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Drachenboot, Kanu-Polo und Wettbewerbe erweitert möglich

Neue Coronaschutzverordnung bringt Lockerungen für einzelne Sparten und den Wettkampfbetrieb in NRW

Seit heute ist die nächste CoronaSchVO gültig, zunächst bis zum 01. Juli 2020. In Bezug auf den nicht-kontaktfreien Sport (Drachenboot und Polo) hat es weitere Lockerungen gegeben. Aber auch das einfache Wettkampfwesen und die allgemeinen Veranstaltungsvorschriften wurden gelockert.
Wir tragen hier zusammen, was für unsere Vereine und Bezirke von Belang sein könnte. Bei weiteren Fragen stehen wir auf der Geschäftsstelle und unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.

I. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze

1. Nicht-kontaktfreier Sport ist im Freien mit 30 Personen möglich, Innen mit nur 10 Personen (die "einfache Rückverfolgbarkeit" muss gewährleistet sein, s.u.)

2. Kontaktfreier Sport benötigt in den bekannten Gruppen keine Rückverfolgbarkeit, die Gruppen von 10 Personen dürfen jedoch nur getrennt voneinander (keine Vermischung - Mindestabstand 1,5 m) agieren

3. Wettbewerbe sind erlaubt, dürfen aber keinen Eventcharakter bekommen (kein Kuchen- und Bierverkauf usw.). Bei Wettbewerben im kontaktfreien Sport im Freien ist die Anzahl der Teilnehmer nicht vorgeben, beim nicht-kontaktfreien Sport dürfen es im Freien auch 30 Personen sein, Innen nur 10. Es sind überall höchstens 100 Zuschauer zugelassen. Überall gilt, dass geeignete Maßnamen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden müssen. Ein Hygienekonzept muss jedoch nicht mehr bei der Gesundheitsbehörde vorgelegt werden.
Der DKV hat Hilfestellungen für die Hygienestandards bei Wettkämpfen erstellt, sie sind unter folgenden Links zu finden: DKV-Hygiene-Regelung.
Generell muss bei Wettbewerben die sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).

4. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

5. Laut § 10 (8) dürfen auch Vereine ihre Räumlichkeiten wieder für zugelassene Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellen. Hier müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein (Durchlüftung). Welche Veranstaltungen und Versammlungen zulässig sind regelt der Paragraph 13. Geburtstagsfeiern oder Jubiläen z.B. sind bis 50 Personen zulässig. Alle Details sind der Coronaschutzverordnung zu entnehmen.

II. Rückverfolgbarkeit

Die ab dem 15.06. gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: In den meisten Fällen ist es notwendig, Name, Adresse und Teleofnnumer der teilnehmenden Sportler*innen (und auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden sich unter folgendem Link: VIBSS Datenschutz.

Das Schaubild des LSB zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs steht hier zum Download zur Verfügung:

Die aktuelle CoronaSchVo ist noch einmal hier hinterlegt, ebenso die Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzstandards (dies bezieht sich auf den 15.06.2020).


Hier steht die tagesaktuell gültige Coronaschutzverordnung sowie die Hygieneanlage zum Download bereit, diese kann Änderungen zum Text oben enthalten:



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