Zusammenfassung Lockerungen im Sport 28.05.2021
Corona-Schutzverordnung mit drei Inzidenzstufen
Mit dem heutigen Tag, 28.05.2021, ist eine neue CoronaSchVO in Kraft, die umfangreiche Lockerungen für den Sportbetrieb vorsieht!
Der Umfang der Möglichkeiten steht dabei in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen. Hier gibt sieht die Verordnung ein „dreistufiges Öffnungsmodell“ vor.
Insbesondere für den kontaktlosen Sport im Freien, aber auch für den Kontaktsport im Freien beinhaltet die neue Verordnung weitreichende Lockerungen, die einen verantwortungsvollen Sportbetrieb in den Sportvereinen wieder zulassen.
Sehr erfreulich ist auch, dass die CoronaSchVO in der aktuellen Fassung den „Sportbetrieb im öffentlichen Raum“ wieder gänzlich erlaubt und es nunmehr keine Unklarheiten mehr in Bezug auf den Ort der Sportausübung gibt!
Untenstehend findet ihr weitere Informationen, die der LSB zusammengestellt hat. Ebenso steht die Übersicht mit den aktuellen Regelungen zum Sportbetrieb, Wettkampfbetrieb und Zuschauern bei Sportwettbewerben hier im Download zur Verfügung sowie die Übersicht des LSB, wo negative Tests im Sport vorliegen müssen.
Hinweis zur Interpretation der LSB Übersicht: Die beschriebenen Regelungen in den jeweiligen Inzidenzstufen gelten zusätzlich zu den Regelungen der bereits unterschrittenen Inzidenzstufe. Das bedeutet, dass die Regelungen der Inzidenzstufe 2 (35,1 – 50) auch die Regelungen der Inzidenzstufe 3 (50,1 – 100) beinhalten usw.
Für Rückfragen stehen wir, oder Eure Stadt- und Kreissportbünde gerne zur Verfügung.
Kanu-Verband NRW
Link zur aktuellen CoronaSchVO ab dem 28.05.2021: Lesefassung 28.05.2021
Hier die Zusammenfassung des LSB:
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell. In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport haben wir erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst, siehe Anlage. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
Wettkampfsport erlaubt
Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!
Sport drinnen möglich
Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.
Schwimmbäder wieder geöffnet
Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW mit unserer Unterstützung darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.
Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst
Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.
Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg. Die Bünde sind einmal mehr gefordert, mit ihren Kommunen konkrete Öffnungsschritte für die öffentlichen Sportanlagen inklusive der Schwimmbäder abzustimmen und ihre Vereine entsprechend zu informieren.
Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde in NRW gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Hierzu werden wir deshalb zusammen mit der Sportjugend NRW nächste Woche eine gesonderte, ausführliche Information für Sie zusammenstellen.