagung und jeder Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Mitglieder oder Sachverständige hinzuziehen. Diese wirken nur beratend und haben kein Stimmrecht.
3. Von jeder Sitzung, die nicht durch das Präsidium einberufen wird, ist dieses rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Präsidiums können an jeder Sitzung persönlich teilnehmen.
4. Beschlüsse der Verbandsorgane und aller Fachwartetagungen werden gemäß den Regelungen in § 11.3 gefasst.

§ 22
Ordnungen
1. Die Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes ist Bestandteil dieser Satzung.
2. Der KV NRW kann sich Ordnungen geben.
3. Der KV NRW gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Über sie dürfen sowohl der Verbandstag als auch die Verbandsversammlung entscheiden.
4. Zur Umsetzung der in § 3 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten Dopingbekämpfung gelten die Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom KV NRW auf den

Deutschen Kanu- Verband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen.
Alle Streitigkeiten werden nach den Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Kanu-Verbandes anzuerkennen und umzusetzen.

§ 23
Spruch- und Schlichtungskammer
1. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Spruch- und Schlichtungskammer des KV NRW ergeben sich aus der Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verband.
2. Die Wahl ihrer Mitglieder und deren Vertreter erfolgt für jeweils vier Jahre durch den Verbandstag (§ 13).
3. Der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer ist berechtigt an Verbandstagen und Verbandsversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 24
Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung innerhalb der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des KV NRW wird zumindest einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Dabei werden auch die Buchungskonten der Kanu Jugend geprüft. Die Prüfer erstatten dem Verbandstag einen Prüfungsbericht. Die Kassen der Verbandsbezirke werden durch die gewählten Kassenprüfer der Bezirke geprüft. Die Ergebnisse der Prüfungen werden zusammen mit den Kassenberichten der Bezirke bei der Kassenprüfung des KV NRW den Kassenprüfern des KV NRW vorgelegt. Die Kassenprüfer des KV NRW dürfen auf Verlangen eine Einsichtnahme in die Bezirkskassen vornehmen.

§ 25
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des KV NRW werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Personen gespeichert, übermittelt und verändert, die dem KV NRW durch die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Anschlussmitglieder übermittelt werden.
2. Sind die Kontaktdaten des Mitgliedsvereins im KV NRW zugleich personenbezogene Angaben eines Vereinsmitgliedes (Privatadresse), so werden diese personenbezogenen Daten wie Vereinsdaten behandelt. Der Speicherung dieser personenbezogenen Daten kann jederzeit nur mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall muss eine neue Kontaktadresse benannt werden.
3. Die vorgenannten Personen haben das Recht auf:
a) Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Den Organen des KV NRW, allen Mitarbeitern oder sonst für den KV NRW Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem KV NRW hinaus.

§ 26
Auflösung des KV NRW
1. Die Auflösung des KV NRW kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen durch den Verbandstag erfolgen.
2. Bei Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung des KV NRW fällt sein Vermögen an den Deutschen Kanu-Verband zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Kanusports in Nordrhein-Westfalen.

Diese Satzung wurde einstimmig auf dem Verbandstag am 27. Februar 1977 in Bünde beschlossen.
Beschlossene Änderungen in §§ 13, 17, 18, 19, 20 auf dem Verbandstag in Duisburg am 11. März 1979
Beschlossene Änderungen in §§ 1, 3, 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Köln am 06. Februar 1983
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Oberhausen am 22. Februar 1987
Beschlossene Änderungen in §§ 5, 21 auf dem Verbandstag in Hohenlimburg am 05. März 1989
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Wesel am 0.3. März 1991
Beschlossene Änderungen in §§ 2, 3, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 in Lippstadt am 7.3.1993
Beschlossene Änderungen in § 7 in Köln am 5.3.1995
Beschlossene Änderungen in §§1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 in Köln am 9.3.200
Beschlossene Änderung in § 19.1 in Duisburg am 5.3.2005
Beschlossene Änderung in §§ 7.2, 19 und 20 in Hagen-Hohenlimburg am 4. März 2006
Beschlossene Änderung in §§ 3.5 und 23.4 in Köln am 07.03.2009
Beschlossene Änderung in § 21 in Essen am 6. März 2010
Beschlossene Änderung in § 5.2 in Gütersloh am 12. März 2011
Beschlossene Änderung in § 11.1 in Lippstadt am 08. März 2014
Vollständige Überarbeitung und daraus resultierende Änderungen beschlossen in Fröndenberg am 5. März 2016
Beschlossene Änderung in § 6.3, § 6.5 und § 26.1 in Köln am 3. März 2018
Beschlossene Änderung in § 22 in Bochum am 9. März 2019
Beschlossene Änderung in § 6 in Schieder am 7. März 2020
Beschlossene Änderung in § 9 in Rheine am 4. März 2023

Ehrenordnung des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

 

1. Ehrungsbereich

Kanuvereine und deren Mitglieder, Einzelmitglieder, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Freunde und Gönner unseres Sportes können für herausragende Verdienste um den Kanusport in Nordrhein-Westfalen geehrt werden.

2. Anträge

Alle Anträge müssen schriftlich und so rechtzeitig gestellt werden, dass sich die mitspracheberechtigten Stellen ausreichend mit ihnen befassen können.
Dringlichkeitsanträge sind nicht möglich.

3. Beurkundung von Ehrungen

Zu jeder Ehrung oder Ernennung wird eine Urkunde ausgefertigt.

4. Widerruf von Ehrungen

Bei unehrenhaftem Ausscheiden aus dem Deutschen Kanu-Verband oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gilt eine erfolgte Ehrung ohne weiteres Verfahren als widerrufen.

5. Sportehrennadel für außergewöhnliche Leistungen

Die Sportehrennadel des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V. wird in Bronze, Silber und Gold verliehen.

a) Die Sportehrennadel in Bronze kann verliehen werden an:
WettkämpferInnen, die über mehrere Jahre hinweg in der Leistungs-klasse auf nationaler Ebene überragende Leistungen vollbracht haben (z.B. mehrmaliger Deutscher Meister, fünf Jahre Mitglied des DKV-Na-tionalmannschaftskaders).
Von einer Verleihung ist abzusehen, wenn allein mehrere Deutsche Meisterschaften in einem Jahr ohne weitere herausragende Leistungen in anderen Jahren vorliegen.

Die Sportehrennadel in Bronze kann weiterhin verliehen werden an SportlerInnen, die bei Europameisterschaften der Leistungsklasse, der U23 oder der Junioren (LK/Jun) den 1. bis 3. Platz belegen konnten, sofern die Wettkämpfe den Mindestanforderungen der ICF-Regularien
für internationale Meisterschaften entsprechen.
Sie wird ebenfalls verliehen an SportlerInnen, die bei anerkannten internationalen Cup-Wettbewerben der ICF oder ECA (z.B. World-Cup) den 1. - 3. Platz in der Gesamtwertung belegen konnten.

b) Die Sportehrennadel in Silber kann verliehen werden an:
WettkämpferInnen, die bei Weltmeisterschaften der Leistungsklasse, der U23 oder der Junioren (LK/Jun) oder bei Olympischen Spielen den 1. - 3. Platz belegen konnten.

c) Die Sportehrennadel in Gold kann verliehen werden an:
WettkämpferInnen, die die Sportehrennadel in Silber besitzen und weitere Medaillenplatzierungen bei Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen erreicht haben.

Die Sportehrennadel in Gold wird nicht für Junioren- und U23- Erfolge verliehen.

Die Sportehrennadel kann an Wandersportler in den Stufen Silber und Gold verliehen werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

5.1  Die Silberne Sportehrennadel
für Männer mindestens 250 Wertungspunkte
für Frauen und schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. (Versehrte ab 50 % anerkannte Beschädigung) mindestens 200 Wertungspunkte

5.2 Die Goldene Sportehrennadel
für Männer mindestens 400 Wertungspunkte
für Frauen und schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt (Versehrte ab 50 % anerkannte Beschädigung) mindestens 320 Wertungspunkte

5.3 Silberne und Goldene Sportehrennadel können nur von
Mitgliedern des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen erworben werden.

6. Ehrenbriefe

Der Ehrenbrief des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen kann beantragt werden für Mitglieder, die dem Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen angehören. Über die Mitgliedschaft hinaus muss der oder die zu Ehrende sich durch längere Mitarbeit in den Vorständen von Kanuvereinen oder Kanuverbänden verdient gemacht haben. Zu Ehrende, die keinem Vorstand angehört haben, müssen über längere Zeiträume besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben. Der Antrag ist von der den Antrag stellenden Person umfassend zu begründen.

Antragsberechtigt sind Vereine über die Bezirke, der Bezirksvorstand und der Vorstand des Kanu-Verbandes NRW.

7. Ehrennadel für Mitarbeiter

a) silberne Ausführung
Die zu ehrende Person soll lange Zeit im Vorstand des Kanu-Verbandes NRW, im Bezirksvorstand oder in anderen Ämtern auf Verbands- oder Bezirksebene tätig gewesen sein. Bei Ehrung von Nichtmitgliedern sind die entsprechenden Verdienste zu werten. Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand und der Vorstand des KV NRW.
Über den Antrag entscheidet das Präsidium des KV NRW. Die Verleihung der silbernen Ehrennadel erfolgt in der Regel bei Verbandstagen. Anträge sind spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Verbandstag schriftlich einzureichen.

b) goldene Ausführung
Die zu ehrende Person soll im Besitz der silbernen Ehrennadel sein. Zwischen der Verleihung der silbernen Ehrennadel und dem Antrag auf Verleihung der goldenen Ehrennadel soll ein angemessener Zeitab¬stand liegen. Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand und der Vorstand des KV NRW.
Über den Antrag entscheidet das Präsidium des KV NRW. Die Verleihung der goldenen Ehrennadel erfolgt in der Regel bei Verbandstagen. Anträge sind spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Verbandstag schriftlich einzureichen.

8. Ehrenpräsident

Der Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Kanusport einen Präsidenten des Kanu-Verbandes NRW e.V. nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt zum Ehrenpräsidenten ernennen. Anträge können die Bezirke stellen.

Der Verbandstag entscheidet über den Antrag in geheimer Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Die Ehrung wird bei Zweidrittelmehrheit (2/3-Mehrheit) vollzogen.

9. Ehrenmitglieder

Gemäß § 4 der Satzung können Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenordnung wurde auf dem Verbandstag in Essen am 17. März 1968 einstimmig beschlossen.
Beschlossene Änderungen
a) zu Punkt 5 auf dem Verbandstag in Lippstadt am 22. Februar 1970
b) zu Punkt 6 auf dem Verbandstag in Bünde am 27. Februar 1977
c) Punkte 5 und 9 auf dem Verbandstag in Köln am 06. Februar 1983
d) Punkte 5 und 7b auf dem Verbandstag in Oberhausen am 22. Februar 1987
e) Punkte 2, 5 a, b und c auf dem Verbandstag in Rheine am 2. März 1997
f) Punkte 2, 7 a und b auf dem Verbandstag in Gütersloh am 4. März 2001
g) Punkt 8 auf dem Verbandstag in Düsseldorf am 3. März 2007
h) Punkt 7a auf dem Verbandstag in Münster am 02. März 2013
i) auf dem Verbandstag in Fröndenberg am 5. März 2016
j) Punkt 6 auf der Verbandsversammlung in Datteln am 05.11.2022

Reisekostenordnung

1.         Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

2.         Alle Dienstreisen, die über die Landesgrenzen von Nordrhein-Westfalen hinausgehen, müssen vom Präsidenten des KV NRW - vertretungsweise vom Schatzmeister des KV NRW - genehmigt sein. Die Anträge dazu sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Hiervon ausgenommen sind Dienstreisen, für die schriftlich ein Auftrag erteilt oder für die eine Einladung des Deutschen Kanu-Verbandes oder des KV NRW zur Teilnahme an einer Sitzung übersandt wurde.

Referenten und Beauftragte haben ihre Anträge über den zustän­digen Fachwart zu leiten, der dazu Stellung zu nehmen hat.

3.         Reisen müssen auf dem vorgeschriebenen Reisekostenvordruck ab­gerechnet werden. Für die Mitarbeiter des Kanu-Verbandes NRW werden die Auslagen wie folgt erstattet:

An Fahrtkosten werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmit­tel einschließlich Zuschläge erstattet. Dabei ist in der Regel die 2. Klasse der Bundesbahn zugrunde zu legen.

Für Strecken, die mit dem PKW zurückgelegt werden, wird ein Kilometergeld von 0,30 € pro km erstattet. Für die Mitnahme einer weiteren abrechnungsberechtigten Person wird eine Entschädigung von 0,05 € pro Person gewährt.

Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.

4.         Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise, bei einer Dauer der Dienstreise:

a) von mehr als 6 bis  8 Stunden 3/10 des vollen Satzes,

b) von mehr als 8 bis 12 Stunden 5/10 des vollen Satzes,

c) von mehr als 12 Stunden den vollen Satz.

4.1      Die Sätze bei einer Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, lauten daher

a) bei mehr als 6 bis  8 Stunden (3/10)              4,80 €

b) bei mehr als 8 bis 12 Stunden (5/10)             8,00 €

c) bei mehr als 12 Stunden                              16,00 €

4.2      Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld

a) bei mehr als 6 bis  8 Stunden (3/10)             7,10 €

b) bei mehr als 8 bis 12 Stunden (5/10           11,80 €

c) bei mehr als 12 Stunden                             23,60 €

4.3      Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v.H. und das Mittag-/Abendessen um je 35 v. H. gekürzt, es sei denn, es handelt sich um Einzelmahl­zeiten, z. B. Empfänge.

5.         Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3.00 Uhr angetreten worden ist. Übernach­tungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3.00 Uhr angetreten oder vor 2.00 Uhr beendet worden ist. Das Übernachtungsgeld beträgt 20,00 €.

Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als die vor­genannte Übernachtungspauschale, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er unvermeidbar war. Sind in den Übernach­tungskosten die Kosten des Frühstücks eingeschlossen, so sind diese in Abzug zu bringen oder mit 20 v. H. vom Tagegeld abzu­ziehen.

Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen oder Schiffska­binen erstattet, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt.

6.         Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung der Dienstreise notwendig waren (Straßenbahn, Bus, Taxi, Gepäcktransport, Te­lefonate, Parkgebühren), werden erstattet, soweit ordnungsge­mäße Belege vorgelegt werden.

Bei Auslandsreisen gelten besondere Sätze, die jeweils früh­zeitig zu erfragen sind.

Letzte Änderung Verbandsversammlung Wesel 27.10.2012
Letzte Änderung Verbandsversammlung Datteln 05.11.2022

Geschäftsordnung
des
Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen
für die Tätigkeit von Führungsgremien sowie
für die Abwicklung von Sitzungen und Tagungen

beschlossen vom Präsidium des KV NRW am 04.01.1984
genehmigt vom Verbandsausschuss des KV NRW am 24.03.1984
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 21.02.1987
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 07.03.1992
Änderung beschlossen vom Verbandsausschuss am 08.03.2003
Änderung beschlossen vom Verbandstag am 04.03.2006
Änderung beschlossen bei Verbandsversammlung am 31.10.2008
Änderung beschlossen vom Verbandstag am 08.03.2014
Änderungen beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.10.2016
Änderungen beschlossen von der Verbandsversammlung am 06.11.2021

§ 1
Gültigkeit der Geschäftsordnung

Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kanu-Verband NRW (KV NRW) sind verbindlich, soweit nicht Vorschriften der Satzung und der Jugendordnung des KV NRW sowie Wettkampf- und Rechtsordnung des DKV etwas anderes bestimmen. ( siehe § 22.3 der Satzung) Die Satzung und die vorgenannten Ordnungen haben Vorrang vor den Vorschriften der Geschäftsordnung.

§ 2
Zuständigkeiten der Führungsgremien

2.1. Allgemeine Vertretung
Die Vertretung des KV NRW nach § 26 BGB ergibt sich aus § 17 der Satzung des KV NRW. Danach sind je zwei Mitglieder des Präsidiums, bestehend aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten, gemeinsam vertretungsberechtigt.

Das Präsidium kann Befugnisse auf Mitglieder des Präsidiums sowie auf andere ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter übertragen.

2.2. Verhandlungen und Schriftverkehr
Verhandlungen und Schriftverkehr des KV NRW mit allen Organen und Behörden des Landes NW sind Angelegenheit des Präsidiums. Diese Vertretung sollte vom Präsidenten selbst vorgenommen werden. Die Zuständigkeiten können vom Präsidenten delegiert werden.

Die gleiche Regelung gilt bei Verhandlungen und Schriftverkehr mit dem DKV-Präsidium, mit den anderen Landesverbänden des DKV, dem LSB und anderen Sportverbänden, überregionalen Institutionen und Organisationen sowie ähnlichen Einrichtungen. Auch hier können einzelne Aufgaben delegiert werden.

Bei Fachfragen sollen die zuständigen Fachwarte vorher gehört und bei Erfordernis an den Verhandlungen beteiligt werden.

Bei der Sportjugend NW wird der KV NRW durch den 1. Jugendwart vertreten.

2.3. Finanzielle Zuständigkeit
Alle Entscheidungen, die den KV NRW finanziell verpflichten, sollen sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes bewegen. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Haushaltsansatz überschritten werden darf, trifft verantwortlich

bei Beträgen bis zu 5.000 € - auf den Einzelfall bezogen - der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident Finanzen;

bei darüber hinausgehenden Beträgen bis zu 30.000 € der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident Finanzen gemeinsam mit einem der anderen Vizepräsidenten. Ist der Vizepräsident Finanzen ebenfalls verhindert, so treffen die beiden übrigen Vizepräsidenten die Entscheidung.

Soll der Betrag von 30.000 überschritten werden, muss die Entscheidung auf Vorschlag des Präsidenten oder des Präsidiums von der Verbandsversammlung getroffen werden. Die Entscheidung darüber kann auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

Bei allen Entscheidungen, die über den Ansatz des Haushaltes hinausgehen, muss eine schriftliche Begründung zu den Akten genommen werden, wobei möglichst ein haushaltsmäßiger Deckungsvorschlag mit aufzunehmen ist.

Die Zustimmung zu notwendigen Überschreitungen des Haushaltsansatzes kann auch schriftlich eingeholt werden.

Außerplanmäßige zweckgebundene Einnahmen bedürfen in der Verwendung keiner besonderen Genehmigung.

2.4. Repräsentation
Der KV NRW wird durch seinen Präsidenten nach innen und außen repräsentiert. Bei seiner Verhinderung tritt an seine Stelle ein Mitglied des Präsidiums.

Der Präsident kann die Repräsentation auf andere übertragen, wobei nach den Mitgliedern des Präsidiums die Vorsitzenden der Bezirke als Angehörige der Verbandsversammlung oder die Fachwarte bzw. der 1. Jugendwart berücksichtigt werden sollen.
Bei Jugendveranstaltungen üben neben dem Präsidenten bzw. den Mitgliedern des Präsidiums die Jugendwarte des KV NRW die Repräsentation aus.

§ 3
Aufgaben und Verantwortung des Präsidiums

3.1. Der Präsident vertritt den Verband nach innen und nach außen.
Der Präsident ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse von Verbandstagen, Verbandsversammlungen und Präsidiumssitzungen.

Das Präsidium beschließt den Haushaltsvoranschlag, wobei die Anforderungen der Fachwarte nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.

Das Präsidium besetzt Wahlämter mit Ausnahme der Kassenprüfer kommissarisch, wenn ein Wahlamt zwischen den Verbandstagen vakant wird.

Wenn von den beiden gewählten Kassenprüfern und dem gewählten stellvertretenden Kassenprüfer vor Ablauf der Wahlperiode zwei Amtsinhaber nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung einen kommissarischen Nachfolger gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren berufen.

Das Präsidium setzt Beauftragte unter Festlegung der Aufgabenbereiche ein und beruft diese wieder ab, wenn der Auftrag erfüllt oder ein Ersatz des Beauftragten notwendig wird.

Das Personal der Geschäftsstelle und die hauptamtlichen Trainer sind dem Präsidium direkt unterstellt. Nur das Präsidium ist gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt.

Das Präsidium kann die Dienstaufsicht für Geschäftsstelle sowie für hauptamtliche Trainer auf einzelne Mitglieder des Präsidiums übertragen.

3.2. Der Vizepräsident Finanzen verwaltet alle Finanzmittel, ist zuständig für Beitragsveranlagungen und -einziehungen sowie für die Überwachung der Haushaltstitel. Er ist verantwortlich für die im Rahmen des Haushaltsplanes liegenden Einnahmen und Ausgaben sowie die Verhinderung von Mehrausgaben.
Er ist weiterhin zuständig für die Vorbereitung der Haushaltsvoranschläge und Fertigung der Jahresrechnungen.

Der Vizepräsident Finanzen stellt eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicher.

Falls Unklarheiten oder Unstimmigkeiten festgestellt worden sind, ist dem Präsidenten unverzüglich schriftlich zu berichten. Das Präsidium hat dann sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

§ 4
Aufgaben und Verantwortung der Fachwarte und des 1. Jugendwarts und der Beauftragten

4.1. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart leiten ihre Aufgabenbereiche innerhalb gegebener Richtlinien und Beschlüsse selbständig.

Sie haben im Rahmen ihres Haushaltsansatzes die Freigabe der Mittel für die geplanten Ausgaben zu beantragen und zwar vier Wochen vorher, damit die Gelder rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Freigabeanträge sind an die Geschäftsstelle des KV NRW zu senden.

Stehen die beantragten Mittel nicht zur Verfügung, so ist der Antragsteller umgehend zu informieren. Es kann sich nicht auf Haushaltsansätze berufen, die vom Verbandstag genehmigt worden sind, weil Ausgaben immer nur getätigt werden können, soweit es die Einnahmen zulassen.

Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder sind nach der Reisekostenordnung des KV NRW abzurechnen.

Alle bei den Mitgliedern des Präsidiums, bei den Fachwarten und dem 1. Jugendwart eingehenden Rechnungen im Rahmen des Haushaltsplans sind mit Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sofort an die Geschäftsstelle zur Bezahlung zu senden. Abrechnungen von Veranstaltungen und Lehrgängen sind in der Regel vier Wochen nach Abschluss der Maßnahme mit gleicher Bestätigung an die Geschäftsstelle zu senden.

4.2. Fachwarte im Kanu-Wettkampfsport
4.2.1 Die Fachwarte der Sparten des Wettkampfsports sind in ihrer jeweiligen Sparte, beim Kanu-Rennsport einschließlich Kanu-Marathon-Rennsport, verantwortlich für:

- Talentsuche/Talentförderung und die Schulung der D-Kader sowie für die
Ausbildung von C-Trainern im KV NRW;
- die Vertretung der spartenspezifischen Interessen des KV NRW gegenüber
dem DKV;
- die Bearbeitung aller Verstöße gemäß DKV-Wettkampfordnung in
Verbindung mit dem jeweiligen Kampfrichterobmann.;
- die Arbeit im Landesleistungszentrum und in den Landes-
Leistungsstützpunkten sowie für die Arbeit der Verbandstrainer;
- die Erstellung der Jahresplanung im Rahmen der vom
Präsidium gegebenen Richtlinien unter Berücksichtigung der vom Trainerrat vorgelegten Vorschläge;
- die Aufstellung der D-Kader in Zusammenarbeit mit dem Trainerrat;
- die Nominierung der Auswahlmannschaften und Renngemeinschaften des KV NRW;
- das Inventar seiner Fachsparte;
- die Bildung eines Trainerrates.

4.2.2 Den Fachwarten sind Trainer beigegeben.

4.2.3 Die Fachwarte haben ein Vorschlagsrecht für geeignete Beauftragte für
Einzelfragen in ihren Sparten. Sie arbeiten mit den Beauftragten zusammen.

4.2.4 Stellvertretende Fachwarte im Kanu-Wettkampfsport
Ihnen obliegt die Vertretung der Fachwarte.

4.2.5 Kampfrichterobleute der Fachsparten im Kanu-Wettkampfsport
Sie sind verantwortlich für:
- die Neuausbildung und Fortbildung von Kampfrichtern
- die Überwachung der Einhaltung der Wettkampfordnung und Bearbeitung
aller Verstöße gemäß WO in Verbindung mit dem zuständigen Fachwart
- die Erstellung einer Jahresplanung im Rahmen der vom Präsidium gegebenen Richtlinien
- die Vertretung der Interessen des Kampfrichterwesens gegenüber dem DKV.

4.3 Kanu-Wandersportwart
4.3.1 Er ist verantwortlich für:
- den Kanu-Wandersport im KV NRW, für Kanu-Wandersport- und
Wildwasserveranstaltungen, soweit es sich nicht um Leistungssport handelt
- für Kanu-Rallyes, für Kanu-Wandersportschulungen sowie für die Ausbildung von C-Trainern im
Kanu-Wandersport;
- die Vertretung der spartenspezifischen Interessen des KV NRW gegenüber dem DKV;
- Fragen der Sicherheit;
- Einzelmitglieder;
- die Erstellung der Jahresplanung im Rahmen der vom Präsidium gegebenen Richtlinien;
- das Inventar der Fachsparte Kanu-Wandersport;
- die Auszeichnungen des Kanu-Wandersports im KV NRW. Über die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen beschließt die Fachwartetagung Kanu-Wandersport.
- Fragen des Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzes.

4.3.2 Der Kanu-Wandersportwart hat ein Vorschlagsrecht für geeignete Beauftragte für Einzelfragen. Er arbeitet mit den Beauftragten zusammen.

4.3.3 Stellvertretender Kanu-Wandersportwart
Ihm obliegt die Vertretung des Kanu-Wandersportwartes.

4.4. 1. Jugendwart
4.4.1 Er ist verantwortlich für:
- die Führung und Verwaltung der gesamten Jugendarbeit im KV NRW gemäß
Jugendordnung des KV NRW in Zusammenarbeit mit dem 2. Jugendwart;
- die Beschaffung öffentlicher Mittel für die Jugendarbeit und er trägt
zusammen mit dem Präsidium die Verantwortung für ihre Verwendung und Abrechnung;
- die Vertretung der Interessen der Kanujugend des KV NRW gegenüber dem DKV und der
Sportjugend NRW.

4.4.2 2. Jugendwart
Ihm obliegen die Vertretung des 1. Jugendwartes und die Aufgaben gemäß Jugendordnung des KV NRW.

§ 5
Die Geschäftsstelle

5.1 Der KV NRW hat eine Geschäftsstelle eingerichtet.

5.2 Aufgaben und Verantwortung der Geschäftsstelle:
Der Geschäftsführer übt die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie gegenüber den hauptamtlichen Trainern aus. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Präsidiums, insbesondere den Präsidenten, über die anstehenden Probleme zu informieren und deren Weisungen zu beachten.

Die Geschäftsstelle übernimmt u. a. folgende Aufgabenbereiche:
- Zuarbeit für das Präsidium
- Zuarbeit in Teilbereichen für die Fachwarte, Beauftragten und Bezirke
- Bearbeitung der eingehenden Post und E-Mails
- Vorbereitung, Einladung und Nachbereitung von übergeordneten Gremiensitzungen sowie
Umsetzung der Beschlüsse
- Erstellung der Buchführung
- Durchführung des Rechnungswesens
- Vorbereitung von Zuschussanträgen
- Vorbereitung von Haushaltsplan und Jahresabschluss
- Prüfung der eingereichten Abrechnungen innerhalb des Haushaltsplanes und der gültigen Richtlinien
und Vorbereitung der Mittelanweisung
- Mitgliederverwaltung für Vereine und Einzelmitglieder
- Beratung der Mitglieder
- Beratung von Kanusportinteressierten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Bereitstellung des Pegeldienstes
- Verwaltung der Bootskontingente
- Weiterleitung oder Beantwortung von Anfragen von Behörden, DKV und LSB

§ 6
Gliederung des Verbandsgebietes

6.1. Das Verbandsgebiet des KV NRW gliedert sich in neun regionale Bezirke.
Die regionalen Grenzen sind im Anhang in der Karte „Grenzen der Bezirke im KV NRW“ festgelegt:

Bezirk 1 Obere Lippe
Bezirk 2 Obere Ruhr
Bezirk 3 Westfalen-West
Bezirk 4 Köln-Bonn-Aachen
Bezirk 5 Düsseldorf-Neuss-Solingen

Bezirk 7 Niederrhein
Bezirk 8 Ruhr Wupper
Bezirk 9 Westfalen-Nord
Bezirk 10 Ostwestfalen

6.2. Die Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder des KV NRW sind dem Bezirk
zuzuordnen, in dessen regionalen Grenzen sie ihren Sitz haben.

6.3. Die Bezirkseinteilung hat allein den Zweck, dem KV NRW die Erfüllung seiner
Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen keine Gliederung des Verbandes mit selbständiger Rechtsstellung dar.

6.4. Die Vereine in den Bezirken wählen jeweils einen Bezirksvorstand. Die Stimmzahl der Vereine und Einzelmitglieder ergibt sich aus § 10 der Satzung des KV NRW. Der Wahlrhythmus beträgt vorzugsweise vier Jahre. Der enge Bezirksvorstand wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart. Den erweiterten Bezirksvorstand bilden die Fachwarte. Darüber hinaus kann der Bezirksvorstand Beauftragte für Einzelfragen einsetzen.

6.5. Einmal im Jahr wird der Bezirkstag, der sich aus den Bezirksvereinen und den Einzelmitgliedern im Bezirk zusammensetzt, einberufen. Der außerordentliche Bezirkstag wird einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens mit einem Drittel der Stimmen der Bezirksmitglieder ein entsprechender Antrag unterstützt wird.
Der ordentliche Bezirkstag sowie der außerordentliche Bezirkstag sind mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des KV NRW sowie durch schriftliche Einladung an die Vereine per E-Mail oder per Briefpost einzuberufen.
Anträge müssen beim ordentlichen Bezirkstag sowie beim außerordentlichen Bezirkstag zwei Wochen vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist beschlussfähig.

6.6. Der Bezirkstag nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet
über die Entlastung.
Die Kassenberichte der Bezirke und der Bericht der Kassenprüfer werden rechtzeitig vor der Prüfung der Verbandskasse an die Geschäftsstelle des KV NRW weitergeleitet.
Der Bezirkstag beschließt über den Haushaltsplan und bestätigt nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Bezirksvorstand und der Bezirksjugend die Planungen und Haushaltsanforderungen der Bezirksjugend. Er nimmt die Wahl des Vorstandes, der Delegierten für den Verbandstag sowie die Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers vor.
Weiterhin entscheidet er über Anträge der Bezirksvereine, der Einzelmitglieder und des Bezirksvorstandes.
Die Aufgaben des außerordentlichen Bezirkstages ergeben sich aus der Begründung für seine Einberufung.

6.7. Die Bezirke übernehmen vor allem folgende Aufgabenbereiche im KV NRW:

- Bindeglied zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern
- Information der Vereine und Einzelmitglieder über die Entscheidungen der Verbandsgremien
- Beratung und Unterstützung der Vereine und Einzelmitglieder in Fragen des Kanusports
- DKV-Mitgliedsausweise für Vereinsmitglieder ausstellen
- Unterstützung der Arbeit des Verbandes gegenüber den Behörden auf der Ebene der
Bezirksregierungen und Kreisverwaltungen sowie bei den Stadt- und Kreissportbünden
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen

§ 7
Finanzen

7.1. Geldverkehr und Belegführung
Die Buchführung des KV NRW wird durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung tragen der Vizepräsident Finanzen und der Geschäftsführer. Zur Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Buchhaltung sind außer den Mitgliedern des Präsidiums nur die Rechnungsprüfer berechtigt. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart können nur in die Unterlagen ihres Arbeitsgebietes Einsicht nehmen.

Im Übrigen gelten folgende Richtlinien:
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind zügig über Kassenbücher und Verbandskonten abzuwickeln.
- Den Vorschlägen der Kassenprüfer ist Folge zu leisten. Von ihnen kann nur mit Zustimmung des Präsidiums abgewichen werden. Hierbei ist ein schriftlicher Vermerk mit Begründung zu den Akten zu nehmen.
- Alle Bankkonten sind unter der Bezeichnung Kanu-Verband NRW e.V. zu führen und auf den Verbandsbriefbogen zu vermerken. Über diese Konten ist der Geldverkehr des Verbandes abzuwickeln.
- Auf der Geschäftsstelle wird eine Bar-Kasse geführt, für die ein Angestellter der Geschäftsstelle
verantwortlich ist. Der Geldbestand dieser Bar-Kasse soll 1.000 € nicht überschreiten und ist bestimmt zur Erledigung unaufschiebbarer kleinerer Zahlungen, zur Begleichung kleinerer Reisekosten- und Telefonabrechnungen, für Porto u. ä.
Über die Bar-Kasse ist ein Kassenbuch zu führen, das jederzeit prüffähig sein muss.

7.2. Sonstige Regelungen
Für die Erteilung von Aufträgen gilt folgende Regelung:
- Aufträge bis zu 5.000 € unterzeichnet der Vizepräsident Finanzen.
- Bei Aufträgen über 5.000 € zeichnen Präsident und Vizepräsident Finanzen gemeinsam.
- Unabhängig hiervon gilt, dass für die Zahlungsregulierung je zwei Unterschriftsberechtigte gemeinsam zeichnen.
- Bei Lieferungen und Leistungen im Auftragswert von über 3.000 € sind vor Auftragsvergabe drei
Angebote einzuholen.

§ 8
Kassenprüfer

Die vom Verbandstag gewählten Kassenprüfer arbeiten gemäß § 24 der Satzung des KV NRW. Auch für sie gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die Reisekostenordnung des KV NRW, sie sind aber von der Beantragung einer Reisegenehmigung ausdrücklich befreit.

§ 9
Abwicklung von Sitzungen und Tagungen auf Verbands- und Bezirksebene

9.1. Formalitäten gemäß Satzung des KV NRW
Die Satzung des KV NRW regelt Formalitäten zum Verbandstag in den §§ 10, 11, 12, 13, 22;
zu Sitzungen der Verbandsversammlung in den §§ 14,15,16 und
zu Sitzungen anderer Verbandsorgane und Ausschüsse in § 21.

9.2. Zusätzliche Formalitäten
9.2.1 Sitzungen der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet u.a. über
-Änderungen der Geschäftsordnung
- - Änderungen der Ehrenordnung
- Änderungen der Reisekostenordnung

9.2.2 Zusätzliche Formalitäten bei Anträgen
Mehrheit bei Abstimmungen:
Als Berechnungsgrundlage für die Mehrheit zu einem Antrag dient
grundsätzlich die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zusatzanträge:
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

Dringlichkeitsanträge:
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlich¬keitsanträge nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner dazu Stellung genommen haben.

Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung. Über die Einordnung in die Tagesordnung befindet der Versammlungsleiter.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung und auf Ehrungen sind unzulässig.

Anträge zur Geschäftsordnung:
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit nicht stellen. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, so erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter und einem Wortführer der Gegenrede auf deren Verlangen hin das Wort.
Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.

9.2.3 Zusätzliche Formalitäten bei Abstimmungen.

Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. Der Versammlungsleiter stellt fest, welcher Antrag der weitest gehende ist. Wird gegen diese Feststellung Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache.
Ergänzungsanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
Beschlüsse werden, wenn die Satzung des KV NRW nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

9.2.4 Tagungen der Fachsparten
Im Kanuwandersport beraten zumindest einmal im Jahr die Wandersportwarte der Bezirke über Themen des Kanuwandersports im KV NRW. In den Bezirken beraten jährlich die Wandersportwarte der Vereine des Bezirks.
In den anderen Fachsparten, die durch einen beim Verbandstag des KV NRW zu wählenden Sportwart vertreten werden, beraten zumindest einmal im Jahr die Sportwarte der Vereine Themen der jeweiligen Fachsparte im KV NRW. Teilnahme und stimmberechtigt sind die Vereine, die Vereinsmitglieder mit gültiger Startberechtigung in der jeweiligen Sparte im laufenden Jahr besitzen. Einzelmitglieder, die eine gültige Startberechtigung besitzen, sind in der entsprechenden Sparte ebenfalls berechtigt an der Sportwartetagung teilzunehmen und ihr Stimmrecht wahrzunehmen.

Bei Beratungen in den Tagungen der Fachsparten, zu denen eine Abstimmung notwendig ist, wird wie folgt abgestimmt:

Tagungen von Vereinsfachwarten mit den Stimmenzahlen der Vereine und der Einzelmitglieder gemäß den §§ 2.2 und 18.4 der Satzung.
Die Fachwarte und ihre Stellvertreter verfügen in den Tagungen der Fachsparten über jeweils eine Stimme.

Tagungen von Bezirksfachwarten mit den Stimmenzahlen der Bezirke gemäß den §§ 10.3 und 18.4 der Satzung.
Der Wandersportwart und sein Stellvertreter verfügen in den Tagungen der Bezirkswanderwarte über jeweils eine Stimme.

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In unseren Eskimotierkursen lernst du wie du das gekenterte Boot schnell und sicher wieder aufrichtest ohne auszusteigen. Herbsttermine jetzt online!

Ihr habt noch weitere Fragen? Dann meldet Euch gerne bei info@kanuschule-nrw.de.

Alle Termine unter Vorbehalt

Freitag 26.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Samstag 27.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Samstag 27.04.2024
Kanu-Klassiker Treffen
Fahrtenprogramm Bezirk 10
Samstag 27.04.2024
Sicherheitskurs WW i.R. der Kanurallye NRW
Verbandsfahrten
Samstag 27.04.2024
Sicherheitsschulung
Fahrtenprogramm Bezirk 10
Samstag 27.04.2024
Vorprogramm z. 51. Int. Kanu Rallye NRW
Verbandsfahrten
Sonntag 28.04.2024
4. Bezirksfahrt 51. Kanu Rallye NRW
Fahrtenprogramm Bezirk 7
Sonntag 28.04.2024
51. Int. Kanu Rallye NRW
Verbandsfahrten
Sonntag 28.04.2024
Frühjahrsregatta Essen
Rennsport Bezirk 8
Sonntag 28.04.2024
Sicherheitsschulung
Fahrtenprogramm Bezirk 10

NRW-Kanu-Testival

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